{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-18_5_StR_499_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-18","aktenzeichen":"5 StR 499/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die Freisprechung wegen nicht erwiesener\nSıaruld: beschwert den Angeklagten nicht.\nSie kann deshalb von ihm nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.","text_plain":"für das Nachschlagewerk!\nfür die Amtliche Sammlung!\n\n<TTTITITTTTTTTTT 2217 042\n\nGesetz: StPO § 296\n\nRechtssatz: Die Freisprechung wegen nicht erwiesener\nSıaruld: beschwert den Angeklagten nicht.\nSie kann deshalb von ihm nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.\n\nAktenzeichen: 5 StR 499/54\nUrteil des BGH vom 18.Januar 1955 LG Berlin\n\nm\n©\nas\n\na\n528 A,\n\nIn Namen des V-Ikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Geschäftsinhaberin Ottilie D END zev. vaEEEEEm\n\naus ZU,\n\ngeboren am NEE 1910 in CO (Ostpr. ) ,\n2.) den Elektromeister Erwin V Ep aus SED,\n\ngeboren am EEE 1920 in SEM,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Straisenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung v,m 18.Januar 1955, an der teilgenemmen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.K'ffka\nBundssrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.,Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwal t un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär zn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nT. Die Revision der Angeklagten Dip egegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin v:m 29.Juni 1954\n\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\ngechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Viumn\nwird das Urteil im X\"stenausspruch dahin ergänzt,\ndaß die nıtwendigen Auslagen dieses Angeklagten der\nLandeskasse auferlegt werden.\n\n- 2.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nSC wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen. Die gerichtlichen Auslagen des Revisionsrechtszuges fallen jedoch der\nLandeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDen Angeklagten war Meineid zur Last gelegt. Das\nLandgericht hat sie \"auf Kosten der Kasse des Landes\nBerlin freigesprochen\". Die Urteilsgründe kommen nach\neiner ausführlichen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis,\ndie Schuld der Angeklagten sei nicht erwiesen.\n\nDie Angeklagten wollen mit den Revisionen erreichen,\ndaß sie wegen erwiesener Unschuld freigesprochen und die\nnotwendigen Kosten ihrer Verteidigung der Landeskasse\nauferlegt werden. Nur in diesem zweiten Punkte ist die\nRevision des Angeklagten MW zulässig una begründet.\nIm übrigen sind beide Rechtsmittel unzulässig.\n\nLi.\n\ndie Revision der Angeklagten DB ist sch-n deshalb\n. im vollen Umfange unzulässig, weil ihre Besründung nicht\nden gesetzlichen »nforderungen entspricht.\n\nDas Rechtsmittel der Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Gesetz verletzt, d.h. eine Rechtsnorm über das Verfahren oder sachlichrechtlicher Art\nnicht oder nicht richtig angewendet worden sei und das\nUrteil hierauf beruhe (§§ 337, 344 Abs 2 StPO).\n\nDie kevisionsrechtfertigung der Angeklagten DEE\nläßt nicht erkennen, daß ein verfahrensrechtlicher Verstoß\nseltend gemacht werden soll. Sie rügt weder ausdrücklich\neine Verletzung des Verfahrensrechts, noch behauptet sie\nbestimmte Tatsachen, aus denen sich ein solcher Mangel ergäbe (vgl § 344 Abs 2 StPO). Aus ihr geht insbesondere\nnicht die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO hervor.\nSiese läßt sich nicht mit der Behauptung geltend machen,\ndas Gericht hätte aus dem \"Inbegriff der Verhandlung''bei\nAnwendung richtiger \"3eweiswürdigungegrundsätze\" und\n\n-4-\n\n\"Maßstäbe\" eine andere _berzeugung gewinnen müssen.