{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-18_5_StR_530_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-18","aktenzeichen":"5 StR 530/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 530/54\n\nIm Namen des Volkes.\n\nIn der Strafsa.he\n\ngegen 27,\n\nden Wächter Günter B EEE zus BENEEED Dep\ndort geboren am EEE 1910, “\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsitzung vom 18.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vsrsitzender\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB vei der Verkündung\nals Vertreter Ger Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin v.m 4.dJuni 1954 samt den\nFeststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens (8 176 Abs 1 Nr 3 StGB)\nverurteilt worden ist,\na) im Falle HB im Schuld- und Strafausspruch,\nb) im Falle TBB in Strafausspruch,\n\n2.) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm übrigen wird die Revisi.n verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kasten des\nRechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- V'n Rechts wegen -\n\ne\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach 8 176 Abs 1 Nr 3 StGB in zwei Fällen\n(HER und TEE) und wegen Unzucht mit einem Manne\n(Vergehen gegen § 175 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte hat dieses\nUrteil insoweit mit der Revisi:n angegriffen, als er wegen\nVerbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt worden\nist. Er rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\npas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung im Falle Ti»\n\nDer Angeklagte hat dem damals etwa zwölf Jahre alten\nSchüler I] mit der Hand auf das nackte Gesäß geschlagen,\nan dessen entblößtes Glied gefäßt und dem Jungen einen\nZungenkuß gegeben. Der Beschwerdeführer meint, diese Feststellungen seien nicht ausreichend, um eine -unzüchtige\nHandlung anzunehmen. Diese Ansicht ist - was keiner näheren\nBegründung bedarf - falsch. Die festgestellten Handlungen\nsind mit Recht von der Strafkammer als unzüchtig bezeichnet\nworden. Der Hinweis der Revisi’n auf die Entscheidung\nBGHSt 1,293 geht fehl. Diese bezieht sich auf die Anwendbarkeit des § 175, nicht des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Der Schuldspruch im Falle Tim ist somit nicht zu beanstanden.\n\n2, Die Verurteilung in Falle Hs\n\nIm Falle HB venauptet der Beschwerdeführer, die\nder Verurteilung zugrunde liegenden Vorfälle hätten sich\nabgespielt, nachdem Fi ar GEREEEEEED 1954 vierzehn\nJahre alt geworden sei. Das ergibt sich zwar nicht aus dem\nUrteil. Dort ist nur ausgeführt, daß die Straftaten im\n\"inter 1953/1954 begangen worden seien. Die Revision macht\naber mit Recht darauf aufmerksam, daß sich aus dem Urteile\nnicht mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, ob der Angeklagte sich an HM vor una nach Vollendung dessen\n14.Lebensjahres vergangen hat. Das Urteil läßt die Möglich-\n\n-3-\n\n\\ol\n\nkeit offen, daß die Handlungen, vielleicht auch nur zum\n\nTeil, nachher begangen worden sind. Aus diesem Grunde mug\ndas Urteil im Falle He im Schulg- und Strafaussprycn\naufgehoben werden. Unter Umständen liegt nur Versuch vor,\n\nIn Übereinstimmung mit dem Antrage des Oberbundes..\nanwalts muß daher das Urteil im Falle we im Schuig.\nund Strafausspruch aufgehoben werden.\n\n3. Da nicht auszuschließen ist, daß durch den Fehler\nim Falle Hl auch der Strafausspruch im Falle Tg\nbeeinflußt worden ist, war ins weit der Strafausspruch\naufzuheben. Mit den Aufhebungen in den Fällen Hmm»\nund TBB hat auch der Gesamtstrafausspruch seine Grundlage verloren.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/5-str-530-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/5-str-530-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:48.893831+00:00"}}