{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-12-17_5_StR_597_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-12-17","aktenzeichen":"5 StR 597/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"TI\n\nStR 4\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Auktionator Friedrich \\ EB aus SCEEEEEEED-LE,\ngeboren an GEB ED ir 1,\n\nwegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1\nziff 3 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schanidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n18. August 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nJ4\n- 2.\n\nGründej\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nVerbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 3 in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Ziff 3 StGB in zwei Fällen, wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 3 in Tateinheit\nmit Verbrechen nach § 175a Ziff 3 und Vergehen gegen\n8 175b SteB, wegen Verbrechens nach § 175a Ziff 3 StGB\nin zwei Fällen und wegen versuchten Verbrechens nach § 175a\nziff 3 StGB unter Einbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts Salzgitter-Salder vom 5.Januar 1954 - Wo Ls 94/53 -\nerkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften\nund des sachlichen Strafrechts.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge dringt durch. Der Verteidiger hatte\nim Termin beantragt,\n\n\"den Angeklagten auf seinen Geisteszustand\nuntersuchen zu lassen, ob er zur Zeit der\nTat unzurechnungsfähig bezw. vermindert\nzurechnungsfähig gewesen ist\".\n\nDarauf hat die Strafkammer beschlossen und verkündet:\n\n\"Der Antrag des Verteidigers wird abgelehnt,\nweil Tatsachen, die auf das Vorliegen einer\nGeisteskrankheit, Geistesschwäche oder\nkrankhafter Störung der Geistestätigkeit\nhindeuten könnten, nicht vorliegen. Daß\nmehrere nahe Blutsverwandte des Angeklagten Selbstmord verübt haben und der Angeklagte mehrere Selbstmordversuche in der\nU.-Haft unternommen hat, ist noch kein Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 1 oder 2 Step.\"\n\n-3-\n\nAnschließend wurde dann der weitere Beschluß verkündet,\nden Anstaltsarzt Dr.Fröhlich als Sachverständigen zu\nhören. Dieser hat auch sein Gutachten erstattet.\n\nDie Revision rügt, daß dem Antrag, den Angeklagten\nauf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei.\n\nDie Rüge ist begründet.\n\nOb der Antrag, einen Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, ein Beweisamtrag oder ein\n Beweisermittlungsamtrag ist, hängt im wesentlichen davon\nab, ob er auf bestimmte Tatsachen gestützt ist. 'Das ist\nhier der Fall. Der Antrag selbst ergibt das zwar nicht,\nwohl aber der ablehnende Beschluß, der zur Auslegung des\nAntrages herangezogen werden kann.\n\nDiesem Antrage ist nicht stattgegeben worden. Die\nVernehmung des Dr.Fröhlich als Sachverständigen entsprach\nnicht dem Antrag. Denn Dr.Fröhlich hat, wie die Urteilsgründe ergeben, den Angeklagten nicht auf seinen Geisteszustand untersucht. Das ergibt sich im übrigen auch daraus,\ndaß er offensichtlich erst während des Termins hinzugezogen worden ist. Dr.Fröhlich hat vielmehr nur in seiner\nEigenschaft als Arzt des Untersuchungsgefängnisses den Angeklagten allgemein betreut. Das ist keine Untersuchung\nauf den Geisteszustand. Seine Vernehmung bezweckte auch,\nwie der Zusammenhang der Sitzungsniederschrift mit den\nUrteilsgründen ergibt, ganz offensichtlich nicht, daß er\nein umfassendes Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten abgeben sollte. Vielmehr sollte er nur zu dem\nZweck vernommen werden, um festzustellen, ob etwa Beobachtungen, die Dr.Fröhlich in seiner Eigenschaft als\nGefängnisarzt während der Untersuchungshaft des Angeklagten gemacht hatte, Anzeichen ergeben hätten, die eine\nUntersuchung auf den Geisteszustand nahelegten.