{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-18_5_StR_500_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-18","aktenzeichen":"5 StR 500/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 500/54\nIınNamendes Voike#2,,\n\nIn der Strafsache O3£\ngegen\n\nden selbständigen Maschinenbaumeister Hugo S ii\n\naus BOSSE ,\ngeboren am EEE 1556 ir vammEEm,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der\nsitzung vom 18.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Xoffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Een\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 21.Juni 1954 samt den\nFeststellungen aufgehoben, soweit es ablehnt, die\nStrafe zur Bewährung auszusetzen,\n\nDie weitergehende Revisisn wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDer Angelilagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und von der Anklage in einen weiteren Falle freigesprochen worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie bleibt in wesentlichen erfolglos.\n\nI.\n\nGegen den Schuldspruch wendet die Revision sich nur\nmit unzulässigen tatsächlichen Ausführungen. Die allgemeine rechtliche Fachprüfung, zu der die Sachbeschwerde\nnötigt, ergibt keine Bedenken gegen die Anwendung des\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB au? den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt. Dies gilt auch für die Gründe, mit denen\ndas Landgericht die Höhe der Strafe rechtfertigt.\n\nII.\n\nEine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 23 stqB\nlehnt das Landgericht mit der Begründung ab, es fehle \"an\ndem gesetzlichen Erfordernis eines günstigen Verhaltens des\nAngeklagten nach der Tat\". Er habe durch sein Leugnen \"bis\nzuletzt zu erkennen gegeben, daß er zur Einsisht und Sühne\ndes von ihm begangenen Unrechts nicht bereit\" sei. Im übrigen\nstehe auch das öffentliche Interesse, das durch Sittlichkeitsverbrechen in beängstigendem ilaße verletzt werde,einer Strafaussetzung entgegen.\n\nDiese Begründung hält der sachlichrechtlichen Nach-Prüfung nicht stand.\n\n1.) Nach § 23 abs 2 5tG3 kommt es darauf an, ob zu\nerwarten ist, der Angeklagte werde unter der »inwirkung\neiner Strafaussetzung in Zuku nft ein gesetzmäßiges\nund geordnetes Leben führen. 3as Landgericht spricht nur\nvon dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat, wie es bis\n\n- 3.\n\nu\n\n- 3.\n\nzum Zeitpunkt der HBauptverhandlung bekannt war. Dieses\nist aber nach dem Gesetz nur einer der Gesichtspunkte,\nauf die die vorausschauende Beurteilung zu stützen ist,\nDie entscheidende Bewertung der Zukunftsaussichten unter.\nläßt das Landgericht. Das ist ein wesentlicher sachlichrechtlicher Mangel. Es kom:t hinzu, daß die Strafkamer\nsich nur auf das Leugnen des Angeklagten beruft, das sie\nfür ein Zeichen fehlender Einsicht und Sühnebereitschaft\nhält. Diese sehr knappe, fast formelhafte Begründung läßt\ndie Prüfung vermissen, ob die Art, in der der Angeklagte\nsich verteidigt hat, mit dem festgestellten beginnenden\nAltersabbau zusammenhängt.\n\n2.) Der Satz, mit dem das Landgericht sagen will, das\nÖffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung der Straf\n(§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB), läuft darauf hinaus, bei Sittlichkeitsverbrechen eine Aussetzung der Strafe grundsätzlich\nund ohne Rücksicht auf den einzelnen Fall abzulehnen. Das\nist rechtlich fehlerhaft (BGHSt 6,298).\n\nDie sntscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/5-str-500-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/5-str-500-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:48.875318+00:00"}}