{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-11_5_StR_290_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-11","aktenzeichen":"5 StR 290/54","doktyp":null,"leitsatz":"Besteht die pflichtwidrige Handlung, für die\nein Beamter Vorteile annimmt, fordert oder\n\n2247 03%\n\nsich versprechen läßt, in einer Vorteils-\n\nbeihilfe zur Abgabenhinterziehung, so steht\ndie schwere Bestechlichkeit auch dann nicht\nin Tateinheit mit der Vorteilsbeihilfe, wenn\n\ndiese gerade Ääurch jene angenommenen, geforderten oder versprochenen Vorteile zur\n\nVorteilsbeihiife wird.\n\n2. Gesetz: StGB § 267\n\nRechtssatz: Urkundenfülschung kann auch dadurch begangen\nwerden, daß Ger Täter der Unterschrift mit\n\nseinem eigenen Namen unbefugt den Stempel\n\neiner Behörde beifügt.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nfür die Amtliche Sammlung: (nur zu A II 3 und\n\nen a nn tn m\n—\n\n4\n\n1. Gesetz: StGB §§ 332, 73, 74; RAbgO § 398\n\nRechtssatz: Besteht die pflichtwidrige Handlung, für die\nein Beamter Vorteile annimmt, fordert oder\n\n2247 03%\n\nsich versprechen läßt, in einer Vorteils-\n\nbeihilfe zur Abgabenhinterziehung, so steht\ndie schwere Bestechlichkeit auch dann nicht\nin Tateinheit mit der Vorteilsbeihilfe, wenn\n\ndiese gerade Ääurch jene angenommenen, geforderten oder versprochenen Vorteile zur\n\nVorteilsbeihiife wird.\n\n2. Gesetz: StGB § 267\n\nRechtssatz: Urkundenfülschung kann auch dadurch begangen\nwerden, daß Ger Täter der Unterschrift mit\n\nseinem eigenen Namen unbefugt den Stempel\n\neiner Behörde beifügt.\n\nAktenzeichen: 5 StR 290/54\n\nUrteil des BGH vom 11.Januar 1955 LG Berlin\n\n5 StR 290/54\n\nIm Nauen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nl. den Zollsekretär Paul T ED zu: ve,\ngeboren arı EEE 1594 in vum,\n\n2. den Handelsagenten zgon 5 EEEEEEEEEEED zus SED,\n\ndort geboren am W 1315,\n\nwegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom l1.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmiät\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Aichter,\nBundesanwalt Dr . EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Pi»\nund SC vira das Urteil des Landgerichts\nin Berlin vom 4.Februar 1954 dahin geändert, daß\nbeide Angeklagte in Höhe von 256.000 DM für den\nWertersatz als Gesamtschuläner haften.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\nJeder Beschwerdeführer hat die Kösten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\n[4\n\nGründe:\n\nEin Ausländer namens Ai befaßte sich 1948/49 damit,\nRohkaffee und Schokolade aus dem Ausland unverzollt nach\ntWestberlin zu bringen. Er ließ die ‘are vom Grenzzollant,\nwo er eine Sicherheit hinterlegte, mit Zollbegleitscheinen\nweitergehen. Das Empfangszollamt hätte dann im Zollanweisungsverfahren die Ware nach Beschau abzufertigen, die Abgaben zu\nerheben, die \\lare in den freien Verkehr zu setzen und dem\nGrenzzollamt einen Grledigungsschein zu übersenden gehabt.\nNach Eingang dieses Scheines mußte die Sicherheit zurückgezahlt werden. AB umzinz jedoch die Abfertigung beim\nEmpfangszollamt, wobei er sich der beiden Angeklagten sowie\ndes Bahnspediteurs II und des flüchtigen NMitangeklagten\nCE, des Inhabers eines Transportunternehmens, bediente.