{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-25_5_StR_572_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-25","aktenzeichen":"5 StR 572/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Hauen es Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau largarete [gp zer. ep verv. SCEEEEED\naus EEEND,\ngeboren am MMMENEEEED 1922 ic immun,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Januar 1955. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.iotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Barstedt\nBundesrichterin Dr.iloffka\nBundcesrichter Siemer\nBuntesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ww in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt m bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bückeburg von\n24.August 1954 aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n64}\n\n”\n\nDie Straixamıer hat ale Insycthlagte wegen jieineides in\nTateinheit mit fortgesetstem versuchten Betrug zu einer\nGefängnisstrafe von neun lionaten verurteilt, die sie zur\nBewährung ausgesetzt hat.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts\nund führt insbesondere aus, § 3 des Straffreiheitsgesetzes\n1954 sei zu Unrecht nicht angewandt worden. Die Angeklagte\nhat ausdrücklich erklärt, sie sei dami+ einverstanden, daß\nin erster Linie die \\rage der Zinstellung des Verfahrens\nnach dem Straffreiheitsgesetz geprüft werde.\n\nDie Revision muß Erfolg haben. Die Strafkammer hat\nzu Unrecht die Zinstellung des Verfahrens nach § 3 StFG\nabgelehnt.\n\nDen lieineid Ger Angeklagten sieht die Strafkammer in\nfolgenden: Der Angeklagten war auf ihren Antrag vom 31.3.\n1948 von der Landesversicherungsanstalt Ilannover eine\nitwen- und eine \"Jaisenrente für sich und ihre beiden\nminderjährigen Kinder Annegret und Yartmut Sn zugebilligt worden, weil ihr später für tot erklärter Zhemann vermißt war. In Giesem Verfahren hatte die Landesversicherungsanstalt eine Erklärung der Angeklagten verlangt, wann der letzte Geschlechtsverkehr zwischen ihr und\nihrem .ihemann gewesen war, un festzustellen, ob das Kind\nHartmut SC ehelich war. Die Angeklagte hat als Zeitpunkt des letzten Geschlechtsverkehrs den 15.6.1944 angegeben. Tatsächlich kann der letzte Geschlechtsverkehr\nnicht nach dem 11.6.1944 stattgefunden haben. In einem\nspäteren Nachprüfungsverfahren hat die Landesversicherungsanstalt das Amtsgericht in Hessisch-Oldendorf ersucht, die\nAngeklagte und einige Zeugen über den Zeitpunkt des letzten\nVerkehrs zwischen d=r Angeklag*en und ihrem Ehemann eidlich zu vernehmen. Die Angeklagte hat auch hier wiederum\nunter ziä den 15.5.1944 als Neitpunkt des letzten Ge-\n\n- 3.\n\nschlechtsverkehrs mit ihrem TIhemann angegeben, und zwar\nnach den Teststellungen der Straflammer wissentlich unrichtig.\n\nDie Strafkammer hat aufer dem Meineid einen versuchten Betrug der Angeklagten angenommen. Sie geht davon aus,\ndaß die Angeklagte in ‘/ahrheit den Anspruch auf die\nwitwenrente und die Waisenrente für das Kind lIartmut gehabt habe, weil die Zhelichkeit des Kindes nicht angefochten worden sei, daß sie selbst aber davon ausgegangen\nsei, die Rente dürfe ihr nur bewilligt werden, wenn Hartmut aus einem Geschlechtsverkehr zwischen ihr und ihren\n\nühemann stamme.\n\nger, Anwendung\nzur Ablehnung /des § 3 STFG führt die Strafkammer\n\nfolgendes aus:\n\n\"Die Strafkammer verkennt nicht, daß die Angeklagte sich damals in einer gewissen Notlage befand. In diese ist sie aber nicht,\nwie § 3 des Gesetzes voraussetzt, infolge\n.der Kriegs- oder llachkriegsereignisse schuldlos geraten. Sie hat ihre Notlage durch\nihren vielfachen Umgang mit Männern und\nihre zahlreichen Besuchsfahrten selbst verschuldet. Außerdem tritt in der Tat nicht\nnur eine raffinierte, sondern eine gemeine\nGesinnung zu Tage (§ 9 Abs 2 des Ges.), die\ndie Anwendung des Straffreiheitsgesetzes\nausschließt. Dies wird besonders augenscheinlich, wenn man Cie Art betrachtet, _\nmit der sie den Zeugen TB zur Zahlung\nheranzuziehen versuchte. ‚/enn dieses Verhalten auch nicht Gegenstand der Anklage\nist, so ist es doch für den Tiefstand der\nLoral der Angeklagten und ihre spätere hartnäckige Dandlungsweise kennzeichnend. Skrupellos ging sie nach Tu: Abweisung daran,\nnun in den Besitz einer Rente zu kommen, wobei sie sich nicht scheute, falsch zu schwören.\n„ine solche. Gesinnung kann man nur als gemein\nbezeichnen.