\nII.\n\nAuch eine ordnungsmäßige Sachbeschwerde läßt sich\nder Revisi-nsbegründung nicht entnehmen.\n\n1.) Das Wesen der Sachrüge besteht in dem Einwand,\n\n: ‚der Tatrichter habe das Gesetz auf dnvon ihm\n\nfestgestellten Sachverhalt unrichtig angewendet. Die\nSachbeschwerde muß also die Urteilsfeststellungen als\nzutreffend hinnehmen und sie den etwaigen näheren rechtlichen Ausführungen zugrunde legen (vgl RGSt 50,253;\n67,197/1987). Sie darf diese nicht auf einen Sachverhalt\nstützen, den das Gericht nicht festgestellt hat, auch\nwenn der Beschwerdeführer meint, der Tatrichter hätte\ndiese anderen Feststellungen tref2en müssen. Ebens<swenig\ndarf sie sich über Feststellungen des Urteils hinwegsetzen, die .der Beschwerdeführer für falsch hält.\n\nNun sind freilich auch Widersprüche im Urteilsinhalt, Verstöße.gegen die Denkgesetze, die irrige Annahme .eines ausnahmslos gültigen Erfahrungssatzes und\nder: Verst>ß gegen einen suichen - Tıfahrungssatz. als Mängel\nsachlichrechtlicher Art anerkannt. Auch sie müssen sich\naber aus den Urteilsgründen selbst ezgeben und können an\ndiese nicht von außen herangetragen werden. Dies wird\nsehr oft in der Weise versucht, ‘daß der Beschwerdeführer,\num Fehler jener Art darzutun, den Inhalt des Urteils\ndurch tatsächliche Ausführungen verändert. Er bemüht sich\ndann, Feststellungen des Urteils zu entkräften und als\nbloße \"Unterstellungen\" abzutun, nsder er fügt Tatsachen\nhinzu, die nicht das Gericht, sondern er selbst als be-\n\"wiesen ansieht.\n\n2.) In dieser unzulässigen Weise geht auch die\nRevisien der Angeklagten DE vor.\n\na) Schon in der Einlegungsschrift vom 29.Juni 1954\nwird \"gerügt, daß Frau DEE nur mangels Zeweises freigesprocher wurde, obwohl nach dem Inbegriff der heutigen\n\n-5-\n\n-5.\n\nnauptverhandlung ihre Freisprechung wegen erwiesener Unschuld hätte erfolgen müssen'. Der Einwand stützt sich\nalso nicht auf den Inhalt der Urteilsgründe, die zu dieser\nGgeit zwar noch nicht schriftlich vorlagen, aber mündlich\nihrem wesentlichen Inhalt nach verkündet worden waren.\n\nnie Beschwerdeführerin beruft sich vielmehr ausdrücklich\nauf den Inbegriff der Hauptverhandlung. Das bedeutet das\nVerhandlungsergebnis, wie s ie es würdigt.\n\nDie weitere Rüge in der Einlegungsschrift, \"daß der\nAntrag der Angeklagten auf Erstattung der ihr erwachsenen\nnatwendigen Auslagen zurückgewiesen wurde\", bezeichnet nur\nden Gegenstand des Angriffs und gibt diesem keine rechtliche Begründung. Es ist insbesondere nicht erkennbar,\n\n-b er auf eine Verletzung des sachlichen oder des Verfahrensrechts gestützt werden soll.\n\nb) Die Revisionsrechtfertigung vom 15.Juli 1954\nbemüht sich nur, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts durch die der Beschwerdeführerin zu ersetzen.\n\naa) Bei der Untersuchung der Vorgänge, die Gegenstand\nder eidlichen Zeugenaussage der Angeklagten waren, lehnt\ndas Landgericht .s ab, entweder der Bekundung des Zeugen\nTo cder der Darstellung der Angeklagten grundsätzlich den Vorzug zu geben, Es läßt ausdrücklich außer\nBetracht, daß Fo Zeuge ist, während er im vorangegangenen Verfahren Beschuläigter war, und daß die jetzigen Angeklagten damals Zeugen waren. Die Strafkamer sieht\nsich daher veranlaßt, zu \"prüfen, ob aus sonstigen Beweismitteln oder Indizien sich der Sachverhalt mit genügender\nsicherheit rekonstruieren lasse\" (UA S 10). Sie kunt mit\neingehenden Ausführungen zu dem Ergebnis, dies sei unmöglich.