{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-18_5_StR_624_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-18","aktenzeichen":"5 StR 624/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 5tR 524/54\nImNamen des Volkes 2217 032\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Dr.jur. Bernhard K EEEEEEp zus DEE,\ngeboren an EEE 1907 in soil x7= . 7 u,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsitzung vom 18.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsiden+ Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.,Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 18.Februar 1954 samt\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte in den Fällen ]\nund Ad verurteilt worden ist,\nim Schuld- und Strafausspruch,\n\n2.) in den übrigen Fällen im Strafausspruch,\n\n3.) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in sechs Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI,» Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1.) Die Revision beanstandet zunächst, daß mehrere\nin der Hauptverhandlung vernommene Zeugen und ein Sachverständiger in den Urteilsgründen nicht erwähnt seien.\n\nzu Unrecht meint die Revisi“n, daß sich hieraus ein\nVerstoß gegen § 244 Abs 2 und § 261 StPO ergebe. Die genannten Zeugen und der Sachverständige sind ausweislich\nder Sitzungsniederschrift und nach dem eigenen Vrrtrag\nder Revision vernommen worden. Das Landgericht hat also\ndie Beweisaufnahme' auf diese Beweismittel erstreckt.\nEine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO kann daher nicht vorliegen.\n\nEine andere Frage ist es, ob das Gericht auch alles\nzum Gegenstand der Verhandlung Gemachte bei seiner Über-Zeugungsbildung berücksichtigt hat, Wäre das nicht der\nFall, so würde eine Verletzung des § 261 StPO vorliegen.\nEin solcher Verst:ß ist jedoch nicht, wie es die Revisi-n\nwill, schon dann bewiesen, wenn die Urteilsgründe sich\nmit einigen benutzten Beweismitteln nicht auseinandersetzen. Denn es besteht keine verfahrensrechtliche Pflicht,\nim Urteil alles zu erörtern, was Gegenstand der Verhandlung war (vgl Iöwe-Rosenberg, 20.Aufl., § 261 Anm 4a\nS 671). Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt\nsich ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht deshalb entnehmen,\nweil das Urteil sich nicht mit solchen Beweismitteln befaßt, die nach dem Ergebnis der Beratung für die rechtliche\n\n-h-\n\n-— h -\n\nBeurteilung nicht erforderlich gewesen wären. So liegt es\nhier, wie sich aus den Ausführungen zur Sachrüge ergeben\nwird, hinsichtlich der Beweismitiel,deren Erwähnung in\nden Urteilsgründen die Revision vermißt.\n\nDie Revisi:n trägt im Zusammenhang mit dieser Rüge\nvor, daß die Strafkammer die im Urteil aufgeführten Zeugen\nals die vom Angeklagten Geschädigten \"richtiger auf den\nWeg des § 262 Abs 2 St£O verwiesen hätte\". Falls hier\neine Verletzung dieser Bestimmung gerügt werden sollte,\nso wird darauf hingewiesen, daß § 262 Abs 2 StPO nur eine\nAussetzungs be fug ni s gibt, aber keine Pflicht\nhierzu auferlegt. Kur deren Verletzung könnte die Revision\nbegründen.\n\n2.) Die Revision vermißt ferner, daß nicht sämtliche\n- auch die in der. Verhandlung überreichten - Krntsauszüge\nund das schriftliche Gutachten des Sachverständigen verwertet worden sind. j\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet.\n\nWas die Kontoauszüge 'enlangt, 1-10) gilt. das- unter .\n1) in Bezug auf die Verletzung des. § 261 StPO Ausgeführte.\n\nAuf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen\nkommt es schon deshalb nicht an, weil dieser vernommen.\nworden ist. Maßgeblich ist sein mündlich. erstattetes Gutachten (§ 250 StPO).