{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-11_5_StR_662_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-11","aktenzeichen":"5 StR 662/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_662/54.\n\nIn Namen des Volkes 29\nIn der Strafsache 74 Ds\ngegen JE\n\n1.) den Melker Erich W ohne festen Wohnsitz,\n\nGERD\ngeboren om BD 1927 in DANS,\n\nals Revisionsführer,\n\n2,) den Arbeite: Hans\naus S\ngeboren am 95 \"in SCHE Kreis CD,\n\n3.) den Hilfsarbeiter PATER RSS R aus VD,\ngeboren am EEE 1928 in\n\n4.) den Arbeiter Fritz S aus SEE,\n\ngeboren am\n\n- Sachbezeichnung: Film u.a. -\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\n1930 in W\n\n‚hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarsted#%\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nale beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Erich Wi\nwird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 29.September 1954 samt den Feststellungen aufgehoben\n\n1.)\n\n2.)\n\n3.)\n\n- 2.\n\nim Schuld- und Strafausspruch,\nsoweit es den Beschwerdeführer und\n\ndie Angeklagten Hans Ru,\n\nFranz RD un: SC in Falle\n\n7 bis 9 (Kraftwagen MW wegen schweren\nDiebstahls verurteilt,\n\nim Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich\ndes Ehrenrechtsverlustes, soweit der\nBeschwerdeführer und die Angeklagten\nHene Ru, Franz FED una\nSC in Fra: kommen, gegen die\nbezeichneten Mitangeklagten auch, soweit\ngegen sie auf Zulässigkeit der Polizei-\n\naufsicht erkannt worden ist,\n\nsoweit die Sicherungsverwahrung des\nBeschwerdeführers angeordnet worden ist.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhetung wird die Sache\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwieser\n\n- Von Rechts wegen -\n\nzur neuer\nKosten\n\ngSzäünde,:\n\nDas Landgericht hat den zur Tatzeit 27 Jahre alten\nund mehrfach we;en Dichbs5ahl& rit Gefängnis vorbestraften\nBeschwerdeführer als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nwegen schweren Diebstali!s im Rückfalle in sechs Fällen\nund wegen eines Diebstahls im Rückfalle zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die\nbürgerlichen Tharenrechte auf die Dauer von fünf Jahren\naberkannt und seıne Sichorungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revisi n des Angeklagb5en rügt die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum\nTeil Erfolg.\n\n1.) Was den Schuldsprüch anbelangt, so hat die\nRevision Einzelausführungen nur zum Fall 7 bis 9\n(Kraftwagen Mg gemacht. Das Urteil ist jedoch auf\ndie allgemeine Sachrüge seinem gesamten Umfange nach\nüberprüft worden. Hierbei haben sich Bedenken zum Schuldspruch jedoch nur im Falle 7 bis 9 ergeben.\n\nIn diesem Falle hat der Beschwerdeführer mit den\nAngekla ‘ten Hans und Frunz Te una Schepers gemeinsam aus der Autogarage dss Mandelsvertreters Me in\nSCHERE ©: cn :reftwagen entwendet, nachdem sie sich vorher durch Einbruch das für den anschließenden Gebrauch des Wagens erforderliche Öl und\nden notwendigen Brennsto?? besorgt hatten. Das Landgericht hat den gescmten Vorgang als eine fortgesetzte\nHandlung, und zwar einen schweren Diebstahl angesehen.\n\nDie Angeklagten haben sich in diesem Falle damit\nverteidigt, \"daß sie dis Absicht gehabt hätten, den\nKraftwagen zurückzubrır.gen . Das Urteil sagt hierzu:\n\"Sie haben es jedoch nicht getan. Die Strafkammer ist\nder Auffassung, daß ir 3en Falle, in dem ein Kraftwagen\nzu Niebstahlsfahrten unbefugt in Nenutzung genommen wird,\n\n-4h-\n\n- A -\n\ndie unbefugte Ingebrauchnahme nur der tesseren Durchführung des Diebstahls dient und die Diebe von vornherein\ndamit rechnen, daß sie den Kraftwagen notfalls stehen\nlassen müssen.\" Deshalb, su führt die Strafkammer aus,\nhätten die Angeklagten den Kraftwagen nicht nur unbefugt\nin Gebrauch genommen (§ 248b StGB), sondern gestohlen.