\n\nDer Angeklagte Ti var als Zollassistent Leiter\nder Zollaufsichtsstelle VW, die dem Zollamt Nauen untersteht. Auf Betreiben von lg, der ihm im Auftrage von\nAB die Zollbegleitscheine vorlegte, stellte er die Irledigungsscheine dazu aus. Da hierfür keine Zollaufsichtsstelle, sondern nur ein Zollamt zuständig war, fehlten ihm\ndie Vorärucke. Er nahm sie während eines Besuchs beim Zollamt Nauen an sich. Dort setzte er in einem unbeobachteten\nAugenblick auch den Rundstenmpel des Zollamts Nauen neben\nseine Unterschrift. Er tat das, ohne die Ware gesehen zu\nhaben, die auch gar nicht über Velten ging. Der Angeklagte\nerhob die Abgaben nicht. Kurz nach dem ersten dieser Fälle\nerhielt er 200 Di von Ip später noch 300 Di von AB\nDas Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter schwerer\nPassiver Bestechung und wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur zollhinterziehung, zum Teil in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis,\n\nzu einer Geldstrafe und zu 1.061.418.80 DM Wertersatz verurteilt.\n\nDer Angeklagte SB vermittelte als Handelsagent die geschäftlichen Beziehungen zwischen AB una\n\n- 3-\n\n. sollten auch danr. ahgefertigt w\n\nCE. ©: ;<riet, zunächst gutgläubig, Am\ndarüber, wie und wo Transporte aus dem Wester vor Berlin\nzollamtlich atgefertigt würden. Als AU irn mitteilte,\nder ersts Transport zollpflichtirer Waren sei unterwegs,\nfuhr er nit ihm zu CB. ier ütcrea: AB Ien\nCD : 01 ibegleitscheine und bemerkte, ül.e Papiere\nerden, wenn die Ware richt\nankomme. An Zolgenden Tage teilte CE sea Angeklagton SC it, is jaren seien in Cor Tat nicht angekommen; äle angelegenheit sei e+was merkwürdig; die\nZollpapiere seien erledigt worden. Einige Tage darauf\nhändigte siiBien anzeklagten zwei Zollbegleitscheine\naus , die dieser dem CE zur rleiigung übergab.\nAm folgenden Tase kam A nit den ersten inzwischen\nvon TED >flichtwiärig ausgesteliten Erledigungsscheinen zu CB unü beanstancete das Fehlen eines\nzollamtlichen Rundstewnels. SC a: die Scheine\nan ip, der die Sache bereinigen sollte. Nach einigen\nStunden verständigte Ip den Angeklagten, es werde\neinige Tage dauern. Zwei oder (rei Tage später trafen\nSCHEN, EEE una EB in der Seestraße zusammen,\nSED hnoite Dninzu, ser den AB die nunmehr\nmit dem Rundstempel versehenen Erledigungsscheine aushändigte. Dafür erhielten Sn. (EEE und\nMED zusammen 500 IM..-: Das Landgericht hat Sinn\n\nwegen Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterzichung zu zwei\nMonaten Gefängnis und 100 MM Geldstrafe sowie zu\n\n256.000 DH Wertersatz verurteilt. Es hat die Freiheits-\n\nstrafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.\n\n\" Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\nDie Rechtsmittel kaben nur in einem Nebenpuntrt Erfolg\n\nA. Revision Ges Pu\n\nJ. Verfahrensrügen.\n\nud\n\n« Die Revision träst vor, die Strafkamner habe den\nSachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Darin. erblickt\n\nx\n\nsei nicht so eingehend mit greifbaren Tatsachen belegt,\n\n: die Waren unverzollt geblieben seien. Nicht aber sei fest-\n\nf gebracht und damit dem Zollzugriff endgültig entzogen ge-\n\n= die Waren in den Verkehr gebracht worden sind, kommt es hier\n\nsie einen Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO. Die Ausführungen\nzu dieser Rüge geben jedoch nicht an, welche Beweismittel\ndie Strafkammer noch hätte benutzen sollen. Das würde diese\nRüge unzulässig machen (BGISt 2,168). Die Revision vermißt\nbier aber auch nur Feststellungen, die nach ihrer Auffassung\nzur Verurteilung erforderlich gewesen wären. Das ist in\nWahrheit keine Verfahrensrüge, sondern eine Sachrüge; denn\nes läuft auf die Behauptung hinaus, die bisher getroffenen\nFeststellungen rechtfertigten die Verurteilung nicht. Diese\nRüge wird weiter unten behandelt.