{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-25_5_StR_146_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-25","aktenzeichen":"5 StR 146/54","doktyp":null,"leitsatz":"; Die Verwahrung im Konzentrationslager ist auch\ndann keine Anstaltsverwahrung auf behördliche\nAnordnung im Sinne des § 20a Abs 3 Satz 3 StGB,\nwenn die Unterbringung nach gerichtlicher Anorenung Ger Sicherunsgsverwahrung erfolgte, An\n\nwire nicht iestgelalten,","text_plain":"für das Yachschlagewerk!\npür die Amtliche Sammlung!\n\nTem nn mann nn nn nn nn nenn 22 17 031\n\nGesetz: StEB § 20a Abs 3\n\nRechtssatz:; Die Verwahrung im Konzentrationslager ist auch\ndann keine Anstaltsverwahrung auf behördliche\nAnordnung im Sinne des § 20a Abs 3 Satz 3 StGB,\nwenn die Unterbringung nach gerichtlicher Anorenung Ger Sicherunsgsverwahrung erfolgte, An\n\nwire nicht iestgelalten,\n\nAktenzeichen; 5 Stn 146/54\nUrteil des BGH von 25.Januar 1955 LG Hamburg\n\n5 StR 146/54\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngseszsen\n\nden Schriftsetzer Alwin VD aus ap\ngeboren am GEB 1302 i: um,\n\nwegen Raubes und Zuhälterei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Januar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Richter in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Schweling bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten ‘inter\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n14.Oktober 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch nebst den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und\nzuhälterei zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchtaaus verurteilt. Ss hat gegen ihn die Sicherungsverwahrung\nangeordnet und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Es\naat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre ab-\n\nsrkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nferfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist\nin der Einlegungsschrift \"auf die Verurteilung zur\nSicherungsverwahrung beschränkt!' worden. Da sie jedoch\nnit der Behauptung begründet wird, daß der Angeklagte aus\nförmlichen und sachlichen Gründen kein gefährlicher Gesohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB sei, ist die\nBeschränkung auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nnicht zulässig. Vielmehr muß die Nachprüfung auf die Ansendbarkeit des § 20a StGB und damit auf das gesamte Strafmaß erstreckt werden. Dahin lautet auch der Antrag in der\nRevisionsbegründungsschrift. Das Rechtsmittel hat in\njiesem Umfange Erfolg.\n\nI,\n\nDie Verfahrensrüge ist freilich unbegründet. Allerdings ist der Revision einzuräumen, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen zur Aufklärungspflicht des Tatrichters gehört, die Sachakten über\nVortaten heranzuziehen, soweit diese Vortaten der Anwendung des § 20a StGB zugrunde gelegt werden sollen.\nGegen die Aufklärungspflicht ist jedoch dann nicht verstoßen, wenn eine Aufklärung, die unter gewöhnlichen Umständen geboten wäre, im Einzelfall aus besonderen Gründen\nnicht möglich ist. So liegt es hier. Das angefochtene\nUrteil stellt ausdrücklich fest, daß die Vorstrafakten,\nbis auf die letzte, nicht erreichbar waren. Der Grund\ndafür liegt ersichtlich darin, daß die Akten sich bei\nGerichten oder Staatsanwaltschaften der Sowjetzone be-\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nfinden (Amtsgerichte Kyritz und Iliagdeburg, Landgericht\nNeuruppin). Deshalb ist die Verfairensrüge unbegründet,\n\nII.\n\nDagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung im Strafmaß.\n\nDer Angeklagte ist seit 1920 sehr oft bestraft\nworden. Zum letzten Mal wurde er 1937 wegen gemeinschaft.