{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-12-17_5_StR_598_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-12-17","aktenzeichen":"5 StR 598/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 598/54 2285 057 (07\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Betriebselektriker Siegfried D iD aus DW,\ngeboren an B.ED EB in cup (SCHERE) ,\n\nwegen politischer Verdächtigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17.Dezember 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Nr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr .(EEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkaunt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.Juli\n1954 aufgehoben, soweit die Rest-Freiheitsstrafe\nzur Bewährung ausges.tzt worden ist. Die Vollstreckung der Strafe wird nicht ausgesetzt.\n\nDer angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n- Von Rechts wegen -\n\nÄ 14}\n\n2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Äängeklagten wegen politischer Verdächtigung unter Anrechuung der erlittenen\nUntersuchungshaft (6 Monete und 7 Tage) zu einer\nGefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Zugleich hat\nsie die Rest-Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das\nUrteil an, soweit die Strafkammer die Rest-Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Beschränkung\ndes Rechtsmittels auf diesen Teil des Urteils ist zulässig. Wie der Senat in seinen Urteil vom 27.0ktober 1953\n(NJW 1953,1838/1839/) ausgeführt hat, sind der Ausspruch\nüber die Strafhöhe und die Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung selbständige, voneinander trennbare Teile des Urteils.\n\nDie Revision rügt rechtsfehlerhafte Anwendung des\n§ 23 StGB. Sie hat Erfolg.\n\nNach § 23 StGB kann die Vollstreckung einer\nFreiheitsstrafe nur ausges=stzt werden, wenn die Strafe\nnicht mehr als 9 Monate beträgt. Das trifft hier nicht\nzu. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, ist die Höhe der ausgesprochenen Strafe entscheidend. Diese beträgt hier mehr als 9 Monate, In\neinem solchen Fall darf die Vollstreckung der Strafe auch\ndann nicht ausgesetzt werden, wenn infolge Anrechnung\nvon Untersuchungshaft ein Strafrest von 9 Monaten oder\nweniger zu verbüßen bleibt (vgl BGHSt 5,377; BGH NJW 1954,\n1086). Das Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden.\n\n- 3.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/5-str-598-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/5-str-598-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.921366+00:00"}}