{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-18_5_StR_432_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-18","aktenzeichen":"5 StR 432/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I\n4\n\n5 ser A2/24 2217 047°\n\nImNamen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Dietrich X END aus zeug:\ngeboren am GE 1907 in OU 3ez. sei,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18.Januar 1955, an der teilgen:mmen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n3undesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Bin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ww >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär (m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n‘ für Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisi:n des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Stade vom 26.April 1954\nwird\n\n1.) das Verfahren eingestellt,\n\nsoweit der Angeklagte in dem Fall Nr III 1\nder Urteilsgründe (Heißwasserspeicher)\nwegen Untreue in Tateinheit mit Betrug\nverurteilt worden ist;\n\n2.) der Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nIII. Die Sache wird zur Bildung einer neuen\nGesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIV. Die Kosten des Rechtsmittels fallen,\nsoweit das Verfahren eingestellt wird, der Landeskasse zur Last. In übrigen hat das Landgericht\nüber sie zu entscheiden.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte war Leiter einer Genossenschafts-Molkerei in Zeven. Er eignete sich mehrfach Sachen an,\ndie Eigentum der Genossenschaft waren. In anderen Fällen\nerwarb er für seinen eigenen 3edarf Gegenstände auf den\nNamen der Genossenschaft und ließ dieser von den Verkäufern Rechnungen ausstellen, die über andere Lieferungen oder Leistungen an die Genossenschaft lauteten, die\nnicht erfolgt waren.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen Untreue in 14 Fällen,\nin 7 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in 7 Fällen in\nTateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamstrafe von\neinem Jahr Gefängnis und zu 14 Geldstrafen verurteilt\nund ihn im übrigen freigesprochen.\n\nDie Revisi:n des Angeklagten ist in wirksamer Weise\nauf die Verurteilung wegen Untreue in Tateinhei: mit Betrug in 5 Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit\nUnterschlagung in zwei Fällen beschrähkt. Das Rechtsmittel wird auf Verletzung sachlichen Rechts gestützt.\nDie einzelnen Angriffe des Beschwerdeführers richten sich\nJedoch durchweg unzulässig gegen die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Landgerichts und sind daher für\ndas Revisionsgericht unbeachtlich (vgl § 337 StPO). Die\nallgemeine Überprüfung des Urteils, zu der die Sachrüge\nnötigt, ergibt nur im folgenden Falle einen Rechtsverstoß\nzum Nachteil des Angeklagten.\n\nDer Angeklagte kaufte für seine eigenen Zwecke einen\nheißwasserspeicher und veranlaßte die Verkäuferin, der\nMolkereigenossenschaft eine unwahre Rechnung über einen\nDrehstrommotor auszustellen (Nr III 1 der Urteilsgründe).\nEr ist in diesem Falle wegen Untreue in Tateinheit mit\n3etrug zu einem Monat Gefängnis und 50 DM Geldstrafe\nverurteilt worden.\n\n-4A-\n\nDie Tatzeit liegt jedoch vor dem 15.September 1949.\nDas Verfahren ist daher nach den §§ 1, 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949 niedergeschlagen,\nwenn nicht etwa noch andere Taten vor dem 15.September\n1949 begangen worden sind und eine Gesamtstrafe in Betracht kommt, die sechs Monate Gefängnis übersteigt\n(vgl § 4 Abs 1 u 4 des Gesetzes). Das ist indessen nicht\nder Fall. Noch eine der abgeurte lten Taten (Nr II 1 der\nUrteilsgründe) ist zwar vor dem Stichtage begonnen worden.\nFür diese erst am 31.Dezember 1949 oder noch später vollendete fortgesetzte Handlung hat das Landgericht aber nur\neine Gefängnisstrafe von drei Monaten und eine Geldstrafe\nvon 500 DM verhängt.\n\nDer Senat stellt daher in Übereinstimmung mit dem Antrage des Oberbundesanwalts das Verfahren ein, soweit der\nAngeklagte auf Grund des Erwerbs des Heißwasserspeichers\nwegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden\nist.\n\nDamit fallen die Gefängnisstrafe von einem Monat und\ndie Geldstrafe von 50 DM weg, die in diesem Falle. verhängt\nworden sind. Die Gesamtstrafe muß aufgehoben werden.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-18/5-str-432-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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