\n\n3.) Soweit. gerügt wird, das Gericht habe: es unter\nVerletzung des § 244 Abs 2 StPO unterlassen, \"die Geschäftsbücher und Unterlagen aller Beteiligten\" einer Prüfung |\ndurch einen. Sachverstänäigen zu unterziehen, so könnte es\nschon zweifelhaft sein, ob diese Rüge in rechter Ferm erhoben worden ist (vgl BGHSt 2,168). Jedenfalls waren auch\ndiese Schriftstücke aus sachlichrechtlichen Gründen für\n. ie Schuldüberzeugung nicht von Bedeutung.\n\n-5_-\n\n4.) Die Revision behauptet, der Verteidiger habe in\nder Hauptverhandlung einen näher bezeichneten Beweisamtrag gestellt, einen Zeugen AU zu vernehmen. Auf\ndiesen Antrag sei kein Bescheid ergangen.\n\na) Soweit hierin die Rüge der Verletzung des § 244\nAbs 6 StPO liegt, dringt die Verfahrensbeschwerde nicht\ndurch. In der Sitzungsniederschrift ist über den behaupteten Antrag nichts enthalten. Nach § 274 StPO muß daher\nangenommen werden, daß er nicht gestellt worden ist.\n\nDie Revision beruft sich in diesem Zusammenhange\nauf einen Vermerk in der Sitzungsniederschrift über den\nVerlauf des Vorverfahrens, eine :. von der Revisi'n so\ngenannte » \"Protokollgabe\"des Vorsttzendleäs . -\n\nAus diesem Vermerk ergibt sich jedoch nichts, was\ndarauf hindeutet, daß der Verteidiger einen 3eweisamtrag\ngestellt hat. Auch kann aus diesem Vermerk nichts dafür\nentnommen werden, daß die Sitzungsniederschrift lückenhaft und deshalb nicht beweiskräftig ist.\n\nIm übrigen hat der Vorsitzende dienstlich erklärt,\ndaß der von der Revision behauptete Beweisamtrag nicht\ngestellt worden ist. Die Verteidigung hat nun ausgeführt,\ndiese dienstliche Äußerung könne nicht zur Auslegung der\nSitzungsniederschrift herangezogen werden. Das mag sein.\nSie hat aber inscfern Bedeutung, als hierdurch ausdrücklich die Beweiswirkung des Pr:tokolls nicht beeinträchtigt\nworden ist (vgl hierzu BGHSt 4,364).\n\nb) Die in Bezug auf den Zeugen AMD ern>bene\nRüge dringt jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung\nder Aufklärungspflicht durch. Die Verfahrensrüge entspricht insoweit der Vörschrift des § 344 Abs 2 StPO,\nweil sie sowohl das vermißte Beweismittel (Zeuge Albrecht)\nnennt, als auch wiedergibt, welche Tatsache durch seine\nBenutzung geklärt werden sollte. Dies ergibt sich aus dem\nInhalte des angeblich förmlich gestellten Beweisamtrages.\n\n6 -\n\n-6.\n\nWenn nun auch davon auszugehen ist, daß dieser nicht gestellt worden ist, so kann nach dem Inhalte der Verhandlungsniederschrift dennoch als bewiesen angesehen\nwerden, daß die Vernehmung des Zeugen AUMB zu der\ngenannten Beweisbehauptung angeregt worden ist. Auch der\nVorsitzende erinnert sich, daß vom Verteidiger ein Beweis.\nantrag \"angekündigt\" worden ist. Wenn der Verteidiger nun\nauch einen Beweisamtrag nicht gestellt hat, so ergibt das\nProtokoll dennoch, daß er seine Auffassung, der Zeuge\nAED - nur. um diesen kann es sich nach dem Zusammenhange handein - müsse vernommen werden, nicht aufgegeben\nhat. Denn er hat nıch seinen Schlußantrag dahin gestellt,\nden Angeklagten freizusprechen, hilfsweise den Fall\nED abzutzennen. Gerade zu diesem Fall sollte der\n\nZeuge : GE gehört werden.\n\nDa - falls man das als’ richtig unterstellt, was\nAED pekunsen scl1te - in Falle IWW mözlicherweise keine Täuschungshandlung und damit kein Betrug vorliagen würde, bedarf es keiner näheren Ausführung, daß\nes sich hier um eine Tatsache handelte, die das Landgericht auch ohne förmlichen Beweisamtrag von Amts wegen\nklären mußte.\n\nie schon ausgeführt ist, betraf die vermißte Beweisaufnahme aber nur den Fall IM. Das Urteil mußte daher\nauf die Verfahrensrüge insoweit aufgehoben werden.\n\n5.) Die Revision macht schließlich in verfahrensrechtlicher Beziehung noch geltend, die Strafkammer hätte\nvon einer sachverständigen Begutachtung der zur Verhandlung stehenden Fälle nur dann absehen bezw. das schriftliche und wündliche. Gutachten nur dann übergehen dürfen,\nwenn sie selbst die erforderliche Sachkunde besessen hätte:\nHierin liegt nach Ansicht der Revisi-n eine Verletzung des\n§ 244 Abs 4 StPO. Das ist offensichtlich unbegründet.