\n\nDie Revisioüu werdet nich dagegen, dsß das Landgericht\n\"den Zeusen YÜB auf glcicher Ebene mit den beiden\nAngeklagten sehen will’. tie lczt der, FEED sei nur\n\n- 6 -\n\nen\n\ndem Namen naca Zeuge, in YWirkiichkeit Üjnitiator des\nganzen Verfahrens\". Soweit er sich auf andere Zeugen berufen habe, hätien disse entwede: nickts Wesentliches\nbekundet, \"oder wie die Zeugin Marzarste Se sich\nvöllig negativ auf ihr entschwundenes Erinnerungsvermögen\nberufen\". Dieses nach Änsicht äer Revision auffällige\nVersagen der Zeugin werde van der Strafxamner \"ignoriert\",\nd.h. im Urteil richt behandelt. Die Angaben TED:\nseien in Wahrheit durch die Aussagen namtatahstr. Zeugen.\nwiderlegt worden. Das Landgericht tue aber die Bekundungen der Zeugen IB und Kg in unzulässiger Weise mit\nder Annahme möglicher Erinneringsschwächen ab.\n\nDie kevisionsbegründung schließt mit dem bezeichnenden Satz, das Ergebnis der Hauptverhandlung iasse sich\n'imGegensatz zv deu Urteil nur deahin zusaumenfassen, daß die beiden Angeklagten überzeugend\nden Nachweis für die „bjektive und subjektive Richtigkeit\nihrer beschworenen Aussagen erbraciut haben, so daß sie\nwegen erwiesener Unschuld freizusprechen\" gewesen seien.\nDann folgt der Antrag, \"unter Aufhebung des angefochtenen\nUrteilsanderweitig. Feststellungen\nin der Sachk su treffen\",\n\nAlles dies \"äßt erkennen, daß die Revisionsrechtfertigung nur die tatsächliche Bsweiswürdigung des Landgerichts in unzulässiger Weise angreift.\n\nbb) Daran ändert nichts, da3 sie an mehreren Stellen\nWendungen gebraucht, die nach einer rechtlichen Rüge klingen, es aber in Wahrheit nicht sind, wie sich bei näherer\nPrüfung zeigt.\n\n30 s3il es \"eins absolut fehlerhafte und rechtsirrtüm3iche, auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung\nunvereinbare Unterstellung\"sein, \"dem 'Zeugnis' des Herrn\nFORM jie Linlassungen dcr Angeklagten entgegenzusetzen”. Hint.r diesem Vorwurf verbirgt sich aber nur\ndie Auffassung d:r Revision, im Gegensatz zum Landgericht\n\n- 7”\n\nu\n\n- 7 -\n\nsei den Angeklagten zu glauben und dem Zeugen T MEERES\nnicht, und zwar aus Gründen, die in Wahrheit rein tat-\n\nsächlicher Art sind.\n\nDie Revision spricht ferner von einer \"Verletzung\nder Denkgesetze im Aahmen der bei äer freien Beweiswürdigung anzuwendenden Maßstäbe\". Das Urteil verliere\nkein Wort über die Eswertung des Zeugnisses Tips,\ngebe im Gegenteil keinem der Beteiligten grundsätzlich\nden Vrzug und unterlasse die Prüfung, \"ob der im Disziplinarverfahren beschuldigt gewesene und auch verurteilte\nFOEEBir dem von ihm allein durch Anzeige inszenierten Meineidsverfahren überhaupt noch Anspruch auf Glaubwürdigkeit erheben kann'.\n\nIn dieser Weise läßt sich der Vorwurf, die Denkgesetze seien verletzt, nicht erheben. Was zu seiner\nRechtfertigung gesagt wird, ergibt, daß es sich in Wahrheit nicht vum einen Verstoß gegen Denkgesetze, sondern\num einen unzulässigen Angiäöf: gegen die dem Tatrichter\nobliegende 3eweiswürdigung handeit. Insbesondere hält\ndie 3eschwerdeführerin sich nicht, wie jede Sachrüge es\nerfordert, an den Inhalt des Urteils, das die Glaubwürdigkeit aller Beteijigten gerade sehr sorgfältig\nabwägt,\n\nAuch sonst ist in der Revisionsrechtfertigung mehrfach von einer \"Verletzung der Beweiswürdigungsgrundsätze\"\ndie Rede. Diese wird u.a. darin gesehen, daß das Landgericht bei der Bewertung der widersprechenden Angaben\n\"die zugunsten der Angeklagten\" - nach deren Ansicht -\n\"bereits bewiesene Darstellung\" für innerlich so unwahrscheinlich hält, daß es sich nicht davon überzeugen\nkann. Die Revision meint, es bleibe hier \"der Phantasie\ndes Urteilslesers überlassen\", was er sich unter dieser\ninneren Unwahrscheinlichkeit vorzustellen habe. Sie \"bezweifelt, daß durch derartige Feststellungen ein Urteil\ngetragen werden kann\", und sagt, die \"Rüge der Verletzung\n\n-8-\n\n{64}\n\nder bei der 3eweiswürdigung anz.etiellenden Maßstäbe\" gehe\n\"hier in die ellgemeine Sachrüsı iinam\".