{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-12-17_5_StR_589_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-12-17","aktenzeichen":"5 StR 589/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2286 078\n5 StR 589/54\n\nImNamen des Volkee\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Werner Sch ED au zu.\ndort geboren an . un ED,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17.Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ii»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Werner Sch wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10.Juni 1954\nsamt den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n348\n\nsründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Werner Sch»\nwegen schweren Rückfalldiebstahls in sechs Fällen (begangen\nin der Zeit vom August bis September 1953) verurteilt und\ngegen ihn auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus\nerkennt. Hierin ist einbezogen eine am 29.0Oktober 1953\ngegen den Angeklagten verhängte Gefängnisstrafe von vier\n\nHonaten.\n\nDie Revisinn des Angeklagten macht geltend, die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls ‚gemäß ss 244,\n245 StGB seien nicht gegeben.\n\nDa auch in der Revisionsbegründung darauf hingewiesen\nwird, daß der Angeklagte die Diebstähle gestanden hat,\nkann aus dem Zusammenhange der Begründung trotz des unklaren Revisionsamtrages entnommen werden, daß die Revision\nauf das Strafmaß beschränkt sein soll. Diese Beschränkung\nist zulässig. In diesem Umfange ist die Revision im Ergebnis\n\nbegründet.\n\n1.) Das Landgericht hat im Urteil folgende Vorstrafen\nim einzelnen aufgeführt:\n\n1. Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8.November\n1948. Der Angeklagte ist wegen. gemeirischaftlichen\nschweren Diebstahls mit zwei Monaten Gefängnis bestraft worden. Die Strafe ist auf Grund\ndes Straffreiheitsgesetzes 1949 (StFG 1949) °\n\nerlassen worden.\n\n2. Urteil des Schöffengerichts Hamburg vom\n. 17.März 1950. Der Angeklagte ist u.a. wegen\n. fortgesetzten Diebstahls, begangen in der\n.Zeit vom Mai. bis August 1949, mit zwei Jahren\n. Gefängnis unter iänrechnung der Untersuchungshaft bestraft worden. Aus dieser Strafe und\n\n- 3.\n\n- 3.\n\neiner am i0-November 1949 vom Schöffengericht in Hamburg verhängten Strafe von\nneun M;naten Gefängnis wegen fortgesetzter\nUnterschlagung ist am 27.Dezember 1950 eine\nGesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis gebildet worden. Diese Gesamtstrafe hat der Angeklagte am 4.April 1952\nverbüßt.\n\n3. Wegen Hehlerei ist der Angeklagte am\n12.Februar 1953 mit sechs Wochen Gefängnis\nvom Schöffengericht in Hamburg und am\n20.Februar 1953 vom Amtsgericht in Hamburg\nmit zwei Monaten Gefängnis bestraft worden.\nBeide Strafen sind duroh Beschluß des Antsgerichts in Hamburg vom 29.Mai 1953 auf eine\nGesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis zurückgeführt worden. Diese hat der Angeklagte vom’\n30.