\n\n2. Perner rügt die Revision als Verstoß gegen § 267\nAbs.1 Satz 1 StPO, der Tatbestand der angewendeten Gesetze\n\ndaß die Bestrafung gerechtfertigt sei. Auch das deckt sich\nmit der Sachbeschwerde.\n\nII. Sachrüge.\n\n1. Die Revision meint, Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung sei nicht dargetan.\n\na) Dem Urteil lasse sich allenfalls entnehmen, daß\ngestellt worden, ob die Waren nicht schon in den Verkehr\n\n‚wesen seien, als PD iie Erledigungsscheine ausstellte. Dann wäre die Haupttat beendet und eine Beihilfe\nnicht mehr möglich gewesen.\n\nDieser Angriff geht fehl. Auf den Zeitpunkt, zu dem\n\nnicht an. Die Abgabenverkürzung war nämlich noch nicht be-\n\nendet, che Allbiie für die Abgaben haftende Sicherheit\n\n©. zZürückerhalten hatte. Das geschah aber erst nach der\nBeihilfehandlung TEEEEEEB: una 'Aurch sie.\n\nZu Unrecht meint äie Revision, in der Befreiung der\nSicherheit liege keine Abgabenhinterziehung, sondern ein\nBetrug. Allerdings verwirklicht sie alle Tatbestands-\n\n-5.\n\nın\n\nmerkmale des Betruges. Aber das ist bei der Abgabenhinterziehung gewöhnlich der Fall. § 396 NAbgO ist eine |\nSondervorschrift gegenüber § 263 StE3. Die Befreiung i\neiner Sicherheit, die für Abgaben haftet, ist, wenn die\n\nAbgaben nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, selbst :\neine Abgabenverkürzung.\n\nIn der Verhandlung vor den Senat hat der Vertcidiger\nvorgetragen, das angefochtene Urteil stelle gar nicht\nfest, ob das Grenzzollant dem AB die Sicherheit zurückgezahlt habe. Wenn das nicht geschehen sei, so könne\nhöchstens der Versuch einer Zollhinterziehung bei mp :\nund Vorteilsbeihilfe zum Versuch bei PB angenommen \\\nwerden. Richtig ist, daß das Landgericht die Rückzahlung ;\nder Sicherheit nicht ausdrücklich feststellt. Dem Zusammenhang des Urteils muß aber entnommen werden, daß das Landgericht von dieser Annahme ausgegangen ist und sie nur\ndeshalb nicht hervorgehoben hat, weil sie sich bei der\nganzen Sachlage von selbst verstand. AWwar in der ;\nZeit zwischen dem 20. und dem 30.Dezember 1948 auf\nSchwierigkeiten gestoßen, weil bei den am 20. Dezember\nausgestellten Zrledigungsscheinen der Rundstenpel gefehlt\nhatte. Die Beifügung der Rundstempel muß zur Auszahlung\nder Sicherheit geführt haben. Denn einmal sagt das angefochtene Urteil ausdrücklich, daß das Grenzzollamt\nnach Zingang der zrledigungsscheine verpflichtet war, die\nSicherheit zurückzuzahlen. Zum anderen wäre es mehr als\nungewöhnlich, daß AB diese Art seines Vorgehens im\nMärz 1949 wiederholt haben sollte, wenn er damit im\nDezember 1948 gescheitert wäre. Es kann dem Landgericht\n- beim Schweigen des Urteils -— nicht unterstellt werden,\ndaß es einen solchen Hergang für möglich gehalten hätte.