\n\nAuch an dieser Ütelle ist e. nisht alt einem Ausdruck\ngetan, der für sicn allein genommen eins zulässige und ausreichende Revisicnsbegründung sein könnte. Es kommt vielmehr auf den wirklichen Sinn an (vgl R6St 49,99; 67,197).\nwie der Gesamtinhal.* der Revisionsrechtfsriigung erkennen\nläßt, versteht die 3eschwerdefükrerin auch hier unter der\nsachlichrechtlichen Rüge nur eine 3=2schwerde darüber, daß\ndas Landgericht die eriinbenen Beweise nicht in ihrem Sinne\nwürdigt un? seine tatsächliche Auffassung nicht noch ausführlicher basgründe';, ais es im Urteil schon geschieht,\nDas ist keine Sachbeschwerde, sondern ein unzulässiger\nAngriff gegen die Feststellungen:\n\nce) Die Schrift v’m 28.Sentember 1954 muß bei der\nPrüfung der Zulässigksit der Revision außer Betracht\nbleiben, wei] sie erst rach Ablauf der zweiwöchigen\nRevisionsbegründungsfrist (} 345 Abs 1 StPO) eingegangen\nist.\n\nB.\n\nDie Revisiansrechäfertigung des Angeklagten Vu\nentspricht den gssetziichen Anfyrüerungen, Sie rügt \"Verletzung des materiellen Rechts\" und trägt vor, die vom\nLandgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen\nließen allein den Schiuß zi, daß der Beschwerdeführer\nim Sinna der Anklage unschuldig sei.\n\nT.\n\nDas nechtsmittel ist jedoch aus anderen Gründen unzulässig, sowei’; es sich dagegen wendet, daß der Beschwerdeführer nur wegen nicht erwiessner Schuld freigesprochen\nworden ist.\n\nEin Angeklagter kann eine Entscheidung nur Cann anfechöien, wenn er durch sie beschwert ist. Dies bedeutet\nmindestens grundsätzlich, daß dei entscheidende Teil des\n\n-09-\n\n- 9 -\n\nUrteils ihm unmittelbar nachteilig sein muß und daß es\n\nnicht genügt, wenn ihn nur der Inhalt der Urteilsgründe\n\nin irgend einer Weise belastet. Dies hat schon das Preußische\nObertribunal in einem Beschluß vom 15.März 1854 ausgesprochen\n(vgl Oppenhoff \"Die Preuß, Gesetze über das mündl. u. öffentl,\nYerfehren in Strafsachen\" Berlin 1860 S 450). Das Reichsgericht hat stets den gleichen Standpunkt vertreten (vgl\n\nRGSt 63,184/1857; 69,12/137).\n\nOb etwa eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Urteilsgründe die Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten feststellen, hat der Senat nicht zu entscheiden.\n\nJedenfalls liegt, wenn der Angeklagte freigesprochen\nworden ist, keine Beschwer darin, daß er nach den Urteilsgründen nur als nicht überführt angesehen worden ist.\n\n1.) Dies ist ein fester Grundsatz der Rechtsprechung\n(vgl RG LZ 1914,874; RGSt 4,355; 67,317; KG HRR 1933,264;\nOLG Braunschweig MDR 1950,629; OLG Hamm NJW 1953,1484).\n\nDer Bundesgerichtshof ist ihm in einer nicht veröffentlichten Entscheidung vom 9.Februar 1954 - 1 StR 549/53 -\nohne nähere Begründung gefolgt. Der überwiegende Teil des\nneueren Schrifttums vertritt in diesem Punkte dieselbe\nAuffassung (vgl Löwe-Rosenberg StPO § 296 Anm 2b; KMR\nStPO Vorbem 3 vor § 296; Schwarz StPO § 296 Anm 2 B;\nPeters Strafprozeß S 495-498; Henkel Strafverfahrensrecht\nS 422; Gage-Sarstedt Revision S 25; anderer Ansicht Roos\nJR 1951,200).\n\n2.) Der Senat sieht keinen Anlaß, einen anderen Standpunkt einzunehnen.\n\na) Er verkennt nicht, daß die Gründe eines frei-Sprechenden Urteils die ihre des Angeklagten mindern können,\nwenn sie nicht seine Unschuld feststellen. Ein solches\nUrteil kann ihm mancherlei Nachteile außerhalb des Straf-Verfahrens bringen. Der Wunsch eines freigesprochenen An-Seklagten, ein Urteil, das ihn in dieser Yeise belastet,\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nmit einem Recutzmittel anzugreifen, wird daher in vielen\nFällen verständlich erscheinen. Abhilfe kann aber nicht\ndadurch geschaffen werden, daß es etwa dem Rechtsmittelgericht überlassen wird, die Anfechtung dann zuzulassen,\nwenn der freigesprochene Angeklagte mit ihr ein berechtigtes Interesse verfolg;. Dies würde das Gericht vor\n\neine kaum lösbare Aufgabe stellen und könite zur Ungleichheit führen. Ein bestimmter und einfacher Grundsatz ist\nerforderlich, zumal. es sich um das Verfahrensrecht handelt,\n\nDie Anfechtung kann daher nur allgemeın entweder gestattei; oder versagt werden, Gegenüber dem berechtigten\nInteresse, das der e:.nzelne Angeklagte in einigen oder\ngar in vielen Fällen an ihr haben mag, verbieten überwiegende Öffentliche Belange, sie zuzulassen.