\n\nOhne nochnaligen Antrag in der Hauptverhandlung ist ein\nSachverständiger vernommen worden. Im übrigen kann in\n\ndieser Beziehung auf die Ausführungen zu 1) und 2) Bezug\n\ngenommen werden.\n\nIi. Die Sachrügs.\n\n1.) Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteıl. in\nsllen Fällen, die zu einer Verurteilung des Angeklagten\ngeführt haben, überprüft worden. Hierbei kaben sich Bedenken zum Schuldspruch nur im Talle Auf@ergeben. Bei\nder Nachprüfung der übrigen Fälle haben sich die Einzelausführungen der Revision zum Teil als unbsachtlich erwiesen, weil sie sich gegen die FeststelÜöungen des Tatrichters wenden oder von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgehen. Das ist unzulässig.\nDie Sachbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, der\nTatrichter habe das Recht auf den festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewendet.\n\na) In den Fällen der drei Einzelhändler VB,\nKB und Kr nat der Angeklagte die genannten Kunden\nzunächst veranlaßt, bei ihm größsre Bsstellungen aufzugeben. Er hat es verstanden, ihre Bedenken gegen die Unterzeichnung von Wechseln zur Abwicklung der Geschäfte zu\nzerstreuen, indem er ihnen erklärte, er sichere ihnen zu,\ndaß sie bei der Wechselannahme keine Gefahr iiefen, denn\ner würde für die Einlösung der Wechsel run Fälligkeitstermin Sorge tragen, wenn sie wöchentlich bare Abzahlungsraten leisten würden. Falls eine Pinlösung des Wechsels\nbei Fälligkeit nicht möglich sein sollte, erklärte ihnen\nder Angeklagte weiter, dann sollten sie von ihm ausgestellte Prolongatiunswechsel akzeptieren, die er diskontieren lassen würde und mit denen er dann den ersten\nWechsel einlösen würde. In den aufgeführten Fällen kan es\ndann zur Hingabe v:n Verlängerungswechseln. Der Angeklagte\nverwendete den Erlös sodann jedoch ir seinsm Geschäftsunternehmen, so daß die Geschäftsleute in doppelter Weise\nwechselmäßig belastet waren unü doppe:it in Anspruch ge-Nommen wurden, wohingegen sic nur einmal, in einigen Fälien\n\n-8 -\n\n1\n\n-8-\n\nauch nur zum Teil, Waren erhielten. Dem Angeklagten war\nes lediglich darum zu tun gewesen, auf diese Weise Geld\nin die Hände zu bekommen. Er wußte, daß er sein Versprechen hinsichtlich der Einlösung der Wechsel nicht\neinhaiten werde, daß andererseits die Kunden ihm nur im\nGlauben an seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit die\nVerlängerungswechsel gegeben hatten. Die Strafkammer hat\nden zum Tatbestand des Betruges erforderlichen Schaden,\nsoweit die &inzelhändler zweimal in Anspruch genommen\nworden sind, hierin gesehen, im übrigen in der mit der\nzweimaligen Wechselausstellung verbundenen Gefahr der\ndoppelten Inanspruchnahme.\n\nDas ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, Die Revision\nmacht geltend, ein Schaden sei deshalb nicht vorhanden, u\nweil die Händler auf Grund der bei ihm getätigten Zinkäufe\njedenfalls in Höhe ihrer Wechselverpflichtungen zahlungspflichtig gewesen wären. Die Zahlen, die v:n der Revision\nhierzu angegeben werden, sind im Urteil’nicht festgestellt.\nEs kommt darauf aber aus folgenden Gründen nicht anı :\n\nDer Angeklagte kann sich in den Fällen MD, <umm\nund Kr nicht darauf berufen, daß diese Kunden ihm °\naus den Lieferungsverträgen Summen geschuldet hätten, die\nhöher seien als die Wechselschuld.\n\nWie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, sind die\ndrei genannten Kunden durch das unredliche Versprechen,\ndie Wechsel stets zu verlängern, zum. Abschluß der größeren\nGeschäfte mit dem Angeklagten auf Wechselgrundlage bestimmt worden, Schon in diesem Augenblick wurden die Kunden getäuscht, und sie trafen, wenn nicht schon mit dem\nAbschluß der lLeschäfte, so spätestens mit der Hingabe des\nersten Wechsels eine schädigende Vermögensverfügung\n(vgl hierzu BGH NIW 1953,836). Sie hätten in Kenntnis der\nwahren Sachlage die größeren Lieferungsvertiä,ge aäie abgeschl. ssen, keinesfalls sich wechselmäßig. verpflichtet.