{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-22_5_StR_774_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-22","aktenzeichen":"5 StR 774/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImWamen des Volkes\n\nIn der „trafsache\ngegen\n1.) den prakt. Arzt Dr..med. Werner 3 u\n\ngeboren am EEE 1901 ir ‚eu (GE ,\nwohnhaft in WE, Krei: Toguumup, SEE ED,\n\n2.) den Kaufmann Eugen R. EEE,\ngeboren am GEM 1915 zn zum (UMEEEEED\nwohnhaft in FM En ED\n\nwegen Abtreibung pr.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshorfs in der\nSitzung vom 22.Januar 19553, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr,Jagusch\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Jiemer\nals beisitzende Dichter,\nOberstaatsanwalt Dr . ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Die Revision des Angeklagten Dr . >\ngegen das Urteil des Landger'chts in Itzehoe vom\n19.Mai 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n| wird das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten RM betrifft, im Schuldspruch dahin\n\ngeändert, daß der Angeklaste wezen \".stifturngz\nzur Fremdabtreibung verurteilt wird.\n\nDer Strafausspruch wird samt dea Jeststellungen dazu aufgehoben.\n\n3,} Lie Sache wird zur Straffestsetzung\nund zur Entscheidung über die Kosten des\nRechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n53.\n\nGründe:\n\n} Die Hausangestellte Gisela I in up var\n\nschwanger. Ihre iutter erzählte dies dem Angerlasten\n\nRER und fragte ihn, ob er irsendwie helfen könne.\nRehnke lehnte zunächst ab, Am 18.Juni 1951 tra? er jedoch\nzufällig den Angeklagten Dr.Dgi. Dieser hatte bei der\nFreundin des Rehnke früher eine Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommen. Ihm erzählte Tg, in Tun\nsei: ein junges ifdchen schwanger und wolle die Frucht\nabgenommen haben. Auf die Frage des Dr.BgW, wie die\nwirtschaftlichen Verhältnisse seien und welches Intgelt\n\n_ er fordern könne, bezeichnete er den Freund des llädchens\n\"als Sohn reicher Bauern, die 300.- DM zahlen könnten,\n\n| Dr EEE erklärte sich nun zu einem Eingriff bereit.\nAuf Veranlassung des RB fand Gisela NEM sich am\nselben Tage bei Dr.Dß ein; Zeh fuhr sie mit\nseinem Fahrzeug dorthin. Dr. Bub untersuchte sie und\nsetzte ihr, obwohl eine ärztliche Notwendigkeit hierzu\nnicht vorlag, zur Beseitigung der Schwangerschaft einen\n\n‚ Laminariastift ein. Am nächsten Tage räumte er die Gebär-\n. mutter aus und erhielt dafür die geforderten 300 .,- :DE.\nGisela NW starb am 20.Juni 1951 an einer durch den üingriff verursachten Gasbrandsspsis.\n\nDas Landgericht hat,den Angeklagten Dr Dip wegen\nFremdabtreibung nach § 218 III StGB in Tateinheit mit\nfahrlässiger Tötung zu einem Jahr Gefängnis, den Angeklagten Rehnke wegen Beihilfe zur Selbstabtreibung nach\n§ 218 I, 49 StGB anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 120.- DM.\nverurteilt.\n\nETF\n\nFETT TE EUER\n\nDie Staatsanwaltschaft hat ihre zunächst unbeschränkt\neingelegte Revision unter Zurücknahme im übrigen nur insoweit aufrechterhalten, \"als der Angeklagte RB richt\nwegen Beihilfe zur Abtreibung nach § 218 III StCB, sondern wegen Beihilfe zur Abtreibung nach § 218 I StGB\n\n-4-\n\nverständiger geladene Prof.Dr HB, der auch alle\n\n-A-\n\nverurteilt worden ist.!\" 3ie rügt die Verletzurz sachlichen Strafrechtes. Die Revision des Angeklagten\n\nDr. BB beanstandet das Verfahren und rügt ebenfalls\ndie Verletzung sachlichen Strafrechtes.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Dr BB.