{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-07_5_StR_648_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-07","aktenzeichen":"5 StR 648/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 648/54 2217 035\n\nIn Namen Aes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausgehilfin Johanna P En\n\naus DEE bei VEREEEEEEEEED ,\ngeboren am EEEEEED 1951 ir vom,\n\nwegen Rückfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ENEND\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht\nin Celle vom 4.Oktober 1954 samt den Feststellungen\ninsoweit aufgehoben, als die Angeklagte wegen\nUnterschlagung im Falle des Kaufmanns ED\nverurteilt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm übrigen wird die Revision der Angeklagten\nverworfen. :\n\nIm Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Kechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.\n\n- Von Recuts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen Unterschlagung in\ndrei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, greift nur die Verurteilungen wegen Unterschlagung an. Sie hat zum Teil Erfolg.\n\n1.) Die Unterschlagung zum Nachteil des Kaufmanns\nEEE ist nicht rechtsirrtumsfrei festgestellt.\n\na) Die Angeklagte war in der Zeit vom 2. bis 7.10.\n1953 als Hausgehilfin bei den Kaufmann TED be schäftigt, der in Celle auf der Bahnhofstraße von einem Wohnwagen aus, in dem sich keine Toilette befindet, einen\nWürstchenstand betreibt. Am 3.10.1953 gab ihr der Zeuge\nEEE einen Betrag von 2,50 DM mit dem Auftrag, dafür eine Monatskarte zur Benutzung der Toilette am Bahnhof bei der dortigen Toilettenfrau zu kaufen. Diesen\nAuftrag führte die Angeklagte nicht aus, vielmehr faßte\nsie noch am gleichen Abend den Entschluß, das Geld für\nsich anderweitig zu verbrauchen, was sie auch alsbald tat.\n\nb) Gegenüber dem Vorwurf der Unterschlagung in diesem\nFall hatte die Angeklagte sich damit verteidigt, sie habe\nangenommen, das Geld sei ihr geschenkt worden und sie sei\ndaher berechtigt gewesen, von dem Auftrag abzuweichen und\ndas Geld anderweit zu verwenden.\n\nHierzu führt das Urteil folgendes ausı\n\n\"Es handelt sich bei diesem Geldbetrag, auch\nnachdem die Angeklagte ihn in Händen hatte,\num fremdes Geld. Die Kammer glaubt der Angeklagten nicht, daß ihr dieser Betrag geschenkt wurde. Vielmehr ergibt sich aus dem\nbestimmten Verwendungszweck, den der Kaufmann EEE vei der Hergabe des Geldes\n\ngenannt hat, caßB sle als Vertreterin des\nKaufmanns TB ib:r das Geld in seinen\nKamen verfügen sollte. Indem sie das Geld\nanderweitig verwandt hat, hat sie es sich\nrechtswidrig zugeeignet. Sie war sich de:\nRechtswidrigkeit auch bewußt, denn sie\nkannte den Auftrag, den ihr der Kaufmann\nED zeseben hatte.\n\nc) In diesen Ausführungen fehlt die Feststellung, daß\nsich die Angeklagte der Fremineit des Geldes bewußt war.\nDaß das Geld objektiv Eigentum des TED p1iep, begründet die Strafkammer damit, die Angeklagte häbe als\nVertreterin des EEE in seinem Namen über das Geld\nverfügen sollen. Diese Auslegung .des von EB der Angeklagten erteilten Auftrages liegt keineswegs so nahe,\ndaß das Revisionsgericht dem Zusammenhang des Urteils die\nweitere Feststellung entnehmen könnte, auch die Angeklagte habe ihn so ausgelagt unä.sei sich aus diesem Grunde\nbewußt gewesen, daß es sich bei den Geldstücken oder Geldscheinen um fremde Sachen handelte,\n\nDer Kauf einer Monatskarte zu eigenem Gebrauch ist\nso sehr eine Angelegenheit des aus der Monatskarte Berechtigten, daß der Gedenke, dieser solle den Kauf als\nVertreter eines anderen in dessen Namen vornehmen, auch\nunter den besonderen Umständen dcs vorliegenden Falles\nsich nicht ohne weiteres aufdrängte. Bei dieser Sachlage\nkann auch die Feststellung der Strafkamner, die Angeklagte sei sich bewußt gewesen, rechtswidrig zu handeln, die\nweiter erforderliche, sie sei sich der Fremdheit der Geldstücke oder Geldscheine bzwußt gewesen, nicht ersetzen.\nFalls die Strafkarmer daher nicht zur Einstellung des\nVerfahrens wegen dieses Falles aus § 153 oder § 154 StPO\nkommt, wird sie in dieser 9szJ.hung nähere Feststellungen\nzu treffen haben. |\n\n2.) Die beiden übrigen Verurteilungen wegen Unterschlagung lassen Rechtsfehler, die sich zu Ungunsten der\n\n|\n14\n\n-&k-\n\nAngeklagten ausgewirkt haben könnten, nicht erkennen. Die\nFremdheit der Sachen und das Bewußtsein der Angeklagten\nhiervon ist in diesen Fällen einwandfrei festgestellt. Daß\ndie Angeklagte in beiden Fällen auch den Zueignungsvorsatz\nhatte, also nicht beabsichtigte, den Eigentümern die Gegenstände nach vorübergehendem Gebrauch zurückzugeben, ergibt\nzwanglos der Zusammenhang der Urteilsgründe.\n\nDas Urteil war also nur wegen der Unterschlagungsverurteilung im Falle des Kaufmanns Ei aufzuheben.\nEs ist ausgeschlossen, daß die Strafhöhe in den übrigen\nFällen durch die aufgehobene Strafe beeinflußt ist, so daß\nnur die Gesamtstrafe aufzuheben war.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-07/5-str-648-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-07/5-str-648-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.382370+00:00"}}