{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-22_5_StR_826_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-22","aktenzeichen":"5 StR 826/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"m 888/52 2269 077\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Günter X sum\ngeboren am m 929 in zum,\nohne festen Wohnsitz,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhet der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichterin Dr, Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär gun\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom 26.August 1952\nsamt den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nAi\n\nSründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen % 176\nziff.3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs !ionaten\nverurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil rügt\ndie Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\n1.) Die Aufklärungsrüge hat Erfolg.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten beruht lediglich auf\nder \"Aussage der Zeugin Brigitte MW, die zur Tatzeit\nerst sechs Jahre alt war. Bei der Nachprüfung der Glanbwürdigkeit dieses Kindes beschränkte sich das lJandzericht\nauf die Vernehmung der Kindesmutter und der Polizeibeantin\n(27 Jahre alt), welche im ürmittlungsverfahren das Kind\ngehört hatte. Als weiteren Grund für ihre Überzeugung von\nder Glaubwürdigkeit des Kindes gibt die Strafkamner ohne\nnähere Darlegung nur\"den persönlichen äindruck\" an. Die\nUrteilsgründe lassen jegliche Ausführungen darüber vermissen, ob von dem Landgericht die Frage der Heranzsichung\neines Sachverständigen für die 3eurteilung der Alaubwürdig\nkeit des Kindes geprüft worden ist. Hieraus ergibt sich,\ndaß der Tatrichter dı. ihm gemäß § 244 Abs.II StPO obliegende Aufklärungspflicht verkannt hat,\n\nAn die Sorgfalt der Aufklärung sind grundsätzlich\nhohe Anforderungen dann zu stellen, wenn Verurteilungen\nwegen Sittlichkeitsverbrechen auf Kinderaussagen gegründet\n\nwerden. Hierauf hat der Bundesgerichtshof wiederholt hin-\n\n„ewiesen (vgl. u.a. 5 StR 13/52 vom 14.Februar 1952;\n\n5 StR 164/52 vom 8.Nai 1952). Zwar pflegen kinder nach der\nLebenserfahrung nicht mehr zu lügen als Erwachsene. Sie\nkönnen unter Umständen sogar besonders zuverlässige Zeugen\nsein. Andererseits erliegen sie bisweilen dem Irrtum und\nder Versuchung zum Lügen aus Gründen, die dem Verständnis\neines auf diesem Gebiet nicht besonders ausgebildeten Erwachsenen fernliegen körnen. Die Gerichte sind daher in\nsteigendem Maße dazu übergegangen, sich bei der /'rage,\n\nob Kinderaussagen Glauben verdienen, der Hilfe geschulter\n\n- 3.\n\n-3-\n\nSachverständiger zu bedienen. Zwar besitzen auch die Tatrichter, insbesondere etwa die jahrelang in Jugendschutzkammern tätigen Strafrichter, die erforderliche Erfahrung\nvielfach selbst. Jedoch werden zuneist die äußeren Begleitumstände einer Hauptverhandlung. eine Auflockerung der\njugendlichen Zeugen — insbesondere kleiner Kinder - nicht\nin dem Umfange zulassen, wie es bei der persönlichen Unterhaltung des Sachverständigen mit dem Kinde - unter vier\n\n“ Augen - möglich ist.\n\nAbgesehen hiervon kann das Revisionsgericht die jeweilige Erfahrung der Tatrichter nicht nachprüfen, soweit\nsich die Sachkunde nicht aus anderen eingehenden Darlegungen des Urteils ergibt. Der erkennende Senat hat daher bereits in der erwähnten Entscheidung vom 14.Februar 1952\ngefordert, daß die Urteilsgründe sich eingehend mit den\nUmständen auseinandersetzen, die bei der Beurteilung von\nKinderaussagen erfahrungsgemäß berücksichtigt werden müssen.\nInsoweit ist insbesondere hervorgehoben worden, daß die\nWahrnehmungen kleiner Kinder bis zu etwa sieben Jahren mit\nbesonderer Vorsicht zu verwerten sind. Der Senat ist dabei\nvon normalen, nicht übertrieben phantasiereichen oder gar\nverlogenen Kindern ausgegangen. |\n\nVor einer Verwertung derartiger Bekundungen muß im\nallgemeinen ein auf dem Gebiete der Kinderpsychologle erfahrener Sachverständiger herangezogen werden, sofern nicht\naus anderen — außerhalb der lkiinderaussage liegenden - Beweisumständen zusätzlich auf die Wahrheit des Bekundeten\ngeschlossen werden kann.\n\nWie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben,\nsind alle diese Gesichtspunkte nicht beachtet worden.\nBereits die formelle Rüge mußte somit zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils führen.\n\n2.) Auch die allgemeine Sachrüge greift durch.\nDas Landgericht wendet § 51 Abs.II StGB an, weil \"die\n- Einsicht des Angeklagten und besonders seine Fähigkeit,\n\n-4-\n\n-A-\n\nnach seiner Einsicht zu handeln, infolge Schwachsinns\nerheblich vermindert ist.‘ Dieser überaus kurzen, formelhaften Begründung kann nicht entnommen werden, ob der\nTatrichter die Frage eines völligen Ausschlusses der\nWillensfähigkeit im Sinne des § 51 Abs.I StGB geprüft\nhat. Wegen dieses Rechtsmangels konnte die angefochtene\nEntscheidung ebenfalls keinen Bestand haben. |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwaltes.\n\nSarstedt Bundesrichter Dr.Jagusch Dr.koffka\n\nist durch Ortsabwesenheit\nan der Unterschrift verhindert\n\nSarstedt\n\nSchmidt Siemer\n\nLE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-22/5-str-826-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-22/5-str-826-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:49.315403+00:00"}}