\n\nDie Revision des Angeklagten Dr SER ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die von der Staatsanwaltschaft gegen die Zulässigkeit erhobenen Bedenken schlagen\nnicht durch. Allerdings ist die Revisionsbegründung nicht\nvon der/dem Angeklagten bevollmächtigten Verteidigerin,\nder Rechtsanwältin Fin - Au unterzeichnet, sondern in ihrer Vertretung von dem Rechtsanwalt MB. Die\nbei den Akten befindliche Untervollmacht berechtigt diesen.\nnur, die Strafakten einzusehen. Eierdurch wird jedoch die\n\nWirksamkeit der Revisionsbegründung nicht beeinträchtigt.\n\nDie Untergeichnung durch einen Rechtsanwalt genügt.\n1.) öie Verfahrensrüge.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten Dr.BR hatte vor\nder Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt, den leitenden 5\nArzt der gynäkologischen Abteilung des EEB-Krankenhauses\nin HM, Professor Dr. SM, als Sachverständigen zu\nladen. Dieser Antrag wurde nach Eröffnung des Hauptverfahrens und vor der Hauptverhandlung von dem Vorsitzenden\nder Strafkammer dahin beschieden, über ihn solle endgültig befunden werden, wenn die Fragen genau angegeben |\nseien, die an den gynäkologischen Sachverständigen gestellt werden sollten. Linstweilen sollte der als Sach-\n\neynäkologische Fragen beantworten könne, vernommen werden.\nFalls sich dieser für die Beantwortung einzelner bestimmter Fragen nicht kompetent halten solle, so werde\nein zweiter Sachverständiger hinzugezogen werden. In\nder Hauptverhandlung ist Prof.Dr HB als Sachverständiger vernommen worden, Von dem Angeklagten und\nseinem Verteidiger sind Beweisamträge nicht gestellt\nworden.\n\n-5- 7\n\nDie Revision rügt - jedoch zu Unrecht - die Verletzung der §§ 244 IV, 338 Nr.8 StPO. Eine Verletzung\ndes § 338 Nr.8 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil\ndie Verteidigung nicht durch einen Beschluß des Gerichts\nbeschränkt sein kann. Lin Beschluß ist nicht ergangen.\nEin Verstoß gegen § 244 IV StPO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für die Anwendung dieser Vorschrift fehlt es\n\n_ schon an einem Beweisamtrag, der in der Hauptverhandlung\n‚gestellt sein müßte. Der vor der Hauptverhandlung gestellte\n\nAntrag des Verteidigers könnte höchstens im Rahmen der\nAufklärungspflicht aus § 244 II StPO von Bedeutung sein.\nAnhaltspunkte für eine Verletzung dieser Pflicht sind\nnicht gegeben.\n\n2.) Die _ Sachrüge.\n\na) Soweit der Angeklagte Bilh wegen Fremdabtreibung nach § 218 III StGB verurteilt ‚worden ist, ist\ndie Revision offensichtlich unbegründet. Die \"Ausführungen\nzu diesem Punkte richten sich unzulässigerweibe gegen die\nFeststellungen des Urteils und gehen von einem anderen,\nals dem festgestellten Sachverhalt aus. Insbesondere ist\nes nicht richtig, daß das Landgericht die Möglichkeit -\n\noffen gelassen habe, bei Gisela NEE sei der Gebärmutter-.\n\nmund bereits geöffnet gewesen und es seien blutige Sekreteausgeflossen. 'Die Strafkammer hat vielmehr die Unrichtigkeit der dahingehenden Linlassung des Angeklagten festgestellt. Erst dann unterstellt das Urteil in einer\nHilfsbegründung die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten und kommt auch für diesen Fall mit einer nicht zu\n\n: beanstandenden Begründung zu einem Schuldäspruch gegen den\n\nAngeklagten.\n\nb) Auch die Angriffe der Revision des Angeklagten\nDr DEM gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger\nTötung sind unbegründet.\n\nSoweit die Revision die Ursächlichkeit des Zingriffes für die Todesfolge bestreitet, setzt sie sich\n\n-6 -\n\nmit den Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch.\n\nAuch die Ausführungen des Urteils über die Fahrlässigkeitsschuld des Angeklagten sind nicht zu beanstanden. Das Landgericht geht zunächst davon aus, daß eine\nSchwangerschaftsunterbrechung stets einen schwerwiegenden\nund auch mit Lebensgefahr verbundenen Eingriff darstelle,\nDer nicht gereohtfertigte Eingriff sei dazu unter Umständen vorgenommen worden, die für den Angeklagten erkennbar\neine erhöhte Gefährdung der Mutter darstellten (mangelhafte Einrichtung der Praxis und ohne Helferin). Der Anre geklagte mußte nach der Feststellung der Strafkammer mit\ni der Möglichkeit rechnen, daß der Eingriff den Tod zur\nI Folge haben konnte.\n\nn Allerdings konnte der Angeklagte nicht voraussehen,\ndaß gerade eine - sehr seltene - Gasbrandinfektion zum\n\nTode führen werde. Das war jedoch nicht erforderlich. Es\ngenügt vielmehr, daß er mit einem tödlichen Verlauf seiner\nEingriffe hätte rechnen müssen. Diese Auffassung entspricht\nder ständigen Rechtsprechung, nach der nur der Erfolg im\nEndergebnis, nicht aber der Ursachenverlauf im einzelnen\nvoraussehbar sein muß, wena dieser nur im Rahmen der gewöhnlichen Erfahrung liegt.\n\nDie Revision ist nun weiter der Msinung, eine fahrlässige Tötung habe nicht schon mit der Begründung angenommen werden können, die vorsätzliche Begehung einer\nstrafbaren Händlung, im vorliegenden Falle also der Fremdabtreibung, enthalte zugleich die fahrlässige Verwirklichung eines anderen Straftatbestandes, hier der fahrlässigen Tötung. Dies kann nicht anerkannt werden. Das\nLandgericht war rechtlich nicht gehindert, die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt darin zu sehen, daß der\nAngeklagte die Schwangerschaft ohne ärztliche Notwendigkeit unterbrach, obwohl ihm die Lebenszefährlichkeit eines\nsolchen Lingriffs bekannt war, der außerhalb einer Klinik\nvorgenommen wurde. Rechtlich fehlerhaft wäre es nur, hätte\ndas Landgericht die Fahrlässigkeit schon allein deshalb\n\n- 7-\n\njejäht, weil der Eingriff nach § 218 StGB verboten war.\n\n3.) Entgegen der Ansicht der Revision durfte die\nmodesfolge auch straferschwerend bei der aus § 218 III\n\nstGB richtigerweise entnommenenstrafe berücksichtigt werden,\nweil ihr Eintritt nicht zum Tatbestand des § 218 StGB gepürt (vgl. BGH Urteil vom 15.1.52 - 1 StR 552/51 -).\n\n‘ 11. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft war das Urteil,\nsoweit es den Angeklagten RB betrifft, seincm gesamten\nUnfange nach auf die Anwendung des sachlichen Strafrechts\nzu überprüfen. Hiernach mußte das Urteil aus folgenden\n| gründen aufgehoben werden:\n\n2 .1+) Das Landgericht ist bewußt von der Rechtsprechung\ndes. Bundesgerichtshofes abgewichen, nach der der Teilnehmer\nen einer Selbstabtreibung nicht nach § 218 Abs.I StGB, sondern stets nach § 218 Abs.III StGB zu bestrafen ist (vgl.\n\n. BGHSt 1, 139 und 249). Die vom Landgericht angeführten\n\n_ Gründe geben jedoch keinen Anlaß, von der angeführten Recht-\n.. sprechung abzugehen (vgl. auch Urteil vom 16.10.52 - 5 StR\n291/52). Hiernach stellen § 218 Abs.I und Abs.III ItGB den\ngleichen rechtswidrigen Angriff gegen das keimende Leben\nunter Strafe; sie unterscheiden sich nur im Schuldvorwurf.\nDie Schwangere wird wegen: verminderter Schuld milder be-.\nstraft als der Dritte. Aus § 50 Abs.II StGB ergibt sich\ndaher, daß jeder Teilnehmer an einer Abtreibung, mit Ausnahme der Schwangeren selbst, aus § 218 Abs.III StGB zu\n‚bestrafen ist, und nicht wegen Teilnahme am Vergehen des\n.