\n\nb) Die Revision führt aus, es genüge nicht zum\nGehilfenvorsatz, wenn PIE das Bewußtscin gehabt\nhabe, Gehilfe irgendeiner strafbaren Handlung zu sein,\nderen Eigenart erst durch einen anderen bestimnt werden\nsolle. Aber das angefochtene Urteil sieht (UA S.10) als\n\nerwiesen an, dal TB ses :infuhrzollamt über die\nordnungsmäßige Durchführung des Zollanweisungsverfahrens\ntäuschen wollte, und daß dadurch nach Ps illen\nvB Aie Auszahlung der von itun dort hinterlegten Sicherheit erlangen\" sollte. Nach dieser Feststellung wußte Pi»\nGEEEm:1:0 ganz zenau, zu welcher Tat er Hilfe leistete.\npaß ihm die Vorschriften nicht im wortlaut zugänglich\nwaren, ist unerheblich. Die Strafbarkeit hängt auch sonst\nnicht davon ab, ob der Täter den vortlaut der Vorschriften\nkennt, gegen die er verstößt. Der Sinn des Zollanweisungsverfahrens und die Art des von ihm begangenen Unrechts war\ndem Angeklagten als altem Zollbeamten nach den Feststellungen der Strafkammer völlig klar.\n\nc) Der Revision muß cingeräumt werden, da, Peine\ndie ersten Erledigungsscheine (über insgesamt 50 t Kkohkaffee) nach den Urteilsfeststellungen noch nicht seines\nVorteils wegen ausgestellt hat. ür hatte zu dieser Zeit\nnoch nichts erhalten und wußte nicht, daß er etwas erhalten würde. Aber da dieser erstc Fall im Fortsetzungszusammenhang mit den späteren Tinzelfällen steht, die der\nAngeklagte seines Vorteils wegen begangen hat, ist die\nganze fortgesetzte Tat mit Recht als Vortcilsbeihilfe angesehen worden. Es verhält sich damit nicht anders als mit\ndem fortgesetzten Diebstahl, der schon dadurch zum fortgesetzten schweren Diebstahl wirü, daß auch nur bei einem\nder Einzelfälle die Erschwerungsgründe des § 243 StGB vorliegen.\n\nDie Strafkammer durfte auch den „Wertersatz für diese\n50. Rohkaffee gemäß $% 398, 401 RAbgO einziehen, ohne cine\nErmäßigung nach §§ 49, 44 StGB erwägen zu müssen. Das ist\nnicht unbillig; dem setzte der Angeklagte sich dadurch aus,\ndaß er die als einfache Beihilfe (§ 49 StGB) begonnene\nHandlung in der erschwerten Form der Vorteilsbeihilfe\n(§ 398 RAbg0) fortsctzte.\n\n2. Auch gegen Cie Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit ergeben sich keine Rechtsbedenken.\n\ne) Zu Unrecht meint lic Devision, TOEEEp sci\nnicht Deanmter im Sinne des §§ 359 5tG5 gewesen, wcil in\nNauen und Velten keine \"inlindische! Stastsgewalt ausgeübt werde. Naclı deu Tatortrechi könne er nicht bestraft\nwerden, weil es nicht Cie Aufgabe der j.tzt entscheidenden\nGerichte sein könne, die makcellosce Amtsausübung in der\nSowjetzonenverwaltung zu schützen. Allgemeinerce Ausführungen zu Cicser Frage erübrigen sich gerade im vorlicgenden\nFall. Denn Erledigungsscheine des Zollamts Nauen wurden\nvon westdeutschen Zolläntern als amtliche Außerungen inländischer Staatsgewalt anerkannt. Das war auch allen Beteiligten klar; darauf beruhte gerade der Sinn ihres Vorgeheüs, auch beim Angeklagten TB. Dice hier angewoendeten Vorschriften (8§ 332, 359 StGB) sind auch am\nTatort weder beseitigt noch gemildert worden. Zuden war\nder Tatort auch Testberlin (Scestraße).\n\nb) Allerdings wußte Puttkammer bei Ausstellung der\nersten Scheine noch nicht, daß cr etwas dafür erhalten\nsollte. Aber schwere 5Scstechlichkeit liegt auch dann vor,\nwenn für eine pflichtwiärige Amtshandlung erst nachträglich etwas gezahlt wird. Freilich sagt das angefochtene\nUrteil nicht auscrücklich, ob Cie 200 Di nur für die noch\nbevorstehende oder auch für die schon zurücklicgende\nTätigkeit als Intgelt bestimnt waren. Aber solcher Teststellungen bedurfte es nach Lage ler Sache nicht. Natürlicher Betrachtungsweise entspricht