{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-18_5_StR_442_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-18","aktenzeichen":"5 StR 442/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n\n5 StR 442/54\n\nu\n\nImNamen des Volkes 274 09\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n4.) den Landwirt Willi B aus Wei\nKrs- CB zeboren am 1931 in CB\n\n2.) den Landwirt Adolf W jun.\n\n‚„ dort geboren an EEE 19:5,\n3.) den Maurergesellen Günther N u»\neu TERM ro. EEE, dort geboren ar EEE 1952,\n\n4.) die Witwe Hildegard_M geb. VD\naus WED Xrs. ,\ndort geboren am 1922,\n\nwegen Unzucht mit einer Willenlosen\n\naus W Krs.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in. der\nSitzung vom 18.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Bw,\n\nVB jun. und NEED wird das Urteil der\nGroßen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle\n\nvom 12.WHai 1954 samt den Feststellungen im Schuldspruch gegen den Angeklagten N und in den\nStrafaussprüchen gegen die Angeklagten BEE\nund VB jun. aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nDEE urc :: REED jun. werden verworfen.\n\n- 2.\n\nVerworfen wird auch die Revision der\nAngeklagten Mg. Diese hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel der Beschwerde-\n\nführer DD, WERE jun. und Ep - an\n\ndie Strafkammer zurückverwiesen,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-\n\n- 3-\n\nGründez\n\nDie Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:\n1.) der Angeklagte WW jun.\n\"wegen Beihilfe zum Mißbrauch einer willenlosen Frau sowie wegen versuchten Mißbrauchs\neiner willenlosen Frau zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr 2 M’naten Gefängnis\";\n\n2.) der Angeklagte De\n\"wegen Mißbrauchs einer willenlosen Frau\n(§ 176 Abs I Ziff 2 StcB) und wegen Anstiftung\nzum versuchten Mißbrauch einer willenlosen\nFrau zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nGefängnis\";\n\n3.) der Angeklagte > |\n\"wegen unterlassener Hilfeleistung zu zwei\nMonaten Gefängnis\";\n\n.. 4.) die Angeklagte Me |\n\"wegen unterlassener Hilfeleistung zu\nneun Monaten Gefängnis\".\n\nGegen dieses Urteil haben die genannten Angeklagten\nin vollem Umfange Revisionen eingelegt.\n\nA.\n\nRevision des Angeklagten I ] jun.s\n\nDie erhobene Sachrüge, mit der sich die Verfahrensbeschwerde deckt, führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.\n\n1.) Mit seinen Angriffen gegen die Feststellungen\nund mit seinem neuen Tatsachenvortrag kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.\n\n2.) Auch mit ihren anderen Einzelbeanstandungen\ndringt die Revision nicht durch.\n\na) Ihre Auffassung, eine Bestrafung wegen Beihilfe\nhabe deshalb nicht erfolgen können, weil noch kein Urteil\n\n- 4 -\n\n- ie\n\ngegen den Haupttäter TED vorgelegen habe, ist abwegig, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht.\n\nb) Nach den Urteilsfeststellungen stand das Verhalten des Angeklagten bereits in tätiger Beziehung zu dem\nAngriffsgegenstand und begründete so eine unmittelbare\nGefährdung des geschützten Rechtsgutes, nämlich der\ngeschlechtlichen Willensfreiheit der Verletzten. Unter\ndem von der Revision angeführten Gesichtspunkt bestehen\nmithin keine Bedenken gegen die Annahme einer versuchten\nSchändung.\n\n3.) Durchgreifende Bedenken ergeben sich jedoch im\nStrafausspruch, weil die Strafkammer die Nichtanwendung\nder Vorschrift des § 51 Abs 2. StGB nur unzureichend\nbegründet hat.