{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-25_5_StR_569_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-25","aktenzeichen":"5 StR 569/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"f\n\n5 StR 569/54 2\n217 046\n\nIan Xanen Ges Volkes\n\nu\n\nIn Ger Straisache\ngegen\n\nden Bäckergesellen ;ckart 5 (EEEEEEEEEEEEREEEED\naus ED:\ngeboren an 1955 i: Di\n\n- Sachbezeichnung: TB u.a. -\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.koffka\nBundesrichter „liemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt Hei der Verkünäung\nals Vertreter der Dundesanwaltschaft,\nJustizobersekretür ED\n\nals Urkundsbeamter ler Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SED\nwird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom\n6.August 1954, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch samt den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur nauen Ver.\nhandlung und Sntscheidung — auch über die Kosten des\nRechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die levision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den zur Tatzeit fast neunzehn\nJahre alten Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen und wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von\nzehn Hionaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung im Strafausspruch\nund ist im übrigen unbegründet,\n\n1.) Tas die Revision mit der Verfahrensbeschwerde\nvorgetragen hat, wendet sich nur gegen die Nichtanwendung\ndes § 105 JCG und damit gegen den Strafausspruch (Bist 5,\n207). Da insoweit die Sachbeschwerde durchdringt, braucht\nnicht untersucht zu werden, ob die Verfahrensbeschwerde\nser Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 5tPO)\nder zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO entspricht\n(vgl hierzu B@HSt 2,168).\n\n2.) Die Sachbeschwerde ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, auf einen Fall der Verurteilung wegen\nschweren Diebstahls beschränkt. ilierbei handelt es sich\num eine Reihe von Kraftwagenädiebstählen, die vom Landgericht als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen\nworden sind. Insoweit ist die Revision unbegründet. ;s\nist kein Rechtsfehler ersichtlich, durch den der Angeklagte beschwert ist.\n\nZu Unrecht meint die Revision, es fehle an der für\neine Verurteilung wegen Diebstahls erforderlichen Zueignungsabsicht. Der Angeklagte habe die Fahrzeuge jeweils\nunbeschädigt in der Nähe des Tatortes stehen lassen und\ndaher dem Eigentümer \"nicht voll entziehen\" wollen.\n\nDas Landgericht stellt demgegenüber in allen Fällen\nfest, daß der Angeklagte und der frühere Hitangeklagte\nEEE bei ‘jesnahme der Kraftwagen jeweils üje Absicht\n\n- 3.\n\n-3-\n\ngehabt haben. Nie ‚Jagen nach Benutzung an beliebiger\nStelle zurückzulassen und sie dem Zugriff jedes Dritten\npreiszugeben. 5s sei ihnen gleichgültig gewesen, ob die\nZigentüner ihren ‘/agen jemals zurückerhalten würden.\nHieraus iss unver Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.September 1953 (NT: 1953,1880) zutreiflenä gefolgert worden, daß Diebstahl vorliegt und\nnicht § 240b StGB anzuwenden ist (vgl hierzu weiter das\nUrteil des Senats vom 8.Dezember 1953 - 5 StR 540/53 -,\nmitzeveilt bei Dallinger MDR 1954,398).\n\nzueifel könnten gegen den Schuldspruch nur insofern\nbestehen, als das Landgericht eine fortgesetzte Handlung\nangenommen hai. Da die Strafkammer dies ersichtlich zugunsten des Angeklagten getan hat, ist er hierdurch jedenfalls nicht beschwert.\n\n3.) Tagegen ist die Revision begründet, soweit sie\nsich dagegen wendet, daß die Strafkammer auf den Angeklagten als Eeranwachsenden nicht die für Jugendliche geltenden Vorschriften, sondern das Erwachsenenstrafrecht angewendet hat.\n\nNach § 105 JGG wendet der Richter die für einen\nJugenGlichen geltenden Vorschriften auf Ileranwachsende\nan, wenn\n1) die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei\nBerücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt,\ncaß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und\ngeistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder\n\n2) es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt,\n\na) 2s mag schon zweifelhaft sein, ob die Nr 1 dieser\nBestimmung ausreichend dargetan ist. Die Urteilsgründe\nsagen hierzu: \"Der Angeklagte SED ist geistig\nwohl etwas schwerfälliger als der Angeklagte Tu,\njedoch erscheint er in sich recht gefestigt. Das zeigt\n\n-4A-\n\n-h-\n\nauch der Umstand, daß er seinen Deruf voll ausfüllt. Zr\nwar auch immerhin zur Tatzeit fast 19 Jahre alt und war\nauch zun Teil bei Cer Ausführung der Taten Ger aktive\nmeil. So ging Cer Diebstahl bei AB (1,5) unü der\nniebstahlsversuch vor dem T@i:eller (I,7) von seiner Anregung aus. !ir wußte also durchaus, worum es ging. Fach\nci Grade seiner geistigen intwicklung kann auch er einen\nJugendlichen nicht gleichgestellt werden. '!\n\nInsbesondere fehlt es hiemach an einer ausdrücklichen .fürtigung der an anderer Stelle festgestellten ungünstigen Familienverhältnisse, Außerdem könnte es\nempfehlenswert sein, eingehender die Art und Bedeutung\ndes öinflusses des schon mehrfach einschlägig vorbestraften Litangeklagten Hillmann zu untersuchen. Auch läßt\nsich aus dem jiinweis darauf, daß der Angeklagte seinen\nBeruf voll ausfülle, nicht ohne weiteres erkennen, daß\ndic Strafkammer es nicht nur auf den körperlichen und\ngeistigen, sondern - wie erforderlich -— auch auf den\nsittlichen öntwicklungszustand (vgl hierzu BGH MDR 1954,\n694) des noch nicht 19 Jahre alten Angeklagten abstellt.\n\nb) Selbst wenn man aber die Voraussetzungen des\n§ 105 Abs 1 ir 1 JCG noch als ausreichend festgestellt\nansehen wollte, fehlte es jedenfalls an einer ausreichenden krürterung der Ir 2 dieser Bestimmung. Zu § 105 Abs 1\nIr 2 JGG sagt das Urteil nur: \"Die strafbaren Ilanälungen\nsinä nach ihrer Art und Ausführung auch keine typischen\nJugendverfehlungen. ! Zine derart lormelhafte Begründung\nist unzureichend, um darzulegen, daß cs sich nicht um\neinc bloße Jugendverlehlung handelt. Auch hierzu bedarf es einer cindringenden und umfassenden ‘‚ürcigung\nder äußeren Tatumstände und der Beweggründe des Täters\nals dem zuverlässigsten lliaßstab für die Art der Tat.\nGerade hierzu ergibt das Urteil fast nichts. Straftaten, wie cie vorlicgenden, insbesondere dic serien-Weise ausgeführten Kraftfahrzeugentwendungen, können\n\n-5-\n\nsehr wohl eine Jugendverfehlung sein (vgl Potrykus,\nKomn.2z.JGG 3.Aufl. § 105 Anm 5, S 610).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-25/5-str-569-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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