{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-11_5_StR_642_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-11","aktenzeichen":"5 StR 642/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2217 039\n\nIm_Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Angestellten Otto B iD aus DAMM,\ngeboren am EEEEED 593 ir rosuuuuuEEmEE,\n\n2.) die Ehefrau Erika B EEump verw. DA,\nBa esch Dein\naus BB,\ngeboren am EEE |917 ir 1 ED nm,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rötberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmiät\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär zn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisi:n des Angeklagten Otto Bm\n: wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n6.August 1954, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\nsamt den Feststellungen aufgehsben.\n\nIn diesem Umfange wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der\nRevisicn dieses Angeklagten - an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- 2 -\n\nII. Die Revision der Angeklagten\nErika BER wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nTas Landgericht hat den Angeklagten Otto BEEENEES\nwegen Unzucht mit Abhängisen gemäß § 174 Nr 1 StGB in\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und\nsechs Honaten Gefängnis verurieilt, seine mitangeklagte\nThefrau \"rika BES vegen schwerer Kuppelei nach\n§ 181 Abs 1 Nr 2 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr.\n\nDie Revision des Angeklagten Ott EEE, die die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet. Die Revisi:n der Angeklagten Erika Be peanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Ihr Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Ottn Bin:\n\nDer Angeklagte hat mit seinen Stieftöshtern Helga\n(geboren am EEE :;35) una Margot (geboren am im\nWED 935) in den Jahren 1955 und 1954 unzüchtige Handlungen vorgenommen, ohne daß es zum Geschlechtsverkehr\ngekommen ist.\n\nDie Verurteilung aus § 174 Nr 1 StGB begegnet\nBedenken. j\n\n1.) Das Urteil geht ohne nähere Begründung davon\naus, die von ihm mißbrauchten Stieftöchter seien dem Angeklarten \"zur Trziehung, Aufsicht und Betreuung\" anvertraut gewesen, sie seien als seine 5 t ie fkinder seiner väterlichen Erziehung, Aufsicht und\nBetreuung unterw\"rfen\" gewesen. Anscheinend ist die Strafkammer hiernach der Auffassung, daß zwischen Stiefeltern\nund Stiefkindern ohne weiteres ein Verhältnis nach\n§ 174 Nr 1 StGB bestehe. Das ist jedoch nicht der Fall,\nselbst dann nicht, wenn beiäe in einer Hausgemeinschaft\nleben (vgl Schönke-Schröder, § 174 IV 1S 528). Hier lag\n\nDj\n\naber nach den Feststellungen der Strafkammer eine Haus-\n\n-4-\n\ngemeinschaft nicht einmal v:r. Die mitangeklagte Mutter\nwohnte mit ihren beiden Töchtern in einem Flüchtlingslager. Nur tagsüber hielten sie sich meist in dem Zimmer\ndes Angeklagten auf, nur über das W:chenende und Weihnachten 1953 blieben sie auch nachts dort. Unter diesen\nUmständen mußten im Urteil eingehendere Feststellungen\ngetroffen werden, aus denen sich ergibt, daß die beiden\nMädchen dem Angeklagten im Sinne des § 174 \\r 1 StGB anvertraut waren. Es fehlt jegliche Angabe darüber, ob sich\nder Angeklagte jemals um die Ausbildung und den Lebenswande)\nseiner Stieftöchter gekümmert hat, ob ihn etwa deren\nMutter um seine Unterstützung gebeten oder sonst zu erkennen gegeben hat, daß sie ihm die Erziehungsgewalt oder\nAufsicht übertragen habe. Wenigstens kann es nicht als\nausreichend angesehen werden, wenn die Strafkammer in\neinem Falle wie dem vorliegenden nur auf die Tatsache\nhinweist, daß der Angeklagte der Stiefvater der mißbrauchten Mädchen ist, und im übrigen den Wortlaut des\nGesetzes wiederh:lt.