{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-07_5_StR_628_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-07","aktenzeichen":"5 StR 628/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_628/54\n\nIm Namen des Volkes >,\n7\n\nIn der Strafsache\ngegen fie\n\nden Bankkaufmann Werner S EEE,\n\nohne feste Wohnung,\ngeboren am NEED 1915 ir au,\nwegen Vergehens nach 8 175 Abs 1 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgeriohtshefs in der\nsitzung vom 7.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterig Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende lichter,\nOberstaatsanwal t iiiEN>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamter der @Gesehäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SB wird\ndes. Urteil des Landgerichts in Berlin von 253.August 1954,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen auf-\n‚gehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kesten der\nRevision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nea;\n\nGründe .\nDer Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 175 Abs 1\nstGB zu einen Jahre Gefängnis verurteilt worden.\n\nDas Urteil stellt fest, der einschlägig bestrafte\nAngeklagte habe im März und April 1954 fünfmal in Abständen von jeweils einigen Tagen gegenseitige Onanie mit dem\n16jährigen Tischlerlehrling Dietmar ICE getrieben.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nMit der Verfahrensbeschwerde wird geltend gemacht,\ndas Landgericht habe zu Unrecht den Hilfsamtrag abgelehnt,\ndie Glaubwürdigkeit des Dietmar IMEMEEB durch einen psychiatrischen Sachverständigen begutachten zu lassen. Auf diese\nRüge braucht der Senat nicht einzugehen. Denn das Urteil\nmuß jedenfalls auf die Sachbeschwerde aus folgenden Gründen aufgehoben werden.\n\nDie Strafkammer nimmt ohne jede Begründung eine fortgesetzte Handlung an. Der Senat Irann daher nicht nachprüfen, ob sie von einem rechtlich zutreffenden Begriff\ndes Fortsetzungszusammenhanges, insbesondere des Gesamtvorsatzes (vgl 36HSt 1,313/3157), ausgegangen ist.\n\nDurch die Annahme einer fortgesetzten Handlung kann\nder Angeklagte auch beschwert sein; denn zu seinen Ungunsten berücksichtigt das Landgericht bei der Strafzumessung, daß er \"die in fortgesetzter Handlung begangenen Unzuchtshandlungen in intensiver Art begangen hat\".\n\nDa der Fehler den Schuldspruch betrifft, muß dieser\nmit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\n3 -\n\nAuch der Strafausspruch ist rechtlich nicht einwandfrei begründet. Die Strafkamer verwertet strafschärfend\ndas \"hartnäckige Leugnen'\" des Angeklagten und versagt ihn\nmit aus diesen Grunde auch die Anrechnung der Untersuchungshaft. Sie prüft aber nicht, worauf diese Vverteidigungsweise des Angeklagten beruht und ob sich aus\nihr Anhaltspunkte für das lad seiner Schuld und den Grad\nseiner Gefährlichkeit ergeben (vel BGHSt 1,103/1057:\n1,105)-\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-07/5-str-628-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-07/5-str-628-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:47.326034+00:00"}}