es allcin, derartige\nZahlungen als Erkenntlichkeit für vergangene und zukünftige Hilfe anzusehen und nicht zwischen entgeltlichen und\nunentgeltlichen Zinzelfällen zu unterscheiden. Gerade bei\nder Bestechung, besonders bci der schweren, pflegen die\nBeteiligten von ausdrücklichen Abmachungen über diese\netwas peinliche Frage abzusehen. Das Landgericht konnte\ndeshalb ohne weitere Untersuchung stillschweigend davon\nausgehen, daß mit den 200 DIi auch die Ausstellung der\nersten Scheine bezahlt werden solltc.\n\n3. Die Revision erblickt einen Rechtsfehler darin,\ndaß die Strafkammer Tatmehrheit zwischen der sc’weren Bestechlichkeit und der Vortcilsbeihilfe zur Abgabenninterzichung annimmt. Is braucht nicht untersucht zu\nwerden, ob Tateinheit zwischen schwerer Bestechlichkeit\nund der im Zusammenhang mit ihr begangenen strafbaren\npflichtverletzung überhaurt denkbar ist. liit der Revision\ngeht der Senat davon aus, daÖ es darauf ankommt, ob die\nVerwirklichung beider Tatbestände wenigstens in einer Ausführungshandlung zusammentrifft. Das ist hier, im Gegensatz\nzur Auffassung der Revision, nicht der Fall. Die Revision\n\nführt hierzu aus:\n\nDer Vorteil bei der Beihilfe (der die\nBeihilfe erst zur Vorteilsbeihilfe macht)\nist die Annahme des Geldes, und die Annahme des Geldes ist gleichzeitig die\nVollendung des Tatbestandes der schweren\nBestechlichkeit ('\"annimmt'). Ebenso ist\nTateinheit gegeben, wenn man auf das 'Sichversprechen-lassen' abstellt: Es ist Tatbestandsmerkmal sowohl der Vortcilsbeihilfe\n('scinces Vorteils wegen handeln!) als auch\nder schweren Bestechlichkeit., \"\n\nDabei wird verkannt, daß der Vorteil, der die Beihilfe\nzur Vorteilsbeihilfe macht, cin Iierkmal des inneren Tatbestandes, das Annehmen, Fordern oder Sich-versprechenlassen eines Vorteils bci der schweren Bestechlichkeit dagegen cin lierkmal des äußeren Tatbostandes ist. Bei der\nVorteilsbeihilfe ist erforderlich und genügend, daß die\nVorstellung, durch die Beihilfe einen Vorteil zu erlangen,\nzu den Boweggründen des Täters gehört. Daß dieser Vorteil\nwirklich erlangt oder auch nur gefordert oder versprochen\nwird, gehört nicht zur Vortoeilsbeihilfe. Bloße Beweggründe\nsind aber keine \"Ausführungshandlungen\", die cinc Tateinheit begründen könnten. üs gehört andererseits nicht\nzum gesctzlichen Tatbestand der schweren Bestechlichkeit,\n\n-9 -\n\ndaß der angenommene, geforderte oder versprochene Vorteil\nzum Beweggrund für die Pflichtverletzung wird. Der gcsamte innere und äußere Tatbestand der Vortcilsbeihilfe\nlag hier darin, daß dic pflichtwiärige Handlung ausgeführt wurde, d.h. darin, daß der Angeklagte die Erledigungsscheine anfertigte und aushändigte, weil er dafür etwas bekommen hatte oder erwartete, später ctwas\ndafür zu bekommen. Von alledem gehörte nichts zum gesetzlichen Tatbestand der schweren Destechlichkeit. Ihr Tatbestand erschöpfte sich im Annehmen des Geldes und in dem\nausdrücklich oder stillschweigend kundgegebenen Zinverständnis darüber, daß dieses Geld für jene Pflichtwidrigkeit gezahlt wurde, wobei es im Falle voraufgegangener Bezahlung nicht cinmal darauf ankommt, ob\n\ndie Pflichtwidrigkeit später wirklich begangen worden\nist. Auch zeitlich fielen demnach beide Tatbestände auseinander. iiit Recht hat die Strafkammer deshalb Tatmehrheit angenommen.