\n\n2.) Nach den Urteilsfeststellungen können weiterhin Bedenken bestehen, cb der Angeklagte die Stieftöchter\nmißbraucht hat. Diese Bedenken sind allerdings\nbegründet nur in Bezug auf Helga, die nach dem Urteile\nbereits verdorben war, Die Strafkamnmer führt aus, \"dem\nMißbrauchstatbestand\" stehe\"nicht entgegen, daß ihm seine\nStieftöchter, insbesondere Helga, sehr weit entgegengekommen sein mögen, daß Helga vielleicht selbst die Veranlassung zu Unzuchtshandlungen gegeben haben\" möge.\n\nRichtig ist zwar, wie der Bundesgerichtshof schon\nwiederholt entschieden hat, daß auch bei freiwilliger\nHingabe des Minderjährigen regelmäßig \"Mißbrauch zur Unzucht\" vorliegt (vgl BGHSt 1,71). Daran\nwird festgehalten. Insbesondere kommt, wie der Senat\nbereits in seinem Urteil vom 7.Mai 1953 - 5 StR 78/53 -\n(angeführt bei Dreher-NMaaßen, StGB § 174 Anm 2) ausgeführt hat, eine Einschränkung des § 174 Nr 1 StGB auch\n\n5’\n\n-5_-\n\ndei freiwilliger Hingabe der Jugendlichen nicht in Frage,\nwenn diesen infolge ihrer Jugend n:ch die Erkenntnis vom\nWesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre abgeht.\n\nDieses kann aber ohne weiteres nur bei der zur Tatzeit fünfzehn Jahre alten Margot angenommen werden, bei\nder noch dazu der Anstoß vum Angeklagten ausgegangen war.\nAnders liegt es jedoch in Bezug auf die ältere Stieftochter Helga. Wie der Senat in seinem angeführten Urteile\nbereits entschieden hat, kann von einem Mißbrauch dann\nkeine Rede sein, wenn der Anstoß unzweideutig von dem\ngeschlechtlich bereits erfahrenen Mädchen und nicht vom\nErzieher ausgeht. Anscheinend legt die Strafkammer zugunsten des Angeklagten dies zugrunde.. Denn der Angeklagte\nhatte sich u.a. damit verteidigt, \"immer sei es Helga gewesen, die sein Glied an ihre Scheide geführt habe. Helga\nsei immer sehr frech gewesen. Sie habe auch seine Hose\ngeöffnet und sein Glied herausgeholt\". Das ist nicht als\nwiderlegt, sondern nur als unbeachtlich erklärt worden.\n\nII. Die Revision der Angeklagten Erika BEER\n\n1.) Die Revision dieser Angeklagten ist der Auffassung, das Landgericht habe einen Verfahrensfehler\nbegangen, indem es davon abgesehen habe, die Tochter\nHelga zu vernehmen oder durch einen ersuchten Richter\nvernehmen zu lassen. Hierdurch habe die Strafkammer gegen\ndie ihr durch § 244 Abs 2 StPO auferlegte Pflicht verstoßen, die Wahrheit zu erfürschen.\n\nDie Rüge ist unbegründet,\n\nDie Tochter Helga war zunächst zu der auf den 17.Mai\n1954 angesetzten Hauptverhandlung geladen worden, an\ndiesem Verhandlungstage aber nicht erschienen. Die Angeklagte hatte hierzu erklärt, Helga sei \"nach dem Osten\nausgerückt\", Tie Sache ist daraufhin auf den 6.August\n1954 vertagt worden. 43 ist angeordnet worden, daß Helga\nunter ihrer Anschrift im Osten geladen werden solle. Vor\ndem \"iauptverhandlungstermin hat die Verteidigerin sodann\n\n-6-\n\nN\n\nmitgeteilt, daß Helga die Ladung erhalten habe, aber aus\ndem Ostsektor nicht erscheinen wolle. Gleichzeitig ist\ndie Ladung zweier Zeugen beantragt worden. Diesem Antrage ist stattgegeben, die Zeugen sind auch vernommen\nworden. In der Hauptverhandlung ist ein Beweisamtrag,\nHelga als Zeugin zu vernehmen, nicht gestellt worden.