\n\na) Das angefochtene Urteil enthält hierzu folgende\nAusführungen: 0\n\n\"Es ist auch berücksichtigt worden, daß\n\ndie Angeklagten ihre Straftaten im Zuge\neiner ausgelassenen Silvesterfeier begangen haben, bei der sie beträchtlich dem\nAlkohol zugesprochen hatten. Lediglich\n\ndie Angeklagte Mg hatte sehr wenig getrunken. Die Angeklagten Dep, HERREN\njun. und WB sind jedoch keineswegs\nzureohnungsunfähig (§ 51 Abs 1 StGB) gewesen. Sie können sich sämtlich der einzelnen\nVorfälle in der Neujahrsnacht recht genau\nentsinnen. Ihnen kann deshalb auch nicht\nzugestanden werden, daß bei ihnen die\nFähigkeit, das Unerlaubte ihrer Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln,\nerheblich vermindert war (§ 51 Abs 2 StGB).\"\n\ndb) Aus den im einzelnen festgestellten Tatumständen\nund aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt\nsich nun allerdings, daß die Voraussetzungen des\n\n-5-\n\n-5.-\n\n§ 51 Abs 1 StGB zur Tatzeit bei sämtlichen Angeklagten\nnicht vorlagen (das räumt auch die Revision des Benecke,\n- die einen eingehenden Einzelangriff gegen die Nichtanwendung des § 51 abs 2 StGB erhoben hat - ein).\n\nFür die Vorschrift des § 51 Abs 2 StGB läßt sich\ndies bei den bisherigen Feststellungen dagegen nicht\nmit Sicherheit sagen. Denn die Tat ist gegen 3 Uhr\nmorgens ausgeführt worden, einem Zeitpunkt, bis zu dem\ndie Angeklagten vom frühen Abend an wiederholt dem\nAlkohol zugesprochen hatten. Die oben wiedergegebene\nBegründung der Strafkammer für die Nichtannahme verminderter Zurechnungsfähigkeit ist bei dieser Sachlage zu\nknapp. Außerdem ist diese Begründung noch durch einen\nRechtsirrtum beeinflußt. Denn ebensowenig wie planmäßiges\nHandeln eine rauschbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ausschließt, ist auch das Vorhandensein eines\nguten Erinnerungsvermögens ein sicheres Anzeichen dafür, daß der Täter zur Zeit der Begehung der Tat voll\nzurechnungsfähig war (vgl u.a. BGH in 1 StR 133/53 vom\n10.4.1953; Dallinger MDR 1953, 596).\n\nDie Strafkammer wird daher in Bezug auf den Angeklagten VOEEEEB jun. über die Höhe der Strafe neu verhandeln und entscheiden müssen.\n\nVorsorglich wird darauf hingewiesen, daß die Trunkenheit der Angeklagten nicht \"sinnlos! gewesen zu sein\nbraucht, um die Annahme auch einer erheblichen Verminde-Tung der Zurechnungsfähigkeit zu rechtfertigen.\n\nDie Hinzuziehung eines Sachverständigen könnte sich\nunter Umständen empfehlen.\n\nB:\nRevision des Angeklagten Dog :\n1.) Soweit die Revision den Vorwurf erhebt, die\n\nStrafkammer habe die Begriffe der Trunkenheit und der\nWillenlosigkeit gleichgestellt, geht sie an dem klaren\n\n-6-\n\n-6 -\n\nWortlaut der Entscheidungsgründe vorbei. Nach eingehenden,\nrechtsirrtumsfreien Darlegungen kommt die Strafkammer zu\ndem Schluß, Elsa Hill habe sich am Morgen des\n\n1.Januar 1954 zunächst in willenlosem, später in bewußtlosem Zustande befunden.\n\n2.) Zu dieser Folgerung durfte der Tatrichter hier\nauch gelangen, ohne einen Sachverständigen heranziehen\nzu müssen. Denn es boten sich ihm dafür tatsächliche Umstände an, deren Beurteilung keine besonderen medizinischen Fachkenntnisse voraussetzte. Die in diesem Zusammenhange erhobene Rüge der Verletzung der aufklärungspflicht\nmuß daher - und nicht nur aus den dargelegten Gründen -\nerfolglos bleiben.\n\nDie Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind - auch\nzu den anderen Punkten -— unzulässig.\n\n3.) Mit Unrecht sieht die Revision die Gründe des\nangefochtenen Urteils als widerspruchsvoll an.