\n\nHit Recht beanstandet die Nevision diese Ausführungen. Die Voraussetzungen des § 3 StFG liegen entgegen der\nAuffassung der Strafkammer vor. Daß die Angeklaste und\nihre Rinder sich sowohl bei der Beantragung der Rente als\n\n-Ah-.\n\nm .\n\nguch zur Zeit der Üidesleistung der Angeklagten in einer\ntotlage befanden, ergibt sich au« dem Zusammenhang des\nUrteils unü feiner aus cen Versicherungsakten, die das\nnevisionssericht beigezogen hat. Die Angeklagte hatte danals nur einen ganz geringen monatlichen Pachtbetrag aus\nder Verpachtung des landwirtschaftlichen Grundstücks ihres\nShemannes, von dem sie sich und ihre Kinder nicht unterhalten lonnte, Zusammen nit der Angeklagten befanden sich\nauch ihre Grei bei ihr lebenden Kinder in wirtschaftlicher\nNotlage, da ja ein gemeinschaftlicher Yaushalt geführt\nwurde und die Angeklaste für alle Personen zusammen nur\ngeringe Betrüge zur Verfügung hatte. Ohne die ‘!itwenrente\nund cie aisenrente für das Kind Wartmut hätte sie lediglich die „aisenrente für ein Kind gehabt. Die Zahlung der\n“itwenrente hing aber nach Nr 7c der Sozialversicherungsdirektive Ür 27 der Wilitäirregierung von Miedersachsen\n(Antsblatt für Niedersachsen 1947 S 124) davon ab, daß\n\ndie Angeklagte zwei waisenrentenberechtigte Kinder versorgte, die das 8B.Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.\n\nDaß Gie wirtschaftliche JHlotlage der Familie auf die\nKriegsverhältnisse zurückzuführen war, kann nicht zweifelhaft sein. Ilindestens soweit das unzweifelhaft eheliche\nKind Annegret in Betracht kam, beruhte die wirtschaftliche\nNotlage darauf, daß dessen Vater im Krieg vermißt war,\nstand also unmittelbar mit den Kriegsereignissen in Beziehung. \\; 3 DtFG gewährt aber Straffreiheit nicht nur\ndem, der zur Abwendung seiner eigenen kriegsbedingten Notlage handelt, sondern auch den, der zur Abwendung der\nzriessbedingten Motlasge eines Dritten handelt. Das von\nder Strafkamner angenommene Verschulden der Angeklagten\nkann schon um deswillen keine Berücksichtigung finden,\nweil jedenfalls von cinem Verschulden des Kindes Anncegret keine Nele scin kann.\n\nza Unrecht hat Gie Straikımmer Gcie Anwendung des\nSötraffreiheitsgesetzes auch deshalb abgelehnt, weil die\n\n-5-\n\nAngeklagte aus gemeiner Gesinnung gehandelt habe. lach\nden Peststellungen der Strafkamucr hat die Angeklagte,\nals sie den Tid leistete und den 15.9.1944 als Tag\ndes letzten Geschlechtsverkehrs angab, immerhin mit\nger Möglichkeit gerechnet, ihr Themann könne der Vater\ndes Kindes sein. Die Impfängniszeit für dieses Kind\nbegann nänlich am 12.6.1944, und die Angeklagte hatte\nauch ihre anderen !inder übertragen. Die Strafkamuer\nstellt also leäirzlich fest, daß die Angeklaste es\n\nnur für möglich hielt, ein anderer i’enn könne der\nVater sein, daß sie also hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des von ihr erstrebten Vernögensvortcils\nnur beäingten Vorsatz hatte. &s kann nicht als Aus-\n?luß einer gemeinen Gesinnung angesehen werden, wenn\nCie Angeklagte unter diesen Umständen Gie Rente für\ndas kind erzielen wollte. Daß sie sich dazu eines\nilleincides bedient hat, kann für sich allein nicht die\nAnnahme einer gemeinen Gesinnung begründen; nicht\njeder iieineid beruht auf einer gemeinen Gesinnung.\nDaß das im Zinzelfall so ist, muß mit Umständen begründet werden, die außerhalb des gesetzlichen Tatbestandes liegen, Soweit das Urteil das Verhalten\nder Angeklagten gegenüber Triebold zur Begründung\neiner gemeinen Gesinnung heranzieht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus der Tatsache, daß\n\nülc Angeklagte, che sie die Dente beantragte, versucht hatte, zu Unrecht TB als cn Vater ihres\nKindes in Anspruch zu nehmen, kann nicht geschlossen\nwerden, dad sie in gemceiner Gesinnung handelte, wenn\nsic nunmehr in anderer llichtung tätig wurde, nämlich,\nmit der l!öglichkeit rechnend, ihr .Jacnann könne der\nVater ces Kindes scin, Cie Vaischrente für das Kind\nzu erzielen suchte.\n\na\\\n}\n\nDa auch die sonstigen Voraussetzungen ücs Straffreiheitsgesctzes vorliegen, war das Verfahren cinzustellen.\n\nDr.kotberg Sarstedt Dr.Kkoffka\n\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-25/5-str-572-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-25/5-str-572-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.632644+00:00"}}