{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-11_5_StR_603_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-11","aktenzeichen":"5 StR 603/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".. | | Tun\n\naes_ Volkes\nIn der Strafsache 2\ngegen °, .\nden Decksmann Herbert D gun aus HAMEEp, VER\ngeboren am EEE :955 :: Ta. “\n- Sachbezeichnung: BB v.a- -\nwegen gemeinschaftlichen Rürzfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.R.tberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemcr\nBundesrichter Schmiti\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär mw\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,\n\nfür Recht erkannt:\n\nTie Revision des Angeklagten Dw scgen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 28.Juni 1954\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte träg; die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 28.Juni 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- V:ın Rochts wegen -\n\nGründe:\n\nDic Jugendkammer hat den zur Tatzeit 20 Jahre alten\nAngeklagten De wcegcn gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls, wegen Rückfalldicbstahls und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe v-n einem Jahr sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil nur\nan, soweit cs den Strafausspruch betrifft. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Teil des Urteils ist\nzulässig.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie ist unbegründet.\n\nAusweislich der Urteilsrründe hat die Jugendkammer\nunter Zuzichung eines kriminalpsychologischen Sachverständigen geprüft, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder\n2 StGB oder des § 105 JGG gegeben seien. Die allerdings\nrecht knappen Ausführungen des Urteils ergcben hinreichend, daß sic diese Voraussetzungen ohne Rechtsirrtum verneint hat. Insoweit erhebt auch die Revision\nkeine näher ausgeführten Finwendungen.\n\nDie Revision meint aber, es bedeute cinen Rechtsfehler, daß die Jugendkammer bei der Bemessung der Strafe\nüber den Antrag der Staatsanwaltschaft mit der Begründung hinausgegangen sei, der Angeklagte habe bei der\nBegehung der Straftaten teilweise eine besondere Gesinnungslumpcerei gezeigt. “r habe sich dabei durch besondere Niedertracht und Gcmeinheit ausgezeichnet. Sie\nist der Auffassung, dies sci mit den an anderer Stelle\ndes Urteils getroffenen Feststellungen unvereinbar, nach\ndenen der Angeklagte an der Grenze des Schwachsinns steht,\ndiese Grenze jedoch nicht in cinem solchen Maße über-Schritten ist, daß seine Zurechnungsfähigkeit dadurch\nerheblich beeinträchtigt wäre.\n\n- 3 -\n\nHierin ist ein Rechtsfehler nicht zu finden. Auch\nder Täter, der in dem im Urteil festgestellten Grade\nschwachsinnig ist, kann durch seine Taten eine innere\nEinstellung in Gestalt besonderer Gesinnungslumperci,\nNiedertracht und Gemeinheit zu erkennen geben, die den\nVorwurf erhöhter Schuld rechtfertigt. Daß die Jugendkammer dies hier angenommen und als strafschärfend berücksichtigt hat, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\nAuch sonst läßt der Strafausspruch eine Verletzung\nsachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten Du»\nnicht erkennen.\n\nDie FTntscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\nSienmer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-11/5-str-603-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-11/5-str-603-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.792463+00:00"}}