\n\nMit Recht weist die Revisi’n darauf hin, daß sich\naus diesen bisherigen Feststellungen nicht ergibt, daß\ndie Angeklagten schon bei der Wegnahme dieAbsicht\nrechtswidriger Zueignung gehabt haben, mag dieses auch\nnach dem Sachverhalte naheliegen. Was die Strafkammer\nbisher festgestellt hat, ergibt bei dem Beschwerdeführer\nund den übrigen an dieser Tat beteiligten Angeklagten nur\nden bedingten Vorsatz rechtsv..lriger Zueignung. Ein solcher\nVorsatz reicht nicht aus für die Zznahme der Absicht\nrechtswidriger Zueignung im Sinne des § 242 StGB. Nach\nden Urteilsgründen bleibt bisher außer einer Anwendung\ndes § 248b StGB die Möglichkeit offen, daß der Beschwerdeführer und die übrigen Angeklagten sich zwar den Kraftwagen zugeeignet haben, als sie ihn später stehen ließen,\ndieses jedoch nicht vorn v.rnhereiinbeabsichtiegt\nhaben. „ie hätten dann nur eine Unterschlagung begangen.\n\nDeshalb mußte das Urteil in diesem Falle im Schuldund Strafausspruch aufgeh:ben werden. Zwar ist die Verurteilung wegen schweren Diebstahls insoweit ohne Bedenken, als es sich um den Diebstahl des Öles und des Brennstoffs handelt. Da insoweit aber eine fortgesetzte Hand-\n' lung angenommen worden ist, kann der Schuldspruch nicht\ngeteilt werden.\n\nMit der Aufhebung im Falle MgBentfällt auch der\nGesamtstrafausspruch. Dagegen war es nicht erforderlich,\ndie übrigen Einzelstrafaussprüche und die Verurteilung\nals gefährlicher Gewohnheitsverdrecher aufzuneben.\n\n5\n\nGemäß § 357 StPC mußie die Aufhebung im Falle Ma\nsuch den an dieser Tat beteiligten Mitangeklagten zugute\nkommen, Auch bei ihnen entfällt mit der Aufhebung in\ndiesem Falle der Geramtstrafausspruch.\n\nMit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruches mußte\ndas Urteil auch insoweit aufgeh“ben werden, als der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten zu Ehrenrechtsverlust verurteilt worden sind oder soweit gegen sie auf\nZulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt worden ist.\n\n2.) Tie Revisi‘n meint in Bezug auf das Strafmaß\nallgemein, die Strafkammer habe zu Unrecht den § 20a StGB\nangewendet. Das Vorbringen ist unbegründet. Die äußeren\nVoraussetzungen des § 20a StGB sind - das bezweifelt auch\ndie Revision nicht -— gegeben Auch sind die Figenschaften\ndes Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers\nausreichend dargetan und die Trüheren Straftaten so\nwiedergegeben, daß sie den verbrecherischen Hang des Angeklagten und seine erhebliche Gefährlichkeit ergeben.\n\nDie Revision irrt, wenn sie meint, die Strafkammer\nhabe weiterhin feststellen müssen, ob er nach Ablauf der\nStrafhaft wahrscheinlich noch den Rechtsfrieden stören\nwerde. Für die Anwendung des § 20a StGB kommt es auf den\nZeitpunkt der Aburteilung, nicht der späteren Entlassung\nan.\n\n3.) Dagegen ist der Revisi“n zuzugeben, daß sich\ndie Strafkammer für die Anwendung des § 42e StGB mit\ndieser Frage hätte befassen müssen. Im übrigen ist hierzu\nnur ausgeführt: \"Da der Angeklagte We nach § 20a als\nein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden\nist, war neben der Strafe die Sicherheitsverwahrung anzuordnen, da die Öffentliche Sicherheit es erfordert.\nDie Strafkammer ist der Überzeugung, daß nach der Persönlichkeit Ges Täters und des Umstandes, daß der Angeklagte trotz seiner erheblichen Vorstrafen immer wieder\n\n-6 -\n\n-6-\n\nstraffällig geworden ist, die Gefahr besteht, daß er\nauch zukünftig erhebliche Argriffe gegen strafrechtlich\ngeschützte Rechtsgüter unternehmen wird.\" Das kann\nnicht als ausreichende Begründung für eine derart einschneidende Maßnahme, wie es die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist, anerkannt werden. Insbesondere\nhätte dargetan werden müssen, daß der noch verhältnismäßig junge Angeklagte. auch nach Verbüßung der jetzt\ngegen ihn verhängten sechsjährigen Zuchthausstrafe, zu\nder noch die restliche Strafhaft aus einer anderen Sach\nkommt, immer noch eine Gefahr für die öffentliche Siche:\nheit bedeuten wird. Dies läßt sich im vorliegenden Fallı\nauch nicht dem Urteilszusammenhang entnehmen. Es ist zu\nbedenken, daß in diesem Verfahren erstmalig auf eine\nZuchthausstrafe gegen den Angeklagten erkannt worden is\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-11/5-str-662-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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