{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-25_5_StR_490_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-25","aktenzeichen":"5 StR 490/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in lJamen des Volkes\n\nom tn ma ar wu nn ne Tr nn ern\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden suspendierten Polizeioberwachtmeister Helmut r (mm\n\naus DEM, dort seboren am EEE 1905,\n\nwegen Unzucht mit einem Linde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Januar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.üotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarsteät\nBundesrichterin Dr.xoffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt WW in ücr Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GB vei der Verkündung\nals Vertreter der Dundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretir (ED\n\nals Urkunäsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür lecht erkannt:\n\nDie kevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 7.iiai 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des llechtsmittels zu tragen.\n\n- Von hechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat Gen Anrcklagten, weil er unzüchtige Handlungen an einem Yinde vorgenommen hat, wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ir 3 StGB zu sieben Ilonaten Gefüängnis verurteilt. Auf diese Strafe hat es die Untersuchungshaft angerechnet. Die Reetfreiheitsstrafe ist zur\nBewährung ausgesetzt worden,\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Zrfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\na) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung beantragt, durch Augenscheinseinnahme festzustellen, daß es dem Angeklagten unmöglich gewesen sei,\nin hockender Stellung im Taubenschlag an den Geschlechtsteil des auf der Leiter stehenden Kindes zu gelangen, das\nnach den Feststellungen des Urteils etwa von den Hüften\nab in den Taubenschlag hineinragte. Er habe - so ist hierzu noch ausgeführt worden -— mit seiner Hand nicht so\nweit herüberlangen können, um die Beine des kindes zu erreichen\",\n\nDas Landgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt,\nweil nach seinem Zrmessen der Augenschein nicht erforderlich ist. Denn der Angeklagte \"gibt eine Reflex-Bewegung\nan das bedeckte Geschlechtsteil des Kindes zu;.wenn er das\nbedeckte Geschlechtsteil berühren konnte, ist auch das Berühren des unbedeckten Geschlechtsteils möglich\".\n\nDiese Begründung ist nicht zu beanstanden. Nach 8 244\nAbs 5 StPO kann ein Beweisamtrag auf Zinnahme eines Augenscheines abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem\nPflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der\nYJahrheit nicht erforderlich ist. Die Strafkamnmer hat das\nihr gesetzlich zustehende Ermessen auch dann nicht miß-\n\n- 3 -\n\nbraucht, wenn der Angeklagte nur die Höglichkeit zugegeben hat, das bedeckte Geschlechtsteil berührt zu\nhaben. Denn nur darüber sollte nach dem Beweisamtrage\neine Augenscheinseinnahme stattfinden, daß diese liöglichkeit nach der Stellung des Angeklagten nicht gegeben\nwar. Im übrigen hat der Angeklagte nach den Urteilsgründen auch zugegeben, in die Gegend des Geschlechtsteils des Kindes gefaßt zu haben; er habe mit einer Hand\nan IIelgas Kopf, mit der anderen an ihren Unterleib gegriffen, \"um sie zu kitzeln\".\n\nTenn die Revision jetzt vorträgt, es habe durch\nOrtsbesichtigung festgestellt werden müssen, daß der\nKörper des Kindes nicht bis in Hüfthöhe habe in den\nTaubenschlag hineinragen können, weil es sonst mit dem\nKopf an die Decke gestoßen hätte, so ist diese Behauptung neu. Sie war nicht Gegenstand des Deweisamtrages.\nEs konnte sich der Kammer bei der Zinlassung des Angeklagten auch nicht aufdrängen, von Ants wegen hierüber\nBeweis zu erheben,\n\nb) Soweit die Revision weiter rügt, daß dem Gericht infolge der mangelnden Aufklärung noch ein weite-- .\nrer \"grober!' Fehler insofern unterlaufen sei, als die\nEntfernung von der \\lohnung des Angeklagten zum Garten\nmit dem Taubenstall falsch angegeben sei, so ist nicht\nzu erkennen, inwiefern diese Tatsache von Bedeutung\nwar. 1\n\nc) Auch die Rüge, daß die Strafkamner sich zur\nÜberprüfung der Aussage der kindlichen Zeugin Sg\neines Sachverständigen hätte bedienen müssen, vermag\nder Revision nicht zum Erfolge zu verhelfen. is mag\nder Revision zwar zugegeben werden, daß die von ihr\nvorgebrachten Umstände in cer Negel dazu drängen\nwerden, einen Sachverständigen zu hören. Dies gilt\naber nur, wenn keine weiteren Beweismittel als die\nBekundung Ges Kindes für die Schuld des Angeklagten i\n\n-4-\n\nsprechen. Hier wurde aber die Be’iundung des Kindes weitgehend bestätigt durch die Aussage des Oberfürsorgers\nu: dem gegenüber der Angeklagte \"sein Versagen eingeräumt und mit sexueller Erregung erklärt\" hat. Ein\nderartiges außergerichtliches Geständnis ist in der\nRegel für das Gericht eine bessere Erkenntnisquelle dafür, ob ein Angeklagter die Tat begangen hat, als ein\neingehendes Sachverständigengutachten darüber, ob ein\nkindlicher Zeuge nach seiner geistigen und seelischen\nBeschaffenheit glaubwürdig erscheint (vgl Urteil des\nSenats vom 29.6.1954 - 5 StR 591/53 -). Auf die von\n\nder Revision in diesem Zusammenhange weiter angeschnittene Trage, ob der Angeklagte vor dem Vernehmungsrichter bei seiner zweiten Vernehmung ein \"eigentliches\"\nGeständnis abgelegt hat, komnt es bei dieser Sachlage\nnicht an. Selbst wenn kein Geständnis im Sinne des\n\n§ 254 StPO vorliegt, konnten die Arklärungen des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter jedenfalls durch\ndessen Zeugnis festgestellt und als Anzeichen für die\nSchuld des Angeklagten verwertet werden.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil überprüft worden. Hierbei haben sich Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts nicht ergeben.\n\nDie Revision hat in dieser Beziehung nur vorgetragen, das Urteil sei widerspruchsvoll. An einer\nStelle werde festgestellt, daß der Angeklagte für\nlängere Zeit an die nackte Scheide gefaßt habe. Dagegen sei dem Angeklagten bei der Strafzumessung zugute gehalten worden, daß \"die Tat nicht von besonderer\nIntensität gewesen! sei.\n\nHierin liegt im Gegensatz zur Auffassung der Revision kein Äicerspruch. Denn einmal wird auf die Zeit-\n\n-5.\n\ndauer abgestellt, zum anderen ist die Art und /eise der\nHandlung Dberücksichtigt worden.\n\nDie Intscheidung entspricht Cem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-25/5-str-490-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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