\n\n4. Die Revision meint, auch eine Urkundenfälschung\nliege nicht vor. POEEEED habe nicht über den Aussteller getäuscht, vielmehr durch scine Unterschrift\nsich selbst als Aussteller kenntlich gemacht. In der Verwendung des Rundstempels \"Zollamt Nauen\" licge nur die\nBehauptung des Ausstellers, er sei auch zur Hanchabung\ndieses Stempels befugi. Das sci nur eine schriftliche\nLüge.\n\nDem kann der Senat nicht folgen. Die Revision verkennt, daß nicht nur lienschen, sondern auch Bchörden als\nsolche \"Aussteller\" von Urkunden sein können. ‚/enn ciner\nUrkunde der Anschein gegeben wird, als rühre sie von\neiner bestimnten (und zwar der zuständigen) Behörde her,\nwährend sie in :/ahrheit nicht von ihr herrührt, so wird\nmithin darüber getäuscht, wer der Aussteller ist. In\nsolchem Vorgehen liegt nicht nur äic (unwahre) Bchauptung, der Unterschreibende könne für dic Behörde zeichnen.\nDiese Behauptung liegt freilich auch darin. Aber nicht\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ndas ist eS» worauf es hier im Rechtsverkehr in erster\n\nLinie ankommt. Der Name des Beanten, Ger einen solchen\ngrledigungsschein unterschrieben hat, ist für das getäuschte Grenzzollamt weniger wichtig als die Behörde, die als\nAusstellerin des Scheincs erscheint. Der Rechtsverkehr,\n\nauf dessen Anschauungsweise cs hier ankomat (vgl. darüber\nausführlich und zutreffend OLG Bremen NW 1950,880), ervplickt in cinem solchen Schein nicht die - vielleicht\nwahre, vielleicht auch unwahre -- urkundliche Erklärung\neines Beamten namens PB, cr sci befugt, für das\nzollamt Nauen zu zeichnen, sondern eine Erklärung des Zollamts Nauen selbst. Gerade das liegt in der Beifügung des\nRundstempels, der oben aus diesem Grunde von Behörden, bei\ndenen Ordnung herrscht, auf das sorgfältigste unter Verschluß gehalten zu werden nflegt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten deshalb mit Recht\nauch wegen Urkundenfälschung verurteilt.\n\n5. Die Revision greift auch die Strafzumessung an.\nSie meint, die Höhe des Schadens dürfe nicht für beide\nEinzelstrafen und die Gesamtstrafe als erschwerend angesehen werden. Wenn man schon Tatmehrheit annchme, dann\ndürften die Umstände der einen Tat nicht strafschärfend\nfür die andere Tat wirken.\n\nDas ist ein Irrtum. fie Größe des Schadens ist in\naller Regel cin wichtiger Strafzumessungsgrund, Auch bei\nder Bemessung der Strafe für die schwere Bestechlichkeit\nbrauchte die Strafkammer nicht davon abzuschen, daß der\nAngeklagte cinen Schaden von mehr als einer Million Mark\nanscrichtet hat. Auch dar? ganz grundsätzlich straferschwerend berücksichtigt werder, daß der Angeklagte\naußer der einen noch cine andere Tat begangen hat. Das\nkann - und wird in der Regel - cin wesentliches Anzeichen für die Stärke des verbrecherischen Willens bei\nbeiden Taten sein, und dart deshalb bei jeder von ihnon\nund bei der Gesamtstrafe berücksichtigt werden.\n\n- 1-\n\n- 12 --\n\n6. Rechtsirrig ist aber, daß die ZStrafkamner jedem\nder beiden Argeklagten als inzelschuldner die Abführung\ndes ganzen Wertersatzes aulorlcgt hat. Bei den 32 t\nKaffce, zu deren Zollhinterziekung der Angeklagte\nSEE Vortcilsbcihilfe geleistet hat, handelt cs\nsich um solchen, dessentwogen auch dem Angeklagten Tg»\nGEB cine icrtersatzstrafe auferlcgt worden ist. Der\nStaat kann aber nicht zweimal \\icrtersatz für einen und\ndenselben Gegenstand verlangen. In diesem Umfangce haften\nbeide Angeklagte nur als Gcsamtsshkuldner. Der Senat konnte\nden Fehler selbst beseitigen. Nic Haftung des Angeklagten\nTOD für ücn weitergehenden ilertersatz blcibt unberührt. |\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen,\n\nDice gegen SEE vcrhängten Freihcits- und Geldstrafen übersteigen nicht dic Grenze des § 2 StPG 1954.