{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-07_5_StR_638_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-07","aktenzeichen":"5 StR 638/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Bedeutung des Verbotes der Schlechterstellung (reformatio in peius).","text_plain":"Sn\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nfür die Amtliche Sammlung! 2217 020\nGesetz: stPpo § 358 Abs 2\n\nRechtssatz: Zur Bedeutung des Verbotes der Schlechterstellung (reformatio in peius).\n\nAktenzeichen: 5 StR 638/54\nUrteil des BGH vom 7.Januar 1955 LG Verden/Aller\n\nnn\n\n5 StR 658/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher Ernst K ED zus ED,\ngeboren am EEE 1901 in Cu,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des 3Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeaater der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Verden/Aller vom 24.September 1954\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ngründe\n\npie Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 9.Dezember 195% unter T'reisprechung im übrigen als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges\nin 17 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Interschlagung in einem Falle\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus und zu mehreren Geldstrafen verurteilt. Die Summe der 18 Einzelstrafen betrug\n25 Jahre Zuchthaus. in den Üründen des Urteils ist ausgeführt, daß die verhängte Gesamtstrafe nach der Überzeugung der Strafkammer an der unteren Grenze der Angemessenheit liege.\n\nAuf die Revisi:n des Angeklagten hat der Senat durch\nUrteil vom 6.Juli 1954 unter Verwerfung der Revision im\nübrigen das Urteil der Strafkamner mit den Feststellungen\nhinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges im Falle\nVO sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben\nund die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkamner zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat daraufhin durch 3eschluß vom\n17.August 1954 das Verfahren, soweit es den Fall Vu»\nbetrifft, gemäß § 154 StPO eingestellt, weil die in diesem\nFall zu erwartende Strafe neben den anderen rechtskräftig\nverhängten Strafen richt ins Gewicht falle. Die durch das\nUrteil vom 9.Dezember 1953 für den Fall ViilB verhängte\nEinzelstrafe betrug 1 Jahr 5 “onate Zuchthaus.\n\nDie. Strafkammer hai aisiann durch das nunmehr angefochtene Urteil vom 24 3sptenber 1954 erneut eine Gesamtstrafe von 8 Jahren Zuchitzus verhängt.\n\n- 3 -\n\nDie Revisi’n des Angekla;ten meint, es bedeute einen\nVerstoß gegen das in § 358 Abs 2 StPO enthaltene Verbot\nder Schlechterstellung, daß die Strafkammer trotz Wegfalls der Verurteilung ia Fall Vo dieselbe Gesamtstrafe verhängt habe, wie sie bereits durch das Urteil\nvom 9.Dezember 1953 verhängt worden war.\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nund des Reichsgerichts hindert das in § 358 Abs 2 StPO\nenthaltene Verbot der Schlechterstellung den Tatrichter\nnicht, bei seiner neuen intscheidung dieselbe Gesamtstrafe\nwie im früheren Urteil auch dann zu verhängen,wenn in dem\nneuen Urteil eine von mehreren Straftaten wegfällt (vgl\nBGH NJW 1953, 1360; RGSt 2,202; 47,166/170/; 53,164). Von\ndieser Rechtsansicht abzuweichen, sieht der Senat keinen\nAnlaß. Sie entspricht allein sowohl dem Wortlaut aJs auch\ndem Sinn des Gesetzes. Die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO\nverbietet ihrem Wortlaute nach nur, daß das angefochtene\nUrteil in Art und Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten geändert wird. Von einer dem Angeklagten nachteiligen Änderung des Urteils in Art oder Höhe der Strafe\nkann aber nicht die Rede sein, wenn dieselbe Gesamtstrafe\nverhängt wird. Der die Vorschrift beherrschende Grundgedanke ist, daß der Angeklagte bei seiner Entscheidung\ndarüber, ob er von dem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt werden soll, es könne ihm durch die ijinlegung\ndes Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt härterer 3estrafung entstehen. Daß er damit rechnen muß, er werde\ntrotz Wegfalls einer Straftat, also trotz teilweisen Erfolges des Rechtsmittels, dieselbe G=ssamtstrafe erhalten,\nbegründet keine solche seina Entschließungefreiheit beeinträchtigende 3esorgnis.\n\nwas die Revision vorbriugi. wird im übrigen der\nstellung und der Aufgzun nicht zerecht, die dem Tatrichter\nbei der neuen Entscheidung über üle Gesamtstrafe zukommen.\nDadurch, daß das Revisicnsgericht das frühere Urteil im\nGesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben hat,\nist dieser Teil des früheren Urteils beseitigt. Hieraus\nfolgt, daß Stellung und Aufgabe des Tatrichters bei der\nneuen Entscheidung über die Gesamtsirafe grundsätzlich\nnicht anders beurteilt werden können als bei der ersten\ntatrichterlichen Bestrafung. Der Tatrichter hat grundsätzlich über Art und Höhe der Gesamtstrafe so zu entscheiden,\nals ob das frühere tatrichterliche Urteil und das Urteil\ndes Revisionsgerichts, soweit sie die Gesamtstrafe betreffen, überhaupt nichö in der ‘selt wären.