{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-25_5_StR_537_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-25","aktenzeichen":"5 StR 537/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"son 331/54 2217 045 =\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Frieiger I :.: eu,\näort geboren am ED 13927,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwaltWin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ME dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 15.Juli 1954\nnebst den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen - _\n\nGründe:\n\nDas Lanägsricht hat den Angeklagten wegen unzüchtiger\nHandlungen mit einem Kinde zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDie Verfahrensrügen führen zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils,\n\n1. Mit Recht erblickt die Revision einen Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkammer das bei den Akten\nbefindliche Gutachten des Gesundheitsamts Hamburg vom\n17.März 1954 nicht verlesen und den untersuchenden Arzt\nDr.Kurtz nicht als Zeugen vernommen hat. Das Gutachten\nlautet: \"HAyüen ist intakt. Keine Anzeichen von Gewalteinwirkung vorhanden.\" Es braucht nicht erörtert zu werden,\nob dieses Gutachten ein herbeigeschafftes Beweismittel\nim Sinne des § 245 StPO war und schon deshalb verlesen\nwerden mußte. Denn jedenfalls hätte die Aufklärungspflicht\nseine Berücksichtigung erfordert.\n\nDie Mutter des Kindes Karin TB hatte bekundet,\nKarin habe am Horgen nach der Tatnacht einen kleinen\nKratzer in der Nühe des Geschlechtsteils gehabt. Dieser\nKratzer habe einen Blutfleck im Schlüpfer verursacht.\n\nBei ihrer Vernehmung durch die Polizei hatte die Mutter außerden noch von einem Blutfleck in der Schlafanzughose des\n\nKindes gesprochen, Durch ein Gutachten des Bundeskriminalamts vom 8,April 1954 ist bestätigt worden, daß\n\nes sich bei dem Fleck im Schlüpfer um Menschenblut handle,\n\nund daß der Fleck seiner Lage nach durch eine Verletzung\n\nam Geschlechtsteil verursacht sein könne. Die Straf-\n\nkammer ist der Auffossung, dieser Fleck könne nur durch\n\neine vom Angeklagten verursachte Verletzung entstanden\n\nsein.\n\n- 3.\n\nAngesichts des vom Gesundheitsamt ausgestellten\nGutachtens hätte sich der Strafkammer aber die Frage\naufdrängen müssen, ob ein Kratzer, der nacheinander\nBlutflecke in zwei Kleidungsstücken verursachte, so klein\ngewesen sein kann, deß bei der ärztlichen Untersuchung\nzwei Tage später nichts mehr davon zu sehen war. Sie\nhätte deshalb durch Verlesung des Gutachtens und, weil\nallein daraufhin diese Frage kaum zu beantworten war,\nauch durch Vernehmung des Dr.Kurtz eine Aufklärung\ndieser Frage versuchen müssen. Die Möglichkeit, daß durch\neine solche Reweiserhebung die Glaubwürdigkeit der belastenden Aussage von Karins Mutter erschüttert worden\nwäre, ist nicht auszuschließen. Schon diese Rüge führt\ndeshalb zur Aufhebung des Urteils.\n\n2. Ferner macht die Revision mit Recht geltend, daß\nder Beweisamtrag des Verteidigers auf Vernehmung von\nKarins Lehrerin nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Die\nLehrerin war als Zeugin dafür benannt worden, daß Karin\nin der Schule zum Klatschen neige, Die Strafkammer hat\nden Antrag abgelehnt, weil davon ausgegangen werden\nkönne, daß das Kind dann und wann zum Klatschen neige.\nAuch die Gründe des angefochtenen Urteils unterstellen\nals wahr, daß K. rin zu Klatsch und übler Nachrede neige,\nDiese Unterstellung erschöpft nur den Wortlaut, aber\nnicht den Sinn des Beweisamtrages.\n\nDem buchstäblichen Wortlaut nach \\ätte es sich\nfreilich gar nicht um einen Beweisamtrag gehandelt. Denn\nzum Beweisamtrag gehört die Behauptung einer Tatsache.\nDaß ein Kind \"zum Kletschen neigt\", ist in dieser Form\nkeine Tatsache, sonlern ein Werturteil. In einem so\nallgemeinen Urteil könnte eine Zeugensussage sich nicht\nerschöpfen. Die Zeugin hätte vielmehr einzelne greifbare\nVorgänge schildern müssen. Der erkennbare Sinn des\nAntrages wor, daß die Zeugin solche Vorgänge bekunden\n\n-4-\n\n- 4 --\n\nwerde. Erkennbar war dieser Sinn vor allem deshalb, weil\nsowohl dei Gericht als auch dem Verteidiger die bei den\nAkten (B1.19 Rücks.) befindliche Äußerung der Lehrerin\nbekennt sein mußte, in der solche Tatsachen mitgeteilt\nwerden. Für diese Tatsachen, die aber auch noch eingehenderer Schilderung fähig und bedürftig sind, sollte\ndie Lehrerin offenbar benannt werden. Die Strafkammer\nmuß den Antrag auch so