\n\nDie Feststellung der Strafkammer über die Unfähigkeit der Elsa HEMW, sich zu unterhalten (UA 5 5),\nläßt sich durchaus mit der weiteren Feststellung vereinen,\ndie frühere Mitangeklagte Sonja HEMEMEB habe von der\nBühne her Stimmengeräusch gehört. Denn dieses Stimmengeräusch ging nicht auf eine mit Elsa HiililWzeführte\n\"Unterhaltung\" zurück, sondern darauf, daß Elsa HB\nzu jener Zeit \"lallendes Gemurmel\" von sich zab (UA S 7)\nund daß der Beschwerdeführer von sich aus bemüht war,\neine Unterhaltung in Gang zu bringen. |\n\n4.) Die Strafkammer hebt hervor, BEE habe die\nWillenlosigkeit der Elsa HMM erkannt (UA S 13) und es\nsei ihm bewußt gewesen, daß sie in dem Zustand, in dem\nsie sich damals befand, unfähig war, die Bedeutung des\naußerehelichen Beischlafes zu erkennen (UA S 15). Der\nTatrichter stellt weiterhin fest, der Angeklagte habe\nnicht annehmen können und er habe auch nicht angenommen,\ndaß Elsa HB mit dem Geschlechtsverkehr in ihrer\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nYolltrunkenheit einverstanden gewesen sei (UA S 14). Die\nin diesen Zusammenhange erhobenen Beanstandungen der\nRevision gehen daher fehl, soweit es sich nicht überhaupt nur um unzulässige Tatsachenbemängelungen handelt.\n\nDie übrigen Einzelangriffe des Beschwerdeführers\ngegen den S chuldspruch sind offensichtlich unbegründet\nund bedürfen daher keiner näheren Erörterung.\n\n5.) Mit Recht dagegen wendet sich die Revision gegen\näle Strafaussprüche. Diese können aus den oben - zur\nRevision WERE jun. - erörterten Gründen keinen\nBestand haben. j\n\nC.\nRevision des Angeklagten Tg:\n\n1.) Mit Unrecht bezweifelt der Beschwerdeführer das\nVorliegen eines Unglücksfalles.\n\nEin Unglücksfall ist \"jedes mit einer gewissen\nPlötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche\nGefahr bringt oder zu bringen droht, gleichgültig ob die\nGefahrenlage dem Gefährdeten von außen zugestoßen oder\nob sie von seinem Willen hervorgerufen ist. Dasselbe muß\ngelten, wenn ein in der Person des Betroffenen ohne\nsein Zutun auftretender Zustand wider Erwarten eine sich\nrasch verschlimmernde Wendung nimmt\" (sos BGHSt 6,147\n\n(152,1537).\n\n' Die Darlegungen des angefochtenen Urteils tragen\ndieser Begriffsbestimmung Rechnung. Denn die Strafkammer\nhebt hervor, daß für Elsa HE deshalb ein Unglücksfall vorlag, weil \"sie infolge ihrer Trunkenheit zu\neinem willenlosen Opfer der sie zum außerehelichen Beischlaf mißbrauchenden Männer wurde, wodurch ihr plötzlich\nan Leib and Ehre ein Schaden drohte und sogar entstand\".\n\n2.) Abwegig ist die Bemängelung der Revision, es\nfehle an ausreichenden Feststellungen darüber, daß der\nAngeklagte NW üen Unglücksfall erkannt habe. Diese\n\n-8-\n\n-8 -\n\nFeststellungen sind bei den Ausführungen zur rechtlichen\nWürdigung enthalten. Entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers ist der Tatrichter auch nicht daran\ngebunden, seine Feststellungen nur bei der Schilderung\ndes \"Sachverhalts\" zu treffen. Er darf dies vielmehr\n\nan jeder Stelle des Urteils tun, wenn und göfänge das\nUrteil dabei verständlich bleibt. Die Verständlichkeit\ndes Urteils kann aber hier nicht in Zweifel gezogen\nwerden.\n\n3.) Die Revision geht an den Urteilsfeststellungen\nvorbei, wenn sie vorträgt, der Beschwerdeführer habe\n- als er erfuhr, was der Angeklagte WEEEEB jun. und\nder Zeuge TED nit Else HE vorhatten - glauben\nkönnen, das Mädchen sei inzwischen wieder zu sich gekommen; die Nachricht über das strafbare Vorhaben der anderen\nhat der Beschwerdeführer vielmehr schon \"kurze Zeit\"\nnach Kenntniserlangung von dem willenlosen Zustand der\nGefährdeten erhalten. Er konnte daher noch nicht an eine\nBesserung des Zustandes geglaubt haben.