\n\nDer Tatrichter hat aber über Art und Höhe der Strafe\nim Rahmen der ihm durch das Gesetz gezogenen Grenzen nach\nseinem pflichtgemäßen Ermesser. zu entscheiden. Das eilt\n- abgesehen von Ausnahmen. di nachfo).gend erörtert werden -\nfür die neue intscheiäung über die Gesamtstrafe ebenso wie\n\n{D\n\nfür die erste tatrichterliche äntscheiäung über sie.\n\nDer Tatrichter ist allasiings in Fällen, in denen,\nwie hier, das frühere Urteii nur hinsichtlich einer von\nmehreren Straftaten unä hinsicktlich der Gesamtstrafe aufgehoben ist, bei der neuen intscheidung einmal dadurch gebunden, daß das frühere Urteil hinsichtlich der für die\nÜbrigen Straftaten verhängten Einzelstrafen rechtskräftig\nist. Er ist daher gemäß § 74 S+u3 gehalten, die neue Gesamtstrafe so zu bemessen, dal sie in einer Erhöhung der\nschwersten dieser Einzelstr&fen bestcht. Eine geringere\nStrafe darf er'nicht verhängen. Außerdem ist er dadurch\ngebunden, daß § 358 Abs 2 St?C ihm verbietet, die Gesamtstrafe der Art oder Höhe asch zum Nachteil des Angeklagten\nzu ändern. Er ist aber -- und Cas verkennt die Revision -\nnicht an die Auffassung üser die Angemessenheit der Gesamtstrafe gebunden, die dcw aufgehohbenen Urteil zugrunde lag.\n\n- 5 -\n\n“nn\n\nr aus § 358 Abs 2 StPO noch\nzlichen Bestimmung entnommen\nwerden. Sie anzuordn:n, hatte der Gesetzgeber insbesondere auch deshalb keinen Anla3, weil der Tatrichter, der\nneu über die Gesamtstrafe zu entscheiden hat, mit dem\nfrüheren TatrichSer keineswegs personengleich zu sein\nbraucht, und weil, wie unten dargelegt werden wird, die\n\n- pflichtgewäßem Erzessen entsprechenden -— Auffassungen\nüber das, was angemessen ist, bci verschiedenen Tatrichtern innerhalb eines gewissen Spielraums durchaus\nverschieden sein dürfen. Auch im vorliegenden Fall bestand eine solche Personengleichheit nur hinsichtlich\n\ndes Vorsitzenden der Strafkammer. Als beisitzende Richter\nund Schöffen haben in der nennen Hauptverhandlung andere\nPersonen mitgewirkt eis in der früheren.\n\nEine solche Bindung izanzı. weile\naus irgendeiner anderen gesct\n\nDer Tatrichter ha; demnack bei der neuen Entscheidung über Art und Höhc der Tesamtstrafe innerhalb des\naufgezeigten Rahmen» nach acınen pflichtgemäßen Ermessen\nzu entscheiden. Ist er der Jberzeugung, daß die frühere\nGesamtstrafe unangemessen hoch erscheine, so kann er sehr\nwohl eine Gesamtstraie verhängen, die niedriger ist als\ndie um die in Wegfall gekommene Einzelstrafe ganz oder\nverhältnismäßig gekürzte frihore Gesamtstrafe. Ebenso\nkann er in Ausübung pflichtgemäßen Ernessens trotz Wegfalls einer von mehreren Straftaten und der für sie verhängten Einzelstrafe auf dieselbe Gesamtstrafe wie die\nfrühere erkennen, wenn «r der Jberzeugung ist, daß diese\nunangemessen niedrig war.\n\nDie Revision verkennt auch, daß es - absolut bestimmte Strafe ausgenommen -— keine fest bestimmbare\nStrafe gibt (vgl Dreher, \"Tie gerechte Strafe\", S 63 ff).\nEs besteht ein Spielrawe, üur „sch unten durch die schon\nangemessene Strafe und nach obzn durch Cie noch angemessene Sırafe begreuz+ wird. Welc!e innerhalb dieses Spielraums liegende Strafa veruan,t wird, kann und hat allein\n\n-6-\n\n;\nı\nR\n}\nh\n&\n&\n\nder Tatrichter zu en+scheiden. Eine Gesamtstrafe von\n8 Jahren Zuchtheus: die die Strafkammer bei der ersten\nEntscheidung für 18 Straftaten mit Einzelstrafen von\ninsgesamt 25 Jahren als an der unteren Grenze der Angemessenheit liegend angesehen hat, kann für 17 Straftaten mit Zinzelstrafen von insgesamt 23/2 Jahren bei\nder hier im übrigen gegebenen Sachlage sehr wohl als\nnoch angemessen erachtet werden. Daß die Strafkammer\ndies bei ihrer neuen Entscheidung getan und demgemäß\ndieselbe Gesamtstrafe verhängt hat, kann daher auch\nnicht als äörmessensmißbrauch bezeichnet werden.\n\nDer Auffassung, daß mit Rücksicht auf das Billigkeitsempfinden des Angeklasten in Fällen der vorliegenden Art die frühere Gesamtstrafe mindestens um eine\nStrafeinheit (1 Monat Zuchthaus, 1 Tag Gefängnis) herabgesetzt werden müßte, ist anigegenzuhalten, daß auch\ndies das sogenannte Biiligzeiisenpfinden des Angeklagten nicht befriedigen wird. Der Angeklagte wird - in\nder irrigen Annahme, daß der Tetrichter bei der neuen\nEntscheidung über die Gesamtstrafe an die Auffassung\ndes früheren Tatrichters über die Strafangemessenheit\ngebunden sei, und daß es fest bestimmbare Strafe gebe -\nals billig nur empfinden, daß eine Gesamtstrafe verhängt wird, die ganz oder zumindest verhältnismäßig\num die in Wegfall gekommene Einzelstrafe verkürzt ist.\nDamit würde aber die den Tatrichter bei der neuen\nEntscheidung obliegende Aufgabe zu einer bloßen\nRechenaufgabe werden. Das ist mit dem Wesen der Strafzumessung als einer allein dem Tatrichter zustehenden\n\n- 7 -\n\nErmessensentscheidung nicht vereinbar.\n\nDie äntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-07/5-str-638-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-07/5-str-638-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.342391+00:00"}}