{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-11_5_StR_189_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-11","aktenzeichen":"5 StR 189/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"0\n\n5 StR_189/55\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache 2105 gr\n\ngegen\n\nden berufslosen Günter W ED au: beiEEB,\ndort geboren an 1935,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen politischer Verdächtigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung v:m 10.Mai 1955, an der teilgenrmmen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzenäde Richter,\nOberstaatsarwalt Win der Verhandlung,\nOberstaataanwalt EB pei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichte Berlin vom 11.Januar 1955 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von itechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer\nVerdächtigung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu\neinem Jahre und drei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer am EB 1935 geborene Angeklagte, der nach\nBesuch der ‚Volksschule zunächst Dachdeckerlehrling war,\nwurde im Jehre 1952 von seinem Meister zur. Volkspolizei\nabgestellt. Am 9.8.1953 trat er in die kasernierte Volkspolizei ein. Am 20.9.1954 verschaffte er sich mit Hilfe\neines Dietrichs Zugang zum Geschäftszimmer seiner Kompanie\nund entwendete dort seinen Ausweis, seine Urlaubskarte und\neine Pist.:\\2, um alsdann ein Tanzvergnügen zu besuchen.\n\"Nach Verbüßung der wegen dieses Vorfalles gegen ihn verhängten Arreststrafe von 9 Tagen wurde er von Angehörigen\ndes SSD, die ihm mit einem Strafverfahren wegen Einbruchsdiebstahls ‚drohten, veranlaßt, eine Spitzelverpflichtung\nzu unterschreiben. ‚Er erhielt nunmehr den Auftrag, seine\nVolksp-lizeikameraden politisch zu überwachen. Er lieferte\ndem SSD zunächst Berichte über vier Kameraden, in denen er\ndiese antikommunistischer Einstellung bezichtigte. Ob den\nvier Verdächtigten Nachteile entstanden sind, hat nicht\nfestgestellt werden können. Kurze Zeit später berichtete\ner dem SSD über seinen Kameraden PB. Er teilte mit,\ndaß PEEW nicht nur antikommunistisch eingestellt sei,\nsondern auch ständig den Rias höre und Hetzreden gegen\ndie Regierung der Sowjetzone führe. PO ‚wurde vom SSD\nfestgenommen. Sein weiteres Schicksal ist. unbekannt. Der\nAngeklagte erhielt für seine Spitzeldienste 10 Tage Sonderurlaub. Am 30.10.1954 flüchtete er nach Westberlin, weil\ner nicht mehr für den 5SD tätig sein wollte.\n\nDas Urteil nimmt an, daß der Angeklagte durch das\nfestgestellte Verhalten den Tatbestand des § 1 Abs 1, 2\nund 3 des Berliner Gesetzes. zum Schutze der persönlichen\nFreiheit vom 14.6,1951 verwirklicht. habe. Die Voraus-\n\n- 3.\n\nsetzungen des § 105 Abs 1 Nr 1 und 2 JGG sind nach Auffassung des Urteils nicht erfüllt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur\nteilweise Erfolg.\n\nSoweit die Revision den Schuldapruch angreift, kann\nihr nicht stattgegeben werden. Die Anwendung des § 1\nAbs 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 14.6.1951 auf den festgestellten Sachverhalt läßt eine Verletzung des sachlichen\nStrafrechts nicht erkennen. Insoweit erhebt auch die\nRevisicn keine näher ausgeführten Einwendungen. Die Verfahrensrügen richten sioh nur gegen den Strafausspruch.\nDas gilt auch für die Verfahrensrügen, mit denen geltend\ngemacht wird, daß die Nichtanwendung des § 105 :JG6 auf\nVerletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs 2 StPO obtiegenden Aufklärungspflicht beruhe. Die Vorschrift des\n§ 105 JGG betrifft nicht die Schuld-,. sondern‘ nur die\n‚Straffrage (rel BGHSt 5 207).\n\nDer Strafauaspruch muß dagegen aufgehöben werden.\nDie gegen ihn vorgebrachten Verfahrensrügen bedürfen.\nkeiner Erörterung, ‚weil insoweit die Sachrüige ‚durchgreift.