\n\nDer Unterschied zwischen den Arten der Freisprechung\nwürde vertieft, die Freisprechung wegen nicht erwiesener\nSchuld entwertet; werden. Dies würds die vielen Freigesprochenen schääigen,dexan Unschuld nicht feststellbar\nist.\n\nDie Anerknüung einer Beschwer würde ferner zu einer\nweiteren Überlastung der Gerichte und damit im Ergebnis\nzu einer Verschleckterung der Rechtsprechung führen. Die\nMehrarbeit würde nicht etwa nur den Rechtsmittelgerichten,\nsondern vor allem auch den Richtern des ersten Rechtszuges\nentstehen. Denn diese dürften nicht mehr immer dann freisprechen, wenn die Schuld des Angeklagten nach dem Ergebnis\nder Hauptverhandlung nicht bewiesen ist und auch nicht mit\nweiteren Beweismitteln bewcisbar erscheint. Sie müßten\nvielmehr von Amts wegen und besonders auf Antrag des Angeklagten auch solche Beweise erheben, aus denen sich die\nUnschuld des Argeklagten ergsben kann. Dadurch würde in\nschädlicher Weise die Strafrechtspflege äußerlich und\ninnerlich von ihrer Hauptaufgabe abgelenkt werden. Diese\nbesteht darin, so gründlich, gerecht und schnell wie möglich über die Bestrafung zu entsrheiden und auf diese\n\n- 1 -\n\njeise daS Verbrerhen als Ärschsinung des \"emeinschaftslebens nachdrücklich und wirksam zu bekänffen.\n\np) Neuere Straffreiheitsgesetze haben zwar dem Angeklagten das Recht gegeben, die Fiederschlagung des Verfahrens nicht hinzunehmen und seine Freisprechung zu betreiben. Straffreiheitsgesetze bringen aber der Strafrechtspflege in erster Linie eine fühlbare Entlastung.\n\nDas Recht der Angeklagten, die Fortsetzung des Verfahrens\nzu verlangen, verringert, scweit v‘n ihm Gebrauch gemacht\nwird, nur das Maß dieser Entlastung, führt aber zu keiner\nMehrarbeit im Vergleich zu der Lage, die ohne das Straffreiheitsgsetz bestände. Vor ällem jedoch läßt sich jener\nRechtsbehelf nicht mit der Anfechtung eines freisprechenden\nUrteils vergleichen. Er erzwingt die kntscheidung in der\nSache selbst, die sonst Überhaupt unterbliebe, Der als\nnicht überführt Freigesprochene hat aber eine solche Sachentscheidung erhalten.\n\nc) Ebensowenig ist aus der neuen Fassung, die das\nDritte Strafrechtsänderungsgesetz dem § 467 Abs 2 StPO\ngegeben hat, ein entscheidender Gesichtspunkt herzuleiten.\n\nFrüher war es in allen Fäilen dem Ermessen des Gerichts\nüberlassen, ob es die notwendigen Auslagen, die dem freigesprochenen Angeklagten entstanden waren, der Staatskasse\nauferlegte. Jetzt muß dies geschehen, wenn das Verfahren\ndie Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, daß\ngegen ihn kein begründeter Verdacht vorliegt. In allen anderen Fällen des Freispruchs bleibt es bei der Befugnis des\nGerichts, nach seinem Ermessen zu. entscheiden.\n\nSchon vor dieser Gesetzesänderung war es jedoch für die\nEntscheidung des Gerichts über die Auslagenerstattung regelmäßig von großer Bedeutung, aus welchen Gründen der Angeklagte\nfreigesprochen wurde. Kam das Gericht zu dem Ergebnis, daß\ndie Tat, wegen deren die Anklage erhoben worden war, unter\nkein Strafgesetz fiel, oder stellte sich die Unschulä des\nAngeklagten aus tatsächlichen Gründen heraus, so lag es in\n\n- 12 -\n\nder Regel nahe, den Auslagenersasz anzuoränen (vgl RG JW\n1931, 148977, 3GHSt 4,275/277/): Aurde der Angeklagte\njedoch nur wegen Mangels an Beweı:en freigesprochen, so\nkonnte das Gericht sich davon vestimmen lassen, in welchen\nMaße fer Tatverdacht fortbestand (vgl RG IW 1930,639'7).