\nDer Scnat hatte deshalb die Voraussetzungen der Straffreiheit von Amts wegen nachzuprüfen, weil auch für ihn\neine weitere Durchführung des Verfahrens unzulässig wäre,\nwenn sie vorlägcn. Bei dieser Prüfung (anders als bci der\nvon der Revision erhobenen Sachrüge) ist der Senat auch\nnicht an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden, weil cs sich um cine Verfahrensvoraussetzung handelt. Das Landgericht stellt zwar an\nmehreren Stellen fest, der Angeklagte sci bisher (d.h. bis\nzu seiner jetzigen Aburteilung) nicht bestraft; und die\nRevision behauptet, er sei auch seitdem nicht bestraft\nworden. In jahrheit ist er jedoch\n\nl. am 29.liai 1947 vom Amtsgericht Berlin-Zehlendorf\n\nwegen Kaufs und Verkaufs bezugsbeschränkter Waren\nzu Überpreisen zu 4000 Ni Geldstrafe, ersatzweise\nfür je 100 RM zu einem Tage Gefängnis,\n\n2. am 7.Wovember 1951 vom Lanägericht Berlin wegen\n\nfahrlässiger Tötung zu ärei !ionaten Gefängnis\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nverurtcilt worden. Für dicsce letztere Strafe ist ihm am\n\n23, Oktober 1953 eine Bewährungsfrist bis zum 31.Oktober\n1956 bewilligt worden. Die Strafe ist also noch nicht verpüßt. Aus ihr und der jetzt verhängten Gefängnisstrafe\n\nwird eine Gesamtstrafe gebildet worden müssen, und zwar\n\nim ilege des Beschlusses nach § 460 StPO (vgl. unten III 7).\nDiese Strafe muß nach §§ 74, 79 StGB in einer Erhöhung der\nam 7.November 1951 ausgesprocheuen Strafe von drei }onaten\nGefängnis bestehen, Nach \\ 11 StG 1954 ist dem Angeklagten\nalso keine Straffreihcit zu gewähren.\n\nII. Verfahrensrügen.\n\nDie Revision erblickt Verfahrensverstöße darin, daß\nMU CE und OB \"aut der Anklagebank fehlten\".\nFerner trägt sie vor, daß Cie Urteilsfeststellungen nicht\nauf der Hauptverhandlung, sondern auf dem Akteninhalt beruhten.\n\nDer Verteidiger hat nachträrlich innerhalb der Rcvisionsbegründungsfrist crlilärt, die Revision solle nur\nauf Verletzung des sachlichen Rechts gestützt werden.\nDicsce Erklärung ist unbeachtlich, weil der Verteidiger\nzur Rücknahme der Revision oder einzelner Rügen nicht ausdrücklich ermächtigt ist. Die Rügen sind aber ohnehin teils\nunzulässig, teils offensichtlich unbegründet,\n\n1. Die Behauptung, daß dic Urteilsfeststellungen nicht\nauf der Hauptverhandlung beruhten, ist nicht ausreichend\nmit Tatsachen belegt. Us ist in keiner Weise dargetan,\nwarum die Urteilsfeststellungen nicht auf den Angaben der\nAngeklagten, den Aussagen der Zeugen, dem Qutachten des\nSachverständigen und dem Inhalt der verlesenen Urkunden\nsollten beruhen können. Diesc Tüsc ist deshalb mangels\nAngabe der erforderiichen Tatsachen (3 344 Abs.2 StPO)\nnicht in zulässiger Form srhoben.\n\n2. CB ist fiiic:ti:; scscn AGD un: u\n\nhat die Staatsanwaltschaft keine Arklage erhoben. Darauf\n\n- 13 -\n\nuch\n\\N\n°\n\nist das Toricht olne Ei’sllus. Das dioso Arci Detsiligten \"onf der Anklagebank fehlten\", Ist Goslıalb kein Verfahrensversto£ des Cerichts, auf dem cin Urteil bo-\n\nrun!