\n\n4.) Der Revision ist aber zuzugeben, daß im Urteile\njede Darlegung darüber fehlt, ob dem Angeklagten Ne\ndas Rechtswidrige seines Unterlassens bewußt geworden\nwar. Zu einer Erörterung dieser Frage bestand aber schon\nim Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse\ndieses Beschwerdeführers und vor allem auch deshalb\nVeranlassung, weil es sich hier um die Verletzung einer\nVorschrift handelt, die eine Unterlassung mit Strafe\nbedroht. Der Tatrichter wird daher unter Berücksichtigung\nder Grundsätze in BGHSt 2,194 ff neu über die Schuld des\nAngeklagten N@WWWverhandeln und entscheiden müssen. Dabei\nwird insbesondere zu berücksichtigen sein, daß das Maß\nder vom Angeklagten zu fordernden Gewissensanspannung sich\nnach den Umständen dieses Falles und nach dem Lebensund Berufskreis dieses Täters zu richten hat. Wenn er\ntrotz der ihm danach zuzumutenden Anspannung des Gewissens\ndie Einsicht in das Unrechtmäßige seines Tuns nicht zu\n\n-9-\n\nst\nff\n\nu\n\n-9-\n\ngewinnen vermocht hatte, war der Irrtum unüberwindlich,\ndie Tat für ihn nicht vermeidbar. Anderenfalls ist die\nFrage einer etwaigen Herabminderung der Schuld zu prüfen\nund auf jeden Fall darauf einzugehen, ob und inwieweit\n\nseine Zurechnungsfähigkeit herabgesetzt war.\n\nD.\nRevision der Angeklagten N:\n\n1.) Wie zur Revision an bereits ausgeführt,\nunterliegt die Annahme eines Unglücksfalles keinem rechtlichen Zweifel.\n\n2.) Wenn die Beschwerdeführerin einen \"krassen\nWiderspruch\" zwischen ihrer Verurteilung und dem Freispruch der Mitangeklagten Sonja HB empfindet, so\nkann sie hiermit und mit den hierzu angestellten Erwägungen in diesem Rechtszuge nicht gehört werden, Es ist\nallein Aufgabe des Tatrichters, im Rahmen der freien\nBeweiswürdigung für jeden Angeklagten selbständig die\nSchuldfeststellungen zu treffen. Diese Feststellungen\nwerden auch nicht schon deshalb widersprüchlich, weil\ndas Gericht sich bei einem Angeklagten - auf Grund\nzusätzlicher Beweisanzeichen -— die Schuldüberzeugung\nverschaffen kann, während ihm diese Überzeugung bei\neinem anderen Angeklagten fehlt.\n\n3.) Die anderen Einzelbeanstandungen der Revision\nsind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet\nund bedürfen daher keiner näheren Erörterung.\n\nAuch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Im Unterschied zu NEW lassen bei ihr\nFeststellungen und Zusammenhang des Urteils keinen\nZweifel darüber, daß sie das Unrecht ihrer Unterlassung\nerkannt hatte. Der die anderen Angeklagten - in Bezug\nauf den Strafausspruch -— beschwerende Rechtsmangel\nliegt bei der Angeklagten MW ebenfalls nicht vor, weil\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nsie nach den Feststellungen der Strafkammer wegen ihrer\nGastwirtspflichten in der Silvesternacht nur wenig\nAlkohol zu sich genommen hatte, so daß bei ihr die Möglichkeit einer Trunkenheit (- und einer hierdurch hervorgerufenen erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit -) von vornherein ausscheidet. |\n\nDie Revision dieser Angeklagten war daher in\nvollem Umfange zu verwerfen.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/5-str-442-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/5-str-442-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:48.819679+00:00"}}