{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-15_5_StR_627_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-15","aktenzeichen":"5 StR 627/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 527/54 2217 032\n\nIm Hanmen es Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Schiffsreiniger una Maschinenschlosser\nTriedrich 2 ED 2.: m\ngeboren an EEE 1917 ir zug\n\n- Sachbezeichnung: Th u.a. -\nwegen gewerbsmäßiger !lehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Lr.Koffka\nBundesricnter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwal:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Er\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\nl.Juni 1954 samt den Feststellungen insoweit\naufgehoben, als es Giesen Angeklagten verurteilt.\n\nIm Rahmen der Aufhebung. wird die Sache zur\nneuen Verhanälung und Zrntscheidung, auch über\ndie Kosten des Xechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\narünge:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger lIehlerei in sieben Füllen zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren und secis ilonaten Gefängnis verurteilt,\n\nGegen Gieses Urteil richtet sich die Nevision des\nAngeklagten. Sie rüst Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\narfolg.\n\nDie Verfahrensrüge dringt durch. Der Angeklaste\nrügt, daß ihm kein Verteidiger bestellt worden sei,\nobgleich er wegen eines Verbrechens angeklagt gewesen\nsei. >r führt aus, er habe zwar keinen Antrag auf\nBeiordnung eines Verteicigers gestellt. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, daß er die Anklageschrift\nnicht erhalten habe. Im übrigen sei, wie sich aus der\nbei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde ergäbe,\nder Anklageschrift auch keine Belehrung über sein\nRecht beigefügt gewesen, einen Verteidiger zu beantragen.\n\nEs trifft zu, daß dem Angeklagten die Anklageschrift äurch Niederlegung bei der Postanstalt und\nAnheftung eines Schriftstücks an seine ‚/ohnungstür\nzugestellt worden ist. Daß er sie abgeholt hat, hat\nsich nicht mit Sicherheit Teststellen lassen. Auf\nder Zustellungsurkunde ist unter dem Aktenzeichen\nnur vermerkt \"Anklage. Ch trotzden der Urkundsbeaute der Geschäftsstelle die Anlilage mit Delehrung zur Zustellung geseben hat, und ob eine\nZustellung durch Niederlegung bei der Post der Vorschrift des § 140 Abs 3 StPO auch dann genügt, wenn\nder Angeklagte die Anllageschrift nicht abgeholt\n\nu\n\nhat, kann dahingestellt bleiben. Denn die Rüge ist\njedenfalls aus dem Gesichtspunkt des § 140 Abs 2 StPO\nbegründet.\n\nDie Akten enthalten nichts Garüber, daß der\nVorsitzende die Trage geprüft hat, ob dem Angeklagten nach § 140 Abs 2 StGB von Amts wegen ein Verteidiger bestellt werden müsse. Diese Prüfung war\naber bei Ger Sachlage erforderlich.\n\nDer Angeklagte war wegen gewerbsmäßiger liehlerei\nin 7 Fällen und wegen erfolgloser Aufforderung zum\nRaub angeklagt. Es handelte sich um einen rechtlich\nund tatsächlich nicht einfach liegenden Sachverhalt,\nDazu kam, daß der Angeklagte den größten Teil der\nHehlereifälle bestritten hatte und es für seine\nÜberführung möglicherweise auf die Einlassung des\nHitangeklagten Franz ID ankommen konnte. Dieser\nHitangeklagte hatte einen Verteidiger. Schon das\ndrängte den Gedanken auf, auch dem Angeklagten\n‘einen Verteidiger zu bestellen. Es kam hinzu, daß\nbei der Sachlage eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestand, daß der Angeklagte die Belehrung über sein Antragsrecht nicht erhalten hatte.\nAus der Zustellungsurkunde ergab sich, daß die Zu-\n.stellung durch Niederlegung bei der Post erfolgt\n. war. Der Eröffnungsbeschluß unä die Ladung zum\nersten Termin hatten dem ängeklagten überhaupt\nnicht mehr zugestellt werden können, weil er seinen\nSohnort gewechselt hatte. Alle diese Umstände mußten\nden Vorsitzenden zur Prüfung veranlassen, ob nicht\n\n- L-\n\nauch dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen sei.\nzs liegt daher eine Verletzung des §§ 140 Abs 2 StPO\nvor, auf der das Urteil beruhen kann.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiener Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-15/5-str-627-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-15/5-str-627-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:48.413528+00:00"}}