\nDie Gründe des freisprechenden Urteils hatten also regslmäßig ein erhebliches Gewicht für die Ermessensentscheidung\nnach § 467 Abs 2 StPO. Ste konn:.n diese zu Ungunsten des\nAngeklagten bseinflucrsen. Darin sah aber die Rechtsprechung\nnur einen mittelbaren Nachteil, keine Beschwer, die ein\nRechtswuittel gegen das freisprechende Urteil ermöglicht\nhätte. Der Angeklast= konnte zwar die Kostenentscheidung\ndes Urteils insoweit anfechten, als seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt worden waren (vgl\n\nRG IW 1930,639; 1931, 1489° |, BGHSt 4,275). Er konnte diese:\nRechtsmittel aber nicht mit d@r Bekauptung begründen, daß\ndurch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts seine Unschuld eiwiesen worden wärc (vgl CIE Hamm NIW 1953,1484).\n\nDie neue Fassung des § 467 Abs 2 StPO verstärkt nun\nzwar die Bedeutung, die den Gründen des freisprechenden\nUrteils bei der Entscheidung über den Auslagenersatz schon\nfrüher nach der gerichtlichen Handhabung in der Regel zukam; die bisherigen biegsamen Grundsätze sind durch eine\nzwingende, dem Angeklagten günstige Bestimmung für die\nwichtigsten Fälle ersetzt worden. Diese Regelung beseitigt\naber nicht die Abhängigkeit, in der die Entscheidung über\ndie Erstattung der Auslagen vcn den Gründen der Freisprechung steht. Die neue Vorschrift ändert nichts daran,\ndaß ° als Grundlage des Anspruchs über den Auslagenersatz\nnur d ie Gründe dienen, die dem Gericht ausreichen, um\nzu einer Freisprechung zu kommen. Steht also fest, daß die\nSchuld des Angeklagten sich nicht erweisen läßt, so sind\njenes Nebenpunktes wegen keine weitsren Beweise zu erheben;\nsie sind für die \"Entscheidung\" im Sinne des § 244 Abs 2 u?\nStPO, d.h, für die Entscheidung in der Snche selbst, .hne\nBedeutung, Lauter diese auf Freigsprechung, so beschwert\n\n- 13 ..\n\nihr entscheidender Teil den Angeklagten nicht. Der Linfluß, den ihre Gründe auf die nach § 467 Abs 2 StPO zu\ntreffenden Anordnungen haben, ist auch jetzt nur ein\nmittelbarer Nachteil, keine Beschwar.\n\nHätte der Bundesgesctzgeber dieser jetzt 100 Jahre\nalten und gefestigten Rechtsprechung entgegentreten wollen,\nso hätte er eine solche wichtige und einschneidende Neuerung\nklar und eindeutig zum Ausdruck gebresht. Sie kann der Änderung des § 467 Abs 2 StPO, der als V'rschrift über die\nKosten des Verfahrens von untergeordneter Bedeutung ist,\nnicht entnommen werden. Dies gilt um s“ mehr, als so weitgehende Absichten in der Begründung des Regierungsentwurfs (vgl S 19,57 der Drucksache Nr.3713 des Deutschen\nBundestages, 1.Wahlperiode) nicht einmal angedeutet werden.\n\nII:\n\nAus einer Preisprschung des Angel\\lagten MW wegen\nerwiesener Unschuld, die seine Rerision ausdrücklich in\nerster iinie beantragt, würde sich von selbst ergeben,\ndaß seine notwendigen Auslagen nach § 467 Abs 2 Satz 2 StPO der\nLandeskasse aufzuerlegen wären. Hieraus folgt, daß die\nRevision das Urteil mit der Sachrüge auch insoweit angreift, als es ablehnt, eine solche Krstenentscheidung\nzugunsten des Beschwerdeführers zu treffen.\n\nIn diesem Umfange ist das Rechtsmittel zulässig\nund begründet,\n\nDie Strafkammer hat den § 467 Abs 2 3tPO, der jedenfalls auch als eine sachlichrechtliche Bestimmung angesehen werden kann, nicht richtig angewendet. Sie führt\nin den Urteilsgründen abschließend aus;\n\n\"Die Kanmer hat somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, daß sich\ndie streitigen Vorgänge in der einen oder der\nanderen Form abgespielt haben. Unter diesen\nUmständen war eine Verurteilung der angeklagten\n\n- 14 -\n\nWugel Hoinatlar oder fahriäseig>n Falsh-\n\n=.