\n\nEntsprach sonach die Vernehmung: des Dr.Fröhlich\n- nicht dem Beweisamtrage des Angeklagten, so kommt es\n\n- 4 -\n\n1271\n\n-4-\n\ndarauf an, ob dieser Antrag mit Recht abgelehnt worden\nist.\n\n§ 244 Abs 4 StPO gestattet die Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung eines Sachverständigen außer in den\nFällen, in denen die Ablehnung schon nach § 244 Abs 3 StPO\nzulässig ist, zusätzlich auch dann, wenn das Gericht eigene\nSachkunde besitzt. Aus dem Ablehnungsbeschluß geht hervor,\ndaß das Gericht wohl zum Ausdruck bringen wollte, daß es\ndiese eigene Sachkunde besaß. Indessen liegt ein Ermessensfehler, der die Revision rechtfertigt, dann vor, wenn bei\nder Sachlage das Gericht die erforderliche Sachkunde gar\nnicht haben kann.\n\nEs ist allgemein bekannt, daß ein Gericht an sich die\nFrage, ob jemand an einer geistigen Erkrankung leidet, nicht\naus eigener Sachkunde entscheiden kann. Ausnahmen von diesem\nGrundsatz gelten nur dort, wo keinerlei Anzeichen dafür vorliegen, die auch nur eine gewisse Möglichkeit dafür geben,\ndaß der Angeklagte in geistiger Beziehung von der Norm abweichen könnte. So liegt es hier aber nicht. Zunächst läßt\nschon der Umstand, daß mehrere nahe Blutsverwandte des Angeklagten Selbstmord verübt haben und auch der Angeklagte\nzwei Selbstmordversuche gemacht hat, den Gedanken aufkommen,\nder Angeklagte könnte geisteskrank sein. Es kommt aber\nnoch hinzu - und hierauf geht weder der Beschluß noch das\nUrteil in diesem Zusammenhang ein -, daß die Taten, soweit\nsich das bisher beurteilen läßt, nach dem bisherigen Leben\ndes Angeklagten als diesem völlig persönlichkeitsfremd erscheinen. Der Angeklagte ist bis zu seinem 53.Lebens)jahr\nunbestraft geblieben und, soweit ersichtlich, auch sonst\nnicht als geschlechtlich abartig irgendwie in Erscheinung\ngetreten. Zu den Taten, die ihm hier vorgeworfen werden,\ngehören zwei Fällen von Unzucht mit Tieren, Handlungen,\ndie eine außerordentlich starke geschlechtliche Perversion\nvoraussetzen. Dieser Umstand in Verbindung mit den vom Angeklagten vorgetragenen Selbstmorden in der Familie und\neigenen Selbstmordversuchen rückte die Möglichkeit, daß\n\n-5-\n\n-5.\n\nder Angeklagte bei den Taten entweder geistig krank war\noder auf Grund des Alkoholgenusses in einer die freie\n\n#illensbestimmung ausschließenden Bewußtseinsstörung gehandelt hat, so sehr in den Bereich der Möglichkeit, daß\n\ndie Strafkammer von der Vernehmung eines Sachverständigen\nnicht Abstand nehmen durfte.\n\nII.\n\n1.) Sachlichrechtlich bestehen Bedenken gegen die Verurteilung aus § 176 Abs 1 Nr 3 StGB im Falle Sch@P una\nAED.\n\na) Die Ausführungen des Urteils sind insoweit widerspruchsvoll, als es sich um das Alter des Manfred Sch@®\nzur Zeit der ihm gegenüber vorgenommenen Eingelakte und die\nKenntnis des Angeklagten von diesem Alter handelt.\n\nSch ist am @.M.@&M geboren. Der erste vom Urteil\ngeschilderte Vorfall mit Sch> hat sich \"um die Weihnachtszeit 1952\" ereignet, also wenige Tage, ehe Sch@® 14 Jahre\nalt wurde. Das Datum des zweiten geschilderten Vorfalls\nist im Urteil nicht angegeben; der dritte hat sich \"zur\nZeit des Schützenfestes 1953\" zugetragen. Bei dem dritten\nVorfall war Sch@® also mit Sicherheit tiber 14 Jahre alt.\nBei der rechtlichen Würdigung geht die Strafkammer erkennbar davon aus, daß Scholz bei sämtlichen Einzelakten\nnoch nicht 14 Jahre alt war. Sie hat sich also bei dem\ndritten Fall mit Bestimmtheit geirrt; es läßt sich auch\nnicht ausschließen, daß sie es auch im zweiten Fall getan\nhat, jedenfalls bedurfte es bei dieser Sachlage näherer\nFeststellungen über den Zeitpunkt des zweiten Vorfalles.