\nGerade die wechselmäßige Verpflichtung stellt mit Rücksicht\n\n- 6 r\n\n-9.\n\nauf die Gefahr einer Inanspruchnalime, „rne Einreden aus\n\ndem Grundgeschäft mit Erfolg ant’ngen zu könnsn, einen\n\nVermögensschaden dar. Auf dessen !erheiführung rıchtete\n\nsich der Vorsatz des Angeklag\\en, der nach den Urteils-\n\nfeststellungen schon in diesem Zeitpunkt wußte, er werde\ndie Wechsel nicht, wie versprochen, einlösen können, und\nzwar auch dann nicht, wenn die Raten gezahit würden.\n\nIm Augenblick der ersten Wechsslhıingabe war somit der\nBetrug schon vollendet. In diesem Augenblick war eine\nfällige Gegenforderung sicher nicht vorhanden. Darauf,\nwie sich später die gegenseitigen Ansprüche entwickeln\nwürden, kommt es nicht an. Deshalb iiegt das Vorbringen\nder ievision hierzu neben der Sache. Hisrdurch wird der\nSchuldspruch nicht berührt.\n\nGleichzeitig ergibt sich hieraus, daß eine Auf--\nklärung in dieser Hinsicht nicht nötig war und Ausführungen hierzu, selbst wenn die Beweisaufnahur. zunächst hierauf erstreckt worden sein sollte, entbehrlich waren.\n\nb) Zum Falle ICEEEB bedarf ©s keiner Ausführungen\nauf die allgemeine Sachrüge. Dieser Fall ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben worden.\n\nc) In Falle zB :& KIM ist die Revision offensichtlich unbegründet. _ie wendet sich unzulässig gegen\ndie Feststellungen und die 3eweiswürdigung.\n\nd) Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß in Falle\nAUgEEB die bisherigen Feststellungen die VerurSeilung wegen\nBetruges nicht tragen.\n\nDer Rechtsanwalt Dr.Au@®hat den Angeklagten in\nmehreren Zivilprozessen vertreten. Der Angeklagis hat den\nangeforderten Gebührenvorschuß nicht gezahlt, bis auf einen\ngeringen Zetrag und eine YJarenlieferung ın Höhe van 185 DM,\nStattdessen Dr. AuggB vertröstet und Zahlung versprochen.\nDer Angeklagte hielt aber seine Verspreshungen nichiö ein,\nObgleich der Zeuge Dr.Augp den Angeklagten berei's im\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nJuni 1951 mit der Niederlegung des Mandats gedroht\nhatte. Auch das hal? nicht, s- daß Dr. Auggp an\n26.Juli 1951 das Mandat niederlegte. Er hat gegen\nden Angeklagten, der am 6.Juni 1951 den Offenbarungseid geleistet hat, noch eine Forderung in Höhe von\n1.475,30 DM.\n\nDiese Feststellungen sind nicht geeignet, eine\nTäuschungshandlung des Angeklagten darzutun. Insbesondere ist die allgemeine Wendung, der Angeklagte\nhabe Dr. Aug \"vertröstet\", zu unklar. Auch ist nicht\nzu ersehen, wann der Angeklagte die Aufträge erteilt\nhat und inwieweit der Rechtsanwalt Dr. Aug in äie\nVermögensverhältnisse seines’ Klienten eingeweiht war.\nund sich durch dessen Versprechungen zu weiterer,\nden Gebührenanspruch steigernden Tätigkeit hat bestimmen lassen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe könnte eine Täuschung bisher höchstens für\ndie Zeit nach der Leistung des Offenbarungseides,\ndie etwa mit der Androhung der Auftragsniederlegung\nzusammenfällt, bis zur Niederlegung selbst: in Frage\nkommen, Zutreffend macht die Revision aber darauf\naufmerksam, daß nach den Urteilsgründen nicht feststeht, daß zu dieser Zeit noch weiterer Schaden entstanden ist.\n\n2.) Wenn die Revision auch nur in den Fällen\nIE und AuggWBErfolg hat, so müssen die Strafaussprüche doch in allen Fällen aufgehoben werden.\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß die Höhe der\nStrafen auch in den übrigen Fällen durch die Verurteilung in den Fällen IC una Audppeeinfiust\nist, .-\n\n- 11\n\n- 11 -\n\nEs wird sich empfehlen, bei der neuen Entscheidung\n\nin den Fällen N, AED ı:i Av ausärücklich\n\nzur Anwendbarkeit des § 27b StGB Stellung zu nehmen.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/5-str-624-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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