\nruken kiimıuo.\n\nILI. Sachrige,\n\n1. Die Revision veimißt cine Foeststweliung des\nLanäügerichts darüber, daß Ger Kaffee u.d die Schokolade\nkeine Iiebengaben waren. Ürstens verneint das Urteil\ndas ausdrücklich (UA 5.9). Zweitens kount os nicht\ndarauf an. Zoilvergünstigungen für Lichesgaben gelten\nnur, wean die are oränungsmäßig gostslit wird. Dem\nAngeklagten EB ar nach den aumdrücklichen\nUrteilsfeststellungen \"klar, ds cie zellamtliche\nAbfertigung von zollfreien lickerrabensexidungen richt\nunter soichen Umständen vor sict gehen kann.\n\n2. Weiterhin vormißt lie Revision siue Peststellung darüber, ob dic Ware tatsächlich nach \\estberlin\nverbracht worden ist. Auch darauf kommt es nicht an.\nFür die Abgabensflichi ist nur entscheidend, daß dic\nYare in den freien Verkehr gebracht worden ist, sci\nes in Westdeutschland, in Westherlin oder sel>st im\nsowjetisch besctzten Gebiet. Daran ist nach den\n\na\n\nUrteilszusammenhang kein Zweifel; auch-Gie Revision\n%ezwcifelt cs nicht.\n\n3. Dio Auffassung der Revision, dic Iitwirkung\nSCHEN: sci dem äußeren \"iergans nach keine Beihilfo,geht fehl. Ob und in welchem Vertragsvorhältnis SC zu Anatol oder Senenncher stand, ist\nfür die strafrschtliche Beurteilung unerheblich. Ob\n\"cin solcher Agent nicht cie Verantwortung Tür die\nDurchführbarkcit, Gesetzmäßigkeit and Zulässigkeit\nsolcher Geschäfte überneimen will\", ist nicht env-\n\n- 14 -\n\n5\n\n- 14 _\n\nscheidend. Für scine Straftaten wird man verantwortlich gemacht, ob man \"will\" oder nicht. Sup\nnat die Zollhinterzichung dadurch gefördert, daß er\ndic Scheine, auf denen noch dur Stempel des Zollamts fehlte, an MB wcitergab, damit dieser die\nStempel beschaffte, und zwar, wie sich nach der\nganzen Sachlage völlig von sclbst verstand, auf ungesetzlichem “ege.\n\n4. Deb SCHE zcnau wunte, er wirke an\neiner Zollhinterziehung mit, ist in dem angefochtenen Urteil unzweideutig festgestellt und sehr eingehend begründet.\n\n5. Die Ausführungen, nit denen die Revision\nsich gegen die Anwendbarkeit des §§ 6 des \\irtschaftsstrafgesctzes wendet, sind unverständlich. legen einer\nWirtschaftsstraftat ist SB weder angeklagt\ngewesen noch verurteilt worden. Die Revision scheint\ndie Zollhinterziehung mit cinem Devisenvergehen zu\nverwechseln.\n\n6. Hinsichtlich des ‘/ertersatzes gilt für\nSED dassclbe wic für DEE. Insoweit\nwird auf die oben zu A II 6 gemachten Ausführungen\nverwicsen.\n\n7. Bei der sachlichrechtlichen Beurteilung muß\nder Senat die tatsächliche Annahme des Landgerichts\nzugrunde legen, daß SEE Hisher nicht bestraft\nsei. Er kann schon deshalb auf die Sachrüge hin nicht\nzur Bildung einer Gesamtstrafe gomäß § 79 StGB zurückverweisen. Auf die Frage, ob an der Entscheidung\nIGHSt 2,338 festzuhalten oder der Entscheidung BGHSt\n3,278(230) zu folgen sein würde, kommt es deshalb\nnicht an. Hier kann und muß dic Gesamtstrafe aus der\n\n- 15 _\n\n- 15 -\n\nam 7.ovember 1951 verhängten Gefängnisstrafe und\ndur nunmehr rechtskräftig werdenden Gefängnisstrafe\nvon zwei Lionaten durch Beschluß gemäß § 460 StPO gebildet werden.\n\nDie Entscheidung untspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\nSicmer Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-11/5-str-290-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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