aufgefaßt haben, denn sie hat\n\nihn als Beweisamtrag behandelt,\n\nEin solcher Antrag kun aber nicht mit einer allgemeinen Wahrunterstellung abgelehnt werden. Der erkennbare\nSinn des Antrages bestand darin, daß Karin überhaupt und\ngerade mit Bezug auf ihre Bekundungen in diesem Verfahren\nunglaubwürdig sei. Das konnte freilich nicht in dieser\nForm als Beweisbehauptung aufgestellt werden, weil es sich\ndabei ebenfalls um ein Werturteil handelt. Aber eine\nWehrunterstellung war schon deshalb nicht möglich, weil\ndie zu unterstelienden Tatsachen nicht in hinreichend\ngenauen Einzelheiten bekannt waren. Bei einer solchen\nSachlage wird die Pflicht des Gerichts, einen beantragten\nBeweis zu erheben, über die wörtliche Fassung des Beweisamtrages hinaus durch die richterliche Aufklärungspflicht\nerweitert, Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich hier\num die erfahrungsgemäß besonders schwierige Frage der\nGlaubwürdigkeit eines elfjährigen Kindes handelt. Die\nStrafkamner hat geglaubt, zwischen der Glaubwürdigkeit\nin Bezug auf Schulvorkommnisse und der Glaubwürdigkeit in\nBezug auf einen geschlechtsbezogenen Vorgang scharf unter-Scheiden zu können, An sich kann eine solche Unterscheidung\nallerdings durchaus möglich und vielfach angebracht sein.\nAber es kann nicht im Voraus gesagt werden, ob die Strafkamner gerade im vorliegenden Falle auch dann zu dieser\nUnterscheidun: gekommen wäre, wenn sie die Lehrerin gehört\nund dabei nähere Finzelheiten jener Schulvorkommnisse festgesteili kätte. Tenngleich das Landgericht diese Unter-Scheidung nit sehr eingehenden und sorgfältigen Darlegungen\n\n-5._\n\n-5-\n\nbegründet, enthält sie trotzdem eine Vorwegnahme des\nBeweisergebnisses, die nicht zulässig ist.\n\n3. Die Rüge, daß das Gutachten des Bundeskriminalamts vom 8.April 1954 nicht hätte verlesen werden dürfen,\nist offensichtlich unbegründet. Das Gutachten war zur\nStelle; die Anklage erwä'nte es als Beweismittel. Da es\ndie Erklärung einer öffentlichen Behörde enthielt, konnte\nes gemäß § 256 StPO verlesen werden; gemäß § 245 StPO\nwar die Verlesung auch geboten.\n\n4. \"Tas die Revision über die angeblich unrichtige\nProtokollierung vortrigt, ist unbeachtlich. Gegen das\nProtokoll ist gemäß § 274 StPO nur der Nrchweis der\nFälschung zulässig.\n\n5. In der erneuten Hauptverhandlung wird die\nStrafkammer erwägen müssen, ob der Sachverhalt nicht die\nUntersuchung des Kindes auf seine Glaubwürdigkeit durch\neinen Sachverständigen nahelegt. Die Umgebung, in der\ndas Kind aufwächst, die Einflüsse, denen es unterliegen\nmag, die Dinge, mit denen es sich gedanklich beschäftigt,\nlassen sich erfahrungsgemäß bei der zwanglosen Anhörung\ndes Kindes durch einen Sachverständigen besser aufklären\nals bei polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen.\n\nDas kann in besonderem Maße gerade im vorliegenden Fall\ngelten, bei dem der Sachverhalt, der dem Angeklagten zur\nLast gelegt wird, in den Einzelheiten seines Hergangs\nimmerhin ziemlic' ungewöhnlich ist und von den sonst\nhäufig vorkommenden Verbrechen gegen § 176 Abs.1 Nr. 3\nStGB auffallend abweicht. Anscheinend hat das Kind entweder nicht bemerkt oder doch nicht mehr zu bekunden\ngewußt, ob der Angeklagte von oben oder von unten mit der\nHand unter den Schlüpfer gefaßt hat. Möglicherweise wird\nein Sachverständiger darüber Auskunft geben können, ob\nsich daraus Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes\nergeben. ZÜtwas auffällig ist ferner, daß die recht\n\n- 6 -\n\n-6 -\n\nentschiedene und unsenierte Art, in der das Kind sich\nunmittelbar nach dem Aussteigen aus dem Wagen über den\nvorfall geäußert hat, in einem gewissen Gegensatz zu der\nZurückhaltung steht, die es am nächsten Morgen gegenüber\nseiner Mutter gezeigt hat. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß die Bedeutung solcher Dinge für die\nGlaubwürdigkeit bei einer Ausforschung durch den Sachverständigen, der sich beliebig viel Zeit dafür nehmen kann,\nbesser aufzuklären ist als in einer gerichtlichen Hauptverhandlung. Möglicherweise wird auch die gerichtliche\nVernehmung mehr erbringen, wenn sie durch ein eingehendes\n\"schriftliches Sachverständigengutachten vorbereitet ist\n(vgl. dazu die zum Abdruck bestimmte Entscheidung des\nerkennenden Senats 5 StR 416/54 vom 14.12.1954).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-25/5-str-537-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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