{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-10_5_StR_507_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-07-05","aktenzeichen":"5 StR 507/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 501/57 2220 087\n\nInNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Walter FT ED zus TEE,\n\ndort geboren an 1934,\n- Sachbezeichnung: ÜiBu.a. -\n\nwegen Aufruhrs u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bunüeszerichtshofs in der\nSitzung vom 10.Januar 19558, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nZundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Anzeklasten TÜRE wira\ndas Urteil des Landzerichts in Hannover vom 5.Juli 1957\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen\nBeschwerdeführer betrifft.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n}\n\n- Von üechts wegen -\n\nsründe_\n\nDe er 2\n\nDer Angeklaste TB ist wezen Aufruhrs (§ 115\nAbs.2 5tG3) in Tateinheit mit Landfriedensbruch (§ 125\nAbs.2 StG3) und Gefangenenvefreiung zu einer Gefängnisstrafe von neun Nonaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil rüst Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel greift durch.\n\nNach den Feststellungen\n\n\"natte der Angeklaste FEW His gegen 1 Uhr\nan einer 3Betriebsfeier teilgenommen und anschließend die Rio„ Bar in der Scholvinstraße\naufgesucht, wo er sich dis gegen 5 Uhr aufgehalten und nach seiner „inlassung in dieser\nZeit seinen gesamten Tochenlohn von etwa 70 DM\nfür Bier und Schnaps ausgegeben hatte. Beim\nVerlassen der Bar hatte er sich der Menschenansammlung angeschlossen...\"\n\nZur Yrage der Anwendung des § 51 Abs.2 StGB enthält das\nUrteil lediglich folgendes;\n\n\"Das Vorliegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit gemäß § 51 Abs.2 StGB konnte\nnicht ausgeschlossen werden.\"\n\nIhre Annahme, der Angeklagte sei zur Tatzeit nicht unzurechnungsfähig gewesen, begründet die Strafkammer\nwie folgt;\n\n\"Der Angeklagte hat auf die Polizeibeamten, die\ndafür den richtigen Blick haben, nicht den Eindruck gemacht, betrunken zu sein. Darum ist auch\n\n- 3 -\n\nvon der Abnahme einer Blutnrobe ab;esehen\nworden. Die Zielstrebigkeit seines Handelns\n\nund sein schnelles Realrtionsvermögen, das er\nbei dem Angriff auf den Polizeibeanten FEED\nbewiesen hat, lassen erkennen, daß der Angeklagte durchaus noch in der Lage war, vernunftgeräß zu wollen. Daß der Grad der Trunkenheit des Angeklagten nicht sehr erheblich\nwar, ergibt sich auch aus der Tatsache, daß\n\nder Angeklaste trotz seiner Beinprothsse noch\ndie nötige Standfestigkeit bewiesen hat, um\neinen erfolgreichen Angriff gegen den kräftigen\nPolizeibeamten FEED zu unternehmen. Daxaus\nfolgerv das Gericht, daß auch nicht etwa das\nHemmungsvermögen des Angeklagten ausgeschlossen\nwar,\"\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß bei den bisherigen Urteilsdarlegungen gegen die Nichtanwendung des 5 51 Abs.1 StGB\ndurchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.\n\nDa das Landgericht die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe in wenigen Stunden einen ungewöhnlich\nhohen Betrag \"für Bier und Schnaps ausgegeben\", als unwiderlegt behandelt, mußte im vorliegenden Falle die Frage\nder Zurechnungsfähigkeit besonders sorgfältig und eingehend behandelt werden. Hieran fehlt es.\n\nDie vom Angeklazten selbst genossenen Alkohoimengen\nwerden im Urteil nicht einmal ungefähr angegeben. Diesen\nangel gleicht die Mitteilung des Eindrucks der Polizeibeamten von dem Anzeklagten schon deshalb nicht aus, weil\nsich der Vorfall in der Nacht abspielte und die Beamten\nes überdies mit einer großen lienschenmenge zu tun hatten,\naus der der Angeklagte nur für einen verhältnismäßig\nkurzen Zeitraum heraustrat (er wurde alsbald nieder-\n\n-4-\n\ngeschlagen und in ein Krankenhaus zebracht). Im übrigen\nnimmt - wie die Anwendungs des § 51 Abs.2 StPO zeigt -\nauch das Landgericht an, daß der Angeklagte zumindest\nstark angetrunken gewesen sein kann; damit setzt es sich\nsber deutlich in Widerspruch zu der Beurteilung der\nPolizeibeamten, die den Angeklagten für nahezu nüchtern\ngehalten und deshalb keine Blutprobe bei dem Beschwwrdeführer im Krankenhaus veranlaßt haben wollen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schnidt Siemer\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-05/5-str-507-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-05/5-str-507-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.566101+00:00"}}