\nlichen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher\n: Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren und einem Honat\nZuchthaus verurteilt; außerdem wurde seine Sicherungsverwahrung angeoränet. Die Zuchthausstrafe hatte er am\n28. August 1941 verbüßt. Er wurde an diesem Tage in die\nSicherungsverwahrung aufgenommen, die nach den bisherigen\nFeststellungen \"im wesentlichen im Konzentrationslager\nWerl\".vollstreckt wurde. Am 7.April 1945 wurde er entlassen. Von. 1947 bis 1952 lebte er von der Zuhälterei,\nderentwegen er jetzt verurteilt worden ist. Im Oktober\n1952 ging das Verhältnis zwischen ihm und der Dirne\nauseinander; da er nun kein Geld mehr hatte, beging\ner am 13.}ovember 1952 zusammen mit RB und DEEEED\nden Bankraub, dessentwegen ihn das Landgericht jetzt\nebenfalls verurteilt hat.\n\nDemnach lägen die förmlichen Voraussetzungen des\n8 20a Abs.1 StGB nur dann vor, wenn die im 'Konzentrationslager\" verbrachte Zeit nicht auf die Frist\ndes § 20a Abs.3 StGB anzurechnen wäre. Dementsprechend\nhat die Strafkammer unter Bezugnahme auf das Urteil\nBGHSt 2,11 = NIT 1952,353 die Frist des § 20a Abs.3 StGB\nals gewahrt angesehen. Der Bundesgerichtshof hält jedoch\nan der angeführten Entscheidung nicht fest. Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß die Unterbringung\nin einem Konzentrationslager grundsätzlich nicht als\nbehördlich angeoränete Verwahrung \"in einer Anstalt!\"\nim Sinne des § 20a Abs.3 StGB angesehen werden kann.\n\na.\n\n-n\n\nsenn die Vollstreckungsbehürde d=sn zur Sicherungsverwahrung Verurtsilten rechtswidrig der Geheimen Staatspolizei zur Unterbringung in einen Nonzentratiouslager\nübergab, so war Gie Grundlage srines weiteren Verbleibens\ndort nicht mehr cas gertchtlt che Urteil, sondern die Intschlie3ung der Geheimen $tastspolizei, für die das gerichtliche Urteil allenfalls , der äußere Anlaß war. Die\nÜberwachung der Vollstreckung lag nicht mehr, wie es\n\n$ A2f StGB voraussetzt, in den Händen des Gerichts oder\nnach § 58 des Gesetzes vom 4.9.1941 (RGBl.I 8.549) beim\nGeneralstaatsanwalt. Nicht dic Justizbehörden, sondern\n\ndie Geheime Staatspolizei entschied insbesondere darüber,\nwie lange der Gefangene Zestzehalten wurde. Die Verwaltungen Cer konzentrationsläger kielten sich auch nicht an\n\ndie Bestimmungen übrr den Vollzug der Sicherungsverwahrung.\nIm Ronzentrationslager wurde daher nicht das gerichtliche\nUrteil, sondern eina Ansrimnng der Ceheimen Staatspolizei\nvollstreckt. Ihre Verfügungen waren aber Akte reiner {lillkür und können nicht als behördliche Anordnungen im Sinne\ndes § 20a Abs.3 Satz 3 StB anerkanıt werden.\n\nDer 2,.Strafsenat ha% auf Anfrage erklärt, daß er an\nseiner Intscheiäung BCHSt 2.11 richt fosthalte, daß er\nvielmehr jetzt der Entscheidurg 0GISt 1,35 Tolge. So hat\nauch bereits der 2.Ferionstrafsenat au 10. August 1954\n(2 StR 218/54) ensschieden. In gleichem Sinne ist die\nEntscheidung des 1.3traäfsenats vom 27.Mai 1952 (1 StR\n23/52) ergangen.\n\nDie Strafkammer wird also nunmehr zu prüfen haben, in\nwelcher jeise der ingeklagte in Werl untergebracht war.\nAnscheinend ist sie bei der Feststellung, er sei dort im\nKonzentrationslager gewesen, ohne weitere Nachprüfung\nseinen ängaben gefolgt, weil es nach ihrer Rechtsauffassung\ndarauf nicht ankam. Ls wire jedoch daranf hinsewiesen, daß\nsich in ‘ierl eine gro3e Sicheru:gsanstalt befand, in der\nsowohl Zuchthausstrafen cis auch Sicherungsverwahrung vollstreckt wurden. Dies Anstalt unterstand der Justiz-.\n\n- 5.\n\nverwaltung. Ob es in /erl daneben überhaupt ein Konzen.\ntrationslager gegeben hat, und ob, wean das der Tall ge.\nwesen sein sollte, der Angeklagte tatsächlich in diesen\nund nicht vieluehr in der Sicherungsanstalt verwahrt\nworden ist, wird nachzuprüfen sein. Is wird der Strafkammer nahegelegt, über Ciese Tragen eine Auskunft des\nGeneralstaatsanwalts in lamm einzuholen, der die zuständige Aufsichtsbehörde war.\n\nDie Intscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\n\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-25/5-str-146-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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