{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-07_5_StR_641_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-07","aktenzeichen":"5 StR 641/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pr\n\n5 stR_641/54\n\nDL\n\nIm Namen des Volkes 2217 034\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fleischer Karl S ED :ı: Sei.\ngeboren am EB 1915 in KU (CSR),\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EEEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 9.September 1954 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen —\n\n2.\n\nGründeszs\n\nDer Angeklagte ist wegen \"Sittlichkeitsverbrechens\nnach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in zwei Fällen\" zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nGefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt unrichtige Behandlung eines Beweisamtrages. Die Bemängelung greift durch,\n\nI.\n\nDer Verteidiger hatte schon vor der Hauptverhandlung\n(am 28.August 1954) bei Gericht beantragt, den Angeklagten\n\"psychiatrisch untersuchen\" zu lassen, und dabei zur Begründung darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer an\neiner Drüsenüberfunktion leide, durch die Zustände \"starker\nBewußtseinstrübung\" ausgelöst würden.\n\nDie Entscheidung über diesen Antrag war bis zur Hauptverhandlung zurückgestellt worden.\n\nIn der Hauptverhandlung wiederholte der Verteidiger\nseinen Antrag unter genauer Bezeichnung des früheren\nschriftlichen Gesuches. Daraufhin wurde folgender Gerichtsbeschluß verkündet;\n\n\"Der Antrag auf psychiatrische Untersuchung\ndes Angeklagten wird abgelehnt. Es wird\nunterstellt, daß der Angeklagte einen\nstarken Geschlechtstrieb hat. Das Gericht\nhat darüber hinaus die erforderliche Sachkunde, um auf Grund der vorgetragenen Unstände über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB entscheiden zu können. \"\n\nIn den Gründen des angefochtenen Urteils wird zur Frage\n\nder Verantwortlichkeit des Angeklagten folgendes ausgeführt;\n\n\"Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt.\nEs sind keine Umstände ersichtlich, die für\n\nI\n\ndas Vorliegen der Voraussetzungen zur\nArwendbarkeit ces % 51 Abs I oder II StGB\neinen Anhalt geben. Die Triebhaftigkeit\ndes Angeklagten allein erfüllt die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht.\"\n\nıl.\n\nDer den Antrag verwerfende Beschluß stützt sich mithin auf zwei Gründe: diese können aber beide die Ablehnung nicht tragen.\n\n1.) Soweit das Landgericht \"unterstellt, daß der Angeklagte einen starken Geschlechtstrieb hat\", bleiben\nInhalt und Zweck des Beweisamtrages unberücksichtigt. Wie\nGie Revision mit Rech* hervorhebt, hatte die Verteidigung\nsich nicht nur auf ‘Triebhaftigkeit\" des Angeklagten berufen, sondern darüber hinaus behauptet, es liege eine\nErkrankung vor, dic seine Einsichtsfähigkeit in das Unmerlaubte des Tuns herabgesetzt habe.\n\nDie Unterstellung Ges Landgerichts geht mithin an\ndem Antrage der Verteidigung vorbei.\n\n2.) Da das Urteil - wie erwähnt - ebenfalls nur die\n\"Driebhaftigkeit\" des Beschwerdeführers erörtert, liegt\nweiterhin der Verdacht nahe. daß der Strafkammer \"die\nerforderliche Sachkunde, die sie sich in der zweiten\nBegründung des ablchnenden Beschlusses bescheinigt,\ngefehlt hat. § 244 Abs IV StPO gestattet aber die Ablehnung eines Gesuches auf Vernehmung eines Sachverständigen (abgesehen von den Fällen, in denen die\nAblehnung schon nach $ ?44 Abs III StPO zulässig ist)\nnur einem wirklich sachkundigen Gericht.\n\nSelbst wenn die Begründungen des Beschlusses und\ndes Urteils keinen Anlaß zu den dargelegten Bedenken\ngegeben hätten, würle ein die ticvision rechtfertigender\nErmessensfehler schon deskalb vorliegen, weil der Tat-\n\nrg Ar\n\n|||:\n\n- b-\n\nrichter für die hier zu beurteilende medizinische Frage\ngar nicht die erforderliche Sachkunde haben konnte.\nDenn es ist allgemein bekannt, daß Gerichte grundsätzlich rein medizinische Fragen nicht aus eigener\nSachkunde zu entscheiden vermögen. Ausnahmen von\ndiesem Grundsatz gelten nur dort, wo keinerlei Anzeichen auf die Möglichkeit hindeuten, der Angeklagte könne von aer geistigen Norm abweichen (vgl 5 StR\n597/54 vom 17.12.1954), und wo die Behauptung des\nBeweisamtrages sich lediglich auf eine Frage bezieht,\ndie allein auf Grund der Beobachtung in der Hauptverhandlung — mithin ohne nähere Untersuchung - mit\nHilfe des medizinischen Allgcmeinwissens eines Tatrichters beantwortet werden kann. Diese Möglichkeit\nscheidet aber - wi2 auf der Hand liegt - bei der hier\nbehaupteten Krankheitsursache aus.\n\nDer Bewceisamtrag durfte daher mit dieser Begründung nicht abgelehnt werden. Hierdurch ist auch ein\nfür die Entscheidung wesentlicher Punkt berührt worden,\nso daß das angefochtene Urteil gemäß § 338 Nr 8 StPO\naufzuheben war.\n\nIli.\nFür die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich\ndarauf hingewiesen, daß die Entscheidungsgründe sich\nauch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der\n\nAngeklagte das Alter der Kinder gekannt hatte. Im angefochtenen Urteil fehlt es an jeder Erörterung hierzu.\n\nDer Oberbund>scnwalt hat Aufkebung und Zurückverweisung beantragt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-07/5-str-641-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-07/5-str-641-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.363672+00:00"}}