\n\neicsu nichv mSrlıch, Cd. schon bjsktiv die\nUarichtigkeit der besch::renan Aussagen nicht\nfeststsht: Umgekehrt am aber auch ein Urteil\nwegen eiwiesäner Uuschuld nich; in Frage, da\nsehr erhebliche weifel an der Aussage der\nbeiden Angeklagten nicht ausgeräumt werden\nkonntsn. Aus diesen Gründen hat die Kamer\nauch eine Auferlegung der den Angeschuldigten\nrwachsenlen Auelagen auf die Steatskasse\n(§ 457 Abs 2 StPO) nicht für angemessen\nerachiei.\nDie Angeklasten mußten daher mit der Kosten-\n£.ilge des § 467 StPO wegen nicht erwiesener\nSchuld freiseuprochun werden.\"\n\n1.) Nach § 457 Abs 2 EtiC gınd Als notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten zunächst dann der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren seine Taschuld ergeben hat.\nIns:weit liest kein rechtlicher Verstoß der Strafkammer\nvor. Denn sie hat, wie der Gesamtinhalt des Urteils deutlich ergibt, nicht Zeststsllen können, der Angeklagte\nME SE: unsch:ldig.\n\n2.) Die Kesteneretattung ist ferner dann anzuordnen,\nwenn sich herausgestelit hat, daß gegen den Angeklagten\nein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Auch darüber,\nob diese Voraussetzung erfüllt ist, entscheidet allein\ndie tatrichterlicha Beurteilung des Z3eweisergebnisses.\n\nIn dieser Richtung ist der oben wiedergegebene Teil\ndes Urteils nicht ganz eindeutig.\n\nDie Strafkamer sagt d.rt nicht ausdrücklich, :b sie\ngegen den Angexl:sten MED einen begründeten Verdacht\nannimmt. Sie befaßt sich nur mit der Frage, ob die beschworeien Zussagen * bjektiv\" richtig waren, Wenn in\ndieser Rıchsung Apchr urheblich“ Zweifel\"! bestehen-\n\na.\n\ngeblieben sini, 32 schließ; Cies n’cht zus, daß ein\n\n%\n\nbegründeter Verdacht jedenfalls aus Erwägungen zur inneren\nTatseite zu verneinen sein könnte.\n\nDer Senat muß daher die Auffsssung der Strafkammer\nnierüber aus dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe ermitteln.\n\nDiese Prüfung führ* zu dem ü&rgebnis, daß nach der\nBeweiswürdigung, wie sie das Landgericht vornimmt, kein\nbegründeter Verdacht gegen den Angeklagten EEE vorliegt»\n\nSeine eidliche Aussage bezieht sich nur auf die\nUnterredung der Angeklagten DE nit ro n a c ı\nder Eröffnung der Angebnte, Es steht fest, daß diese Besprechung stattgefunden hat und daß TB davei\n\"äußerte, daß die Angeklagte Dilwden Auftrag hätte erhalten können, wenn sie 10% billiger mit ihren Preisen\ngewesen wäre\" (UA S 4). Der Streit geht darum, -b TEEN\ndie Formblätter, in die die anderen Firmen ihre Angebote\neingetragen hatter, nitgebrach* hatte, ob sie im einzelnen\nbesprochen worden sind, ob FEED zwei vn ihnen versehentlich zurückließ und ob er sich in dem Gespräch erbot,\nder Angeklagten DilWien Auftrag noch jetzt zu verschaffen, wenn sie ihre Preise ermäfige.\n\nDer Angeklagte Ne seine Angaben über den\nInhalt der Unterredev.g schon vor der eidlichen Vernehmung\nin einem wesentlichen Punkte eingeschränkt. Bei den Ermittlungen des Senators für Bau- und Wohnungswesen hatte\ner am 2.Juli 1952 u.a. erklärt, FED habe zu Frau\nDe gesagt, \"sie s : 11 e 10; heruntergehen, dann\nwürde sie die Arbeit bekommen; sein AufmaßB würde\ndann schon stimmen!\" (UA S 6). Vor dem Disziplinarausschuß\nbekundete er am 2.März 1953 zu diesem Punkte nur, Feuerstein\nhabe zu Frau DllWesesast, wenn sie wenigstens 10% billiger\ngewesen wäre, dannhät te sie die Arbeit bekommen;\ner habe auch vom Aufmessen gesprochen und erwähnt, Frau\nDEE v ä r < dann schon zurecht gekommen (UA S 8).\nDiese zweite Darstellung stimnt im wesentlichen nit dem\n\n- 16 -\n\nfestgestell+en Inhalt des Gesprächs (UA 3 4) überein und\nbesagt nichis darüber, de su sich erboten hätte,\nder Angeklagten DB dien Auftr:; noch nachträglich auf\nunredliche Weise zu verschaffen.