{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-11_5_StR_656_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-11","aktenzeichen":"5 StR 656/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a\n\nzn\n\nI Namen des Volkes 2217 040\n\n—\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Hilfsschlosser Heinz X ED zu: sem,\ndort geboren an ED 1926,\n\n>.) die Hauswartin Martha X ED ::: Sm\n\naus BB\ngeboren am (GEEEEED 897 ir cup Kr: Va,\n\nwegen versuchter Abtreibung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Heinz und\nMartha KB wird das Urteil des Landgerichts in\nBerlin vom 27.September 1954 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDer Angeklsete Heinz TB una die Yitengeklarste\nsigrid TEE sin: seit dem 20.Dezember 1952 miteinander\nverheiratet. Sie bewohnten mit der Mutter des Heinz\n0 der Angeklagten Martha KEEP, zusammen eine\nwohnung.\n\nAm 4,.August 1953 blieb bei Sigrid KilB die Regel\naus. Da sie befürchtete, schwanger zu sein, suchte sie\nam 24.August 1953 die Ärztin Dr. .BgWauf, die jedoch\neine Schwangerschaft nicht mit Sicherheit feststellen\nkonnte. Am 7.Sentember 1953 stellte die Ärztin bei einer\nnochmaligen Untersuchung eine Schwangerschaft im 2. oder\n3,.Monat fest. \"Inzwischen\" hatte Sigrid KB ihren\nZustand ihrem Themenn und ihrer Schwiegermutter offenbart.\nBeide wirkten zuf sie in dem Sinne ein, daß sie etwas\ngegen ihren Zustand unternehmen solle. An diesen Finwirkungsversuchen beteiligte sich auch die Schwester des\nHeinz KU, :aitn TB. die gerade aus \"ngland\nzu Besuch weilte. Sie gab schließlich der Sigrid Ve\n4 Chinintabletten. Heinz und Martha KB veranlaßten\nSigrid KW, diese Tabletten einzunehmen. Yartha\nKB hielt ihre Schwiegertochter außerdem dazu an,\ninsgesamt 3 Fußbäder zu nehmen. Nach der \"Tinnahme der\n4 Tabletten und nach dem ersten Fußbad traten Unterleibsblutungen ein. Sisrid KW suchte daraufhin die Ärztin\nDr. BEE auf, die ihr Bettruhe verordnete, weil sonst\nein vorzeitiger.Fruchtabgang zu befürchten war. Als Heinz\nund Martha KB von diesem Besuch hörten, machten sie\nder Sigrid KEMB Vorwürfe. Sie ließen nicht zu, daß sie\nsich ins Bett legte. Martha KW zab ihr zwei weitere\nChinintabletten, von denen sie jedoch nur eine einnahn.\nDa Sigrid EW sich nicht länger tyrannisieren lassen\nwollte, verließ sie schließlich die eheliche \"Yohnung und\nbegab sich zu ihrer Tante, Frau TB. Sie brachte das\nKind alsdann in normaler Geburt zur Welt.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten Heinz und Yartha\nKu wegen versuchtcer gemeinschaftlicher Fremdabteibung\n\n- 3.\n\n- u\n\ngemäß § 218 Abs 3 StGB zu je vier Monaten Gefängnis\nverurteilt. Zugleich hat sie die Vollstreckung der\nFreiheitsstrafen auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Das Verfahren gegen die Mitangeklagte\nSigrid KM Hat die Strafkammer auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Heinz und Martha\nKO zügen Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts. Sie haben Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) decken sich\nmit den Sachrügen. Sie bedürfen daher keiner besonderen\nErörterung.\n\nDie Sachrügen greifen durch. Zu Recht machen die\nRevisionen geltend, daß die Feststellungen des Urteils\nund die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung nicht\nfrei von Widerspruch seien. |\n\nAusweislich der Urteilsgründe haben die Angeklagten\nHeinz und Martha Kl geltend gemacht, daß sie von\neiner Schwangerschaft nichts gewußt hätten und daß ihre\nRatschläge und sonstigen Maßnahmen nur auf die Beseitigung\neiner Erkältung gerichtet gewesen seien, Die Strafkamner\nhat diese Tinlassungen als widerlegt erachtet. In den\nUrteilsgründen ist hierzu ausgeführt, die Aussagen: der\nSigrid KB hätten ergeben, daß die Angeklagten strafbare Handlungen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung des Bescheides der Ärztin vom Vorliegen einer Schwangerschaft\nvorgenommen hätten (vgl S 6 oben UA). Diese Ausführungen\ngeben zu durchgreifenden Bedenken Anlaß.\n\nHätten die Angeklagten die Handlungen, in denen die\nStrafkammer den gemeinschaftlichen Abtreibungsversuch gefunden hat, tatsächlich erst vorgenommen, nachdem Sigrid\nKEEEED ihnen den Bescheid der Ärztin vom Vorliegen einer\nSchwangerschaft mitgeteilt hatte, so wäre allerdings unbedenklich als hinreichend festgestellt anzusehen, daß\nsie zur Tatzeit von der Schwangerschaft wußten oder zum\nmindesten mit ihr rechneten. Das würde ihre Verurteilung\n\n-4-\n\n- 4 -\nwegen versuchter gemeinschaftlicher Abtreibung recht-\n\nfertigen.