$:218 Abs.I StGB bestraft werden kann. Daß im Gegensatz zu\n§ 218 Abs.III StGB die Selbstabtreibung nach § 218 Abs.I\n.StGB nur ein Vergehen ist, ist für die Entscheidung ohne\nBedeutung. Allerdings ist in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.4.51 (BEHSt 2, 139 /T407 ) davon die\nRede, daß die Tatsache, daß der Gesetzgeber das Handeln\nder Schwangeren sowie des Abtreibers in verschiedene Tatbestände zerlegt hat, keine \"Nehrheit der Verbrechen\" begründe. Hierbei ist das Wort \"Verbrechen\" jedoch nicht im\n\n-B.-\n\n“u\nN\n’\n\n1\nin\n4\nI\nin.\nl.\n\ner?\n\n‘Verhältnisse der Beteiligten gewesen. Hierbei ist verkannt,\n\nn.\n\ntechnischen Sinne des § 1 Abs.II StGB gemeint.\n\n.2.) Das angefochtene Urteil beruht auch insoweit auf\neinem Rechtsirrtum, als das Landgericht eine Anstiftung\nmit unzureichender Begründunng abgelehnt hat,\n\nDas Landgericht führt aus, eine Anstiftung würde vor=\naussetzen, daß der Angexlagte den Arzt Dr.B durch\nGeschenke, Versprechungen oder sonstige Mittel zur Vornahme der Abtreibung bestimmt habe; die Erklärung, der\nFreund des Mädchens sei vermögend und könne 300.- DM\nzahlen, sei aber nur eine Mitteilung über wirtschaftliche\n\ndaß ein \"anderes Mittel\" im Sinne des § 48 StGB schon in\neiner bloßen Anregung, noch dazu verbunden mit dem Hinweis\nauf die Aussicht eines hohen Geldgewinnes, zu sehen ist,\n\nDas Urteil ergibt auch, daß der Angeklagte den Arzt\nim Sinne des § 48 StGB bestimmt hat. Denn die Strafkamer\nstellt fest, daß der Mitangeklagte Dr .Dß sich auf die\nMitteilungen des Angeklagten alsbald bereit erklärte, einen\nEingriff vorzunehmen. Diese Feststellung kann nicht mit der\nErwägung ausgeräumt werden, es widerspreche der Stellung\neines Arztes, sich von einem unbeteiligten Vermittler zur\nVornahme eines Eingriffes bestimmen zu lassen. Der Annahme\neiner Anstiftung steht auch nicht entgegen, daß Dr . Bin\ngeneigt gewesen sein mag, Abtreibungen gegen Entgelt vorzunehmen. Solange der Anzustiftende nicht zu einer bestim- @\nten Tat fest entschlossen ist, schließt seine allgemeine. |;\nBereitschaft zu strafbaren Handlungen einer gewissen Art\neine Anstiftung rechtlich nicht aus (vgl. RG JW/ 1939,222).\nWer ihm eine Gelegenheit zu einer solchen strafbaren Handlung mitteilt und dadurch den Entschluß zu einer bestimmten\nTat in ihm erweckt, stiftet ihn im Sinne des § 48 StGB an.\n\nAus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich schließlich, daß der Angeklagte den Arzt Dr. Bl auch durch\nseine Mitteilung beeinflussen wollte, die Schwangerschaft\nbei Gisela NEM zu unterbrechen. Hierbei ist zu beachten,\n\n-9 -\n\nTe\n\nAaB der innere Tatbestand der Anstiftung schon dann er-\n\n£ullt ist, wenn der Angeklagte Rip nur mit der liöslichkeit gerechnet hat, durch seine Angabe Dr . Bin\n\nzur Abtreibung bei dem Mädchen zu veranlassen und diesen\n£rfolg für den Fall seines Eintritts gebilligt, also mit\nbedingtem Vorsatz der Anstiftung gehandelt hat (vgl. BGH\n\nUrteil v. 7.6.51 - 4 StR 107/51 -)«\n\nDa sonach die Feststellungen des Landgerichts ergeben, daß der Tatbestand einer Anstiftung zur Fremdabtreibung erfüllt ist, konnte das Revisionsgericht von\nsich aus den Schuläspruch richtigstellen, so daß die\nSache lediglich zur Straffestsetzung an das Landgericht\nzurückzuverweisen war.\n\nSarstedt Bundesrichter Dr.Jagusch Dr,Koffka\n\nist durch Ortsabwesenheit\nan der Unterechrift verhindert\n\nSchmidt Sarstedt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-22/5-str-774-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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