{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-07_5_StR_609_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-07","aktenzeichen":"5 StR 609/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2217 029\n\n5 StR_609/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Walter 5 sEEEEEEEEEED\n\naus BGE X: . 7 EEE .\ngeboren am MEMEMD 1904 in KU (Fomnmern),\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen und Blutschande\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Januar 1955, ai. der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende llichter,\nBundesanwalt Dr WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB Hei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte Em\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 23.Juli 1954\nnebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n®\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Jugendkanmer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einer Abhängigen (§ 174 ür 1 StGB) in Tateinheit mit\nBlutschande (§ 173 Abs 2 3tGB) in drei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrüge greift durch.\n\nDie Revisi:n rügt Verletzung des § 193 GVG. Sie behauptet, der Vorsitzende der Jugendkammer habe während\nder Beratung den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft\naus dessen Dienstzimmer rufen lassen. Der Sitzungsvertreter\nder Staatsanwaltschaft habe sich daraufhin in das Beratungszinner begeben, in dem die Kammer zur Beratung versammelt\ngewesen sei. Er habe sich dort etwa 10 Minuten anfgehalten.\n\nDer Vorsitzende der Jugendkammer und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschafit haben dienstlich erklärt,\nder Vorsitzende habe am ünde der Beratung den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft durch den Wachtmeister\nin das Beratungszimmer rufen lassen und ihn dort gefragt,\nob er Verurteilung in vier “ällen beantragt habe oder ob\ner, der Vorsitzende, sich insoweit verhört habe, Der\nGitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe darauf geantwortet, daß er vier Fälle angenommen habe, Weitere\nDinge seien nicht besprochen worden. Die Anwesenheit des\nSitzungsvertreters der Staatsamwaltschaft in Beratungszimmer habe ganz kurze Zeit gedauert. Im Augenblick seiner\nAnwesenheit habe weder cine 3eratung noch eine Abstimmung\nstattgefunden. ’\n\nDas hier beckachtete Verfahren verstößt gegen die\nVorschrift des § 193 GVGC, nach der bei der Beratung nur\ndie zur Entscheidung berufenen Richter und die bei demselben\n\n- 3 -\n\n3.\n\nGericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten\nPersonen zugegen sein äürfen. Im vorliegenden Fall ist\naußer diesen Personen der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bei der Beratung zugegen gewesen.\n\nDaß es in den angeführten dienstlichen Äußerungen\nheißt, im Augenblick der Anwesenheit des Sitzungsvertreters\nder Staatsanwaltschaft habe keine Beratung stattgefunden,\nändert hieran nichts. Damit ist nur gesagt, daß die zur\nEntscheidung berufenen Rıchter während der Anwesenheit\ndes Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht miteinander über die zu treffende Tntscheidung gesprochen\nhaben. Das schließt nicht aus, daß die Beratung während\nseiner Anwesenheit f rtgedauert hat. Das Wesen der Beratung besteht darin, äaß jeäcs Mitglied des Gerichts\ndurch sie in die Lage verseizt werden soll, sich eine\nabschließende Meinung übe: die zu treffende Entscheidung\nzu bilden. Hierzu gehört es auch, wenn der Vorsitzende\naus der Beratung heraus unä vor deren Abschluß den\nSitzungsvertreter der Stastsanwaltschaft in das Beratungszimmer rufen läßt und ihn d rt in Gegenwart sämtlicher\nMitglieder des Gerichts über den Gegenstand seines in\nder Verhandlung gestellten Antrages so befragt, wie es\nhier geschehen ist.\n\nDas Urteil kann auf Gdieser Verletzung des. § 193 GVG.\nberuhen. Die erwähnten lienstlichen Äußerungen, die erst\nlängere Zeit nach der Hauptverhandlung abgegeben worden\nsind, schließen angesichts der Inzulänglichkeit menschlichen Erinnerungsvermögens richt mit hinreichender\nSicherheit aus, daß der Sitzungsvertreter der Staats- _\nanwaltschaft sich auch über Aie Trwägungen geäußert\nhat, die ihn veranlaßt hatten, Verurteilung in vier\n\nu\n\n-4-\n\nFällen zu beantragen, und daß dies die Meinungsbildung\nder Mitglieder des Gerichts in einen dem Angeklagten\nnachteiligen Sinne (z.B. Verurteilung wegen mehrerer\nTaten statt wegen einer fırtgesetzten Straftat) beeinflußt hat.\n\nDas Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-07/5-str-609-54","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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