\n\nDer Angeklagte Mil nahm bei seiner Vernehmung\ndurch dss Arbeiissgericht jedenfalls auch auf seine Angaben\nor dem Diszıplinarausschuß Bezug und machte sie \"zum\nGegenstand\" seiner eidlichen Aussage (UA S 9). Er hat daher im Ergebnis nur die zweite abgeschwächte Art der Darstellung beschworen. Diese war aber, soweit sie die Äußerunsen TEE: Hetrit?t, nach den Feststellungen des\nUrteils im wesentlich®n richtig.\n\nZu den Formblättern nit den Angeboten der anderen\nFirmen hat der Angeklsgte MW >»ei seiner eidlichen\nVernehmung auf V;.rhalt des Richters, seine früheren Angaben einschränkend, erklärt, sr glaube sich zu erinnern,\nnicht Absctri?’ten. sondern die Urschriften gesehen zu\nhaben, sei dessen aber nicht unbedingt sicher (UA S 9).\nDeß FEB jeäenfails irgendwelche Papiere bei sich\nhatte und bei der Angeklagten De liegen ließ, sieht\ndas Landgericht als srwiesen.an (UA 5 14):\n\nAls möglicherweise unrichtig bleibt also nur die\neidliche Angabe des Angeklagten Vi übrig, ei der\nBesprechung seien die Kostenanschläge anderer Firmen erörtert, die Endsusmen vorgelesen und einzelne:, P: sten verglichen worden.\n\nDas Urteil 183t jedoch deutlich erkennen, daß gegen\nihn nach der Zuffassung des Landgerichts auch insoweit\nkein begründeser Verdacht besteht, er habe bewußt cder\nauch nır fahrlässig falsch gesshworen., Die Wendung des\nUrteils, Cat \"entweder die Anzeklagten oder der Zeuge\nFe b=vu3i die Unwahcheit gesagt haben müssen\"\n\n(UA S 10), bezieht sich nur den Wortlaut nach auch auf\nNo: In Wenzcheit rechnet das Landgericht bei ihm\nmit der Möglichkeit einer Erinnerungstäuschung (UA S 15).\n\n- 7\n\nce)\n\n- 17 -\n\ngs beurteilt ihn auch weit günstiger als die Angeklagte\npam Sein Eindruck auf die Kammer \"war durchaus gut;\ner hat seine Aussagen klar und bestimmt gemacht\". \"Zur\nZeit seiner eidlichen Vernehmung vor dem Arbeitsgericht\nwar der Angeklagte\", so erwägt das Landgericht, \"seit\nMonaten nicht mehr im Dienst der Firma DEE. Er hatte\ndamals also kein Interesse mehr an einer Aussage ZüÜ-\ngunsten der Angeklagten DEEWw' (va 5 15).\n\nObgleich das Landgericht den Angeklagten NMiiEmum\nnicht wegen erwiesener Unschuld freizusprechen vermag,\nsind seine übräigbleibenden Zweifel doch erkennbar nicht\nso erheblich, daß sie einen begründeten Verdacht bedeuten, wenn dieser Rechtsbegriff richtig ausgelegt\nwird.\n\nDer Angeklagte Mill hat daher nach 5 467 Abs 1\nSatz 2 StPO einen Anspruch darauf, daß seine im ersten\nRechtszuge notwendig gewordenen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. Eine Ausnahme nach dem hier\nentsprechend geltenden § 2 des Gesetzes betreffend\ndie Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft kommt nicht in Betracht.\n\nDie erforderliche Ergänzung des Kostenausspruchs\nkann der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs 1\nStPO selbst vornehmen.\n\nDa das Rechtsmittel teilweise Erf:lg hat, kann\nder Senat nach § 473 Abs 1 Satz 2 StPO die Gebühr ermäßigen und die Auslagen angemessen verteilen. Eine\nHerabsetzung der Gerichtsgebühr für das Revisi:nsverfahren kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte\n\n- 18 —\n\n18 -\n\nfreigesprochen, also keine Gebühr entstanden ist\n\n(§ 49 Abs 1 GKG). Es erscheint angemessen, den Angeklagten nur die Auslagen tragen zu lassen, die ihm selbst\n\nim Revisi\"nsrechtszuge entstanden sind, und die gerichtlichen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/5-str-499-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 457","ref_norm":"457","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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