\n\nJene Ausführungen sind aber mit den an anderer\nStelle des Urteils (vgl S 2/3 UA) getroffenen Feststellungen nicht vereinbar. Nach ihnen hat Sigria Ken\nden Bescheid der Ärztin über das Vorliegen einer Schwangerschaft erst ai: 7.September 1953 erhalten. Daß sie diesen\nBescheid den Angeklagten mitgeteilt und diese erst nach\ndieser Mitteilung die in Rede stehenden Handlungen begangen hätten, kann den Feststellungen nicht entnommen\nwerden. Sie ergeben nur, daß Sigrid Kill den Angeklagten \"inzwischen\", d.h. vor der zweiten,am 7.September\n1955 erfolgten ärztlichen Untsrsuchung ihren Zustand\noffenbart hast und daß die Angeklagten die in.Rede stehenden Handlungen teilweise in der Zeit zwischen dieser\nOffenbarung und einer ärztlichen Untersuchung, von der\nnicht feststeht, ob es sich um die ärztliche Untersuchung\nvom 7.September 1953 oder um eine dritte Untersuchung\nhandelt, teilweise zwischen dieser Untersuchung und dem\nZeitpunkt begangen haben, in dem Sigrid KB die\neheliche Wohnung verließ. Jene im Urteil festgestellte\nOffenbarung ist zu einer Zeit erfolgt, als Sigrid Ku»\nnoch keinen ärztlichen Bescheid über das Vorliegen einer\nSchwangerschaft hatte. Aus ihr könnte zwar möglicherweise\ngeschlossen werden, daß die Angeklagten zur Tatzeit von\nder Schwangerschaft wußten oder mit ihr rechneten. Die\nStrafkammer hat aber ihre Feststellungen über die zur Tatzeit vorhanden gewesene Kenntnis der Angeklagten von der\nSchwaiigerschaft nicht aus dieser im Urteil festgestellten\nOffenbarung, sondern aus einer nicht festgestellten\nMitteilung über das Trgebnis einer ärztlichen Unter-Suchung gefolgert, die erst am 7.September 1953 erfolgt\nist. Daß sie, hätte sie jenen Widerspruch erkannt, das\nErgebnis der Beweisaufnahme anders gewürdigt haben würde,\nläßt sich nicht ohne weiteres ausschließen.\n\nDas Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen:\n\n-5-\n\nBor\n\nDie Strafkammer wird sich bei der erneuten Würdigung\nder Aussage der Sierid FEB auch mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, daß die im wesentlichen auf Grund\nder Aussagen der Sigrid KW :stroffenen Feststellungen des Urteils in entscheidenden Punkten von den Angaben\nabweichen, die Sierid RB pei ihrer polizeilichen\nVernehmung am 16.September 1955 gemacht hat. Damals hat\nSigrid KB zusweisiich der Vernehmungssniederschrift\nBl 3/4 d.A. erklärt, die Ärztin habe bereits etwa Ende\nAugust 1953 das Vorliegen einer Schwangerschaft festgestellt. Sie, Sigrid KW, habe des ihrem Mann und\ndieser seiner Futter mitgeteilt. Das steht in Widerspruch\nzu den Feststellungen des Urteils, nach denen die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft erst am 7.September\n1953 erfolgt ist. Sicrid KW nat bei der polizeilichen\nVernehmung ferner erklärt, bereits am Sonnabend nach der\nam 17,Ausust 195% erfolgten Ankunft der Schwäzerin Fdith\naus England, d.h. bereits vor.der nach den Feststellungen\ndes Urteils am 24.August 1953 erfolgten ersten ärztlichen\nUntersuchung habe ihre Schwiegermutter ihr befohlen,\n\nChinintabletten einzunehmen. Das steht möglicherweise in\nWiderspruch zu den Feststellungen des Urteils, nach denen\nMartha KgD die Sieria KW zur Einnahme von Chinintabletten anscheinend erst nach der ersten ärztlichen Untersuchung vom 24.August 1953 veranlaßt haben soll. Die Strafkammer wird in diesem Zusammenhang weiterhin auch beachten\nmüssen, daß Frau TEE bereits am 7.September 1953 Strafanzeige erstattet und dabei erklärt hat, sie habe schon\n\nam 5.Se::tember 1953 von ihrer Schwester, Frau Fo,\n\nder Mutter der Sigrid KWw, erfahren, daß Martha\nKO iie Sicria CE zezwungen habe, Chinintebletten\neinzune'men und daß auch Heinz KED Druck auf sie ausgeübt habe. |\n\nSollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß die\nvon Sigrid KB behaupteten Handlungen der Angeklagten\nerst nach dem’ 7.September 1953 erfolgt sind, wird die\nStrafkammer auch versuchen müssen zu klären, über welchen\n\n-6 -\n\ngejtraum sich die Sehaupteten Handlungen erstreckt haben\nsollen und an welchem Tage Sigrid KEEEEB Sie cheliche\nWohnung verlassen hat. Auch das kenn für die \"ürdigung\nihrer Aussage von Bedeutung sein.\n\nAußerdem wird Aarauf hingewiesen, daß bei Aussetzung\nder Vollstreclung einer Treiheitsstrafe zur Bewährung\nnach § 23 StGB die Bewährungszeit nicht im Urteil, sondern\ndurch besonderen Beschluß zu bestimmen ist.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-11/5-str-656-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-11/5-str-656-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.835302+00:00"}}