\n\nzur Kenntnis des Angeklagten vom Alter des Sch»\nführt die Strafkammer anläßlich der Erörterung des ersten\nVorfalls aus, der Angeklagte habe gewußt, daß Sch@D etwa\ngleichaltrig sei wie der an WWW geborene DEEB,\ndessen Alter er kannte, also daß Sch noch nicht\n14 Jahre alt war. Diese Feststellung ist mit Rücksicht\ndarauf, daß beide Jungen kurz vor Vollendung des 14. Lebensjahrs standen, äußerst knapp. Bei: Lage der Sache kam offen-\n\n-6-\n\nAYe77\n-6-\n\nbar nur ein bedingter Vorsatz des Angeklagten bezüglich des Alters des Sch@®in Betracht; daß und warum\ner vorlag, hätte klar zum Ausdruck gebracht werden\nmüssen.\n\nb) Auch die Ausführungen des Urteils zur Kenntnis\ndes Angeklagten vom Alter des an @.@.@&D gevorenen\nSiegfried AED erwecken Bedenken. AMD war an\ndem Vorfall \"zur Zeit des Schützenfestes 1953\" beteiligt. Das Urteil sagt von AB, er sei mit dem\n- in Wahrheit mehr als 1 Jahr älteren - Sch@® gleichaltrig. gewesen, und der Angeklagte habe gewußt, daß er\nmit Sch und BEP in derselben Klasse und noch nicht\n14 Jahre alt war.\n\nHierbei geht das Urteil erkennbar davon aus, daß\nSch und EEEEB zu diesem Zeitpunkt noch nicht\n14 Jahre alt waren. Das ist für den an BB. e«-\nborenen Sch@® mit Sicherheit unrichtig. Für DEEED\ndann, wenn das Schützenfest im Jahre 1955 nach dem\n4.April stattgefunden hat, was sich jedenfalls nicht\nausschließen läßt. Es ist bei dieser Sachlage denkbar,\ndaß die Feststellung des Urteils über die Kenntnis\ndes Angeklagten vom Alter des Alb auf den fehlerhaften bezw. unvollständigen Feststellungen über das\nAlter des Sch@Bund des EB zur Zeit des Schützenfestes 1953 beruht.\n\n2.) Im übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler, die\nden Angeklagten beschweren, nicht erkennen. Zutreffend\ngeht die Strafkammer davon aus, daß die verminderte\nZurechnungsfähigkeit eines Angeklagten sich nicht\nbei der Schuldfeststellung, sondern nur beim Strafmaß auswirkt. Allerdings kommt im Urteil nicht klar\nzum Ausdruck, daß sich die Strafkammer der Milderungs-\n\na — 1 —\n\nmöglichkeiten, die im vorliegenden Fall bei Annahme\nder Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vorlagen,\nbewußt war. Liegen diese Voraussetzungen vor, 580\nist das Gericht berechtigt, bei Vorliegen mildernder Umstände auch noch unter das NMindestmaß derjenigen Strafe herabzugehen, die ohnehin bei\nmildernden Umständen gegeben ist. Im Endergebnis\nkann sich aber dies nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Das Gericht hat mildernde\nUmstände gerade nur. wegen der Trunkenheit des Angeklagten bejaht, die ihrerseits die Anwendung\n\ndes § 51 Abs 2 StGB begründete. Es hat dargelegt,\nwarum die erkannte hohe Strafe trotzdem notwendig\nsei. Insoweit enthält das Urteil keinen Rechtsirrtum.\n\n3.) Fehlerhaft ist allerdings, daß das Urteil\neine Gesamtstrafe mit einer in einer früheren Verurteilung festgesetzten Strafe bildet, ohne daß\ngesagt wird, wie hoch diese Strafe war. Die Urteilsgründe erwecken den Eindruck, als sei die Gesamtstrafe nur aus den hier abgeurteilten Taten gebildet worden, während die einbezogene Strafe bei\nder Gesamtstrafenbildung vergessen worden ist. Das\nwäre ein Fehler, der sich nicht zu Ungunsten des\nAngeklagten ausgewirkt haben könnte. Die Strafkammer wird aber bei dem neuen Urteil die einbezogene 'Strafe anzugeben haben.\n\nen\n\n34\n\n- 8 -\n\nDie intscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/5-str-597-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/5-str-597-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.899057+00:00"}}