\n\nDas Urteil sagt zur Nishtanwendung. des § 105: Abs- 1\nNr 1.und 2 J66.nurı Be\n\n\"Die Kammer gelangte: .zu..der bberzeugung,; daß\n\n' das Jügenästrafrecht auf den Angeklaäten\n\n_ keine Anwendung finden konnte, Denn die’ Ge-\n\n\" Samtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umwelt--\nbedingungen ergab, daß er zur Zeit der Tat\nnach sittlicher und geistiger Entwicklung\n\n„einem Erwachsenen und nicht einem Jugendlichen\n\n. gleichstand. Auch seine Tat kann nicht als\nJugenäverfehlung. angesehen werden. Nach dem\n\n. Eindruck,: den der Angeklagte auf das Gericht\n\n-A--\n\nmachte, besaß er zur Tatzeit durchaus die\nReife, wie sie ein Erwachsener hat. Auch\n1ä8t im übrigen sein zieletrebiges Vorgehen bei der Bespitzelung seiner Kameraden\nerkennen, daß er nicht als Jugendlicher °\nbehandelt werden kann, zumal er selbst zugegeben hat, sich über die Tragweite seines\nVerhaltens in allen Fällen, namentlich auch\nim Falle PM, voll una ganz im klaren gewesen zu sein.\"\n\nDiese Ausführungen ermöglichen dem Revisionsgericht nicht,\nzuverlässig zu prüfen, sb die Strafkammer sich bei ihrer\nEntscheidung, soweit sie die Nichtanwendung der Nr 1 des\n\n§ 105 Abs 1 JGG betrifft, von rechtlich zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen. Die Beantwortung der Frage,\n\nob die: Voraussetzungen der Nr 1 gegeben sind, erfordert\neine umfassende Würdigung der gesamten Persönlichkeit des\nTäters. Dabei sind insbesondere seine körperliche und.\nseelisch-geistige Entwicklung sowie die Umweltbedingungen\nzu berücksichtigen, unter denen sich diese vollzogen hat.\nDaß die Strafkammer eine solche umfassende Persönlichkeitswürdigung vorgenommen hätte, : 1äßt das Urteil nicht erkennen. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes sowie die\nErwähnung des Eindrucks, den die Strafkammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat, und des\nUmstandes,. daß er bei. der Tat zielstrebig vorgegangen ist\nund sich ihrer Tragweite bewußt war, genügen hierfür nicht.\nDas Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen;\n\nGemäß den §§ 107, 38 Abs 3 JCG muß in einen Verfahren,\ndas die Verfehlung eines Heranwachsenden zum Gegenstande\nhat, die Jugendgerichtshilfe herangezngen werden. Nach\nden §§ 109, 50 Abs 3 JGG sind dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe Ort und Zeit der Hauptverhardlung mitzuteilen.\n\n-5.\n\n-5-\n\nEr erhält auf Verlangen das Wort. Diese Vorschriften sind\nzwingendes Recht, soweit nicht die Voraussetzungen der\n§§ 112, 104 Abs 3 JGG vorliegen,d.h. die Staatssicherheit di & Nichtzuziehung der Jugendgerichtshilfe gebietet\n(vgl BGHSt 6,354). Sie finden gemäß den §§ 112, 104 Abs 1\nNr 2 JGG auch Anwendung, wenn das Verfahren wegen der\nVerfehlungen eines Heranwachsenden nicht vor dem Jugendgericht, sondern vor einem für Erwachsene zuständigen Gericht durchgeführt wird, wie es hier den §§ 112, 102 JGG,\n74a GVG entsprechend der Fall ist. Sinn und Zweck der\nangeführten Vorschriften ist, wie insbesondere die sie\nergänzenden §§ 38 Abs 2, 45 JGG ergeben, dem Tatrichter\neine möglichst umfassende Kenntnis der Lebens- und Familien-\n. verhältnisse des Täters, seines Werdeganges, seines bis-\n\n. herigen Verhaltens und aller übrigen Umstände zu ‚vermitteln, -die zur Beurteilung seiner Beelischen, 'geistlgen und chärakterlichen üigenart ‚dienen können. \"Bine.\nmöglichst umfassende Kenntnis dieser Umstände ist aber\ngerade Voraussetzung einer Gesamtwürdigung , der Per _\nsönlichkeit des Täters, wie sie § 105 Abs i Nr 1.966 verlangt. Der Tatrichter, der die \"Voraussetzungen dieser.\nVorschrift verneint, ohne ‘die Tugendgerichtshilfe herangezogen, ihrem Vertreter ort \"und Zeit der Hauptverhandlung mitgeteilt und ihm auf Verlangen das wort ge-.\n\nwährt zu ' haben, verletzt danit ‚grundsätzlich zugleich\n\n-6 -\n\ndie §§ 107, 109, 38 Abs 3, 50 Abs 3 JGG und die ihm\ngemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\nDr.Rotberg Schnidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-11/5-str-189-55","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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