\n\nUnter den angeführten Verhältnissen brauchte sich\ndem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen die\nTochter Helga als Zeugin zu vernehmen oder vernehmen zu\nlassen. In dieser Beziehung ist weiterhin zu bedenken,\ndaß die Strafkammer ihrs Überzeugung weder auf die Bekundung der vernommenen Tochter Margot, noch auf eine\nSrklärung der Helga gegründet hat, vielmehr auf das in\nzulässiger Weise ermittelte frühere Geständnis der Angeklagten.\n\n2.) Das Landgericht hat die Angeklagte Erika Bealeck\nwegen schwerer Kuppelei verurteilt, weil sie von dem unzüchtigen Treiben ihres Fhensnnes gewußt, aber als Mutter\nnichts hiergegen unternommen habe.\n\na) In sachlichrechilicher Beziehung macht die\nRevision zunächst geltend, das Urteil leide an einem\nWiderspruch. Es ist richtig. daß es in den diese Angeklaste betreffenden Ausführungen zunächst heißt: \"Der Angeklagten zu 2) war das Treiben ihres \"'hemannes mit ihren\nbeiden Töchtern nicht bekannt.\" Dies steht allerdings zu\ndem gesamten übrigen Inhalte des Urteils in Widerspruch.\nEs wird gleich anschließend ausgeführt, der mitangeklagte\nEhemann habe ihr jeweils gesagt, er wolle sich ihren\nTöchtern nähern. Sie habe sodann das Zimmer verlassen.\nBei der Einlassung der Angeklagten wird dann mitgeteilt,\ndaß diese bestritten habe, von dem Tun ihres Ehemannes\ngewußt zu haben. Das wird dann ın einer ausführlichen\nBeweiswürdigung widerlegt. Alle übrigen sich über mehrere\nSeiten erstreckenden Ausführungen der Strafkammer ergeben\nfür jeden Leser der Urteilsgründe klar, daß die Strafkamner davon überzeugt war, die Angeklagte habe von dem\n\n- 1-\n\n- { u\n\nTun ihres Themannes gewußt, und daß der erste, hier wörtlich\nwiedergegebene Satz, einen offenbaren Schreibfehler ent-\n\nhält.\n\nDieses wird noch durch das äußere Bild der Urschrift\nverstärkt. Hier hat zunächst gestanden, das Treiben ihres\nEThemannes sei der Angeklagten \"nicht unbekannt\" gewesen.\nDie Vorsilbe \"un\" ist sodann versehentlich durchstrichen\n\nworden,\n\nb) Im übrigen meint die Revision, daß die Strafkammer\nzu Unrecht angenommen habe, die Angeklagte habe der Unzucht\nihres Ehemannes Vorschub geleistet. Dieses könne, so ist\nausgeführt worden, nur durch Unterlassen geschehen sein.\nDen an diese Erwägung geknüpften Bedenken braucht nicht\nnachgegangen zu werden. Denn die Angeklagte hat es nach den\nUrteilsfeststellungen nicht nur unterlassen, ihren Fhenann\nan dem unzüchtigen Treiben mit ihren Töchtern zu hindern,\nsondern hat das Zimmer verlassen, damit der fhemann bei\nseinem Tun ungestört sei. Sie hat schon hierdurch die Gelegenheit zur Unzucht günstiger gestaltet und dadurch den\nTatbestand des § 1§ 1 StGB erfüllt. Es kann somit offenbleiben, ob sie in der Lage gewesen wäre, ihren Themann\nendgültig von seinem Treiben abzubringen.\n\nAuch sonst läßt das Urteil Fehler in der Anwendung\ndes sachlichen Strafrechts nicht erkennen. Die Revisien\nder Angeklagten Erika Bealeck war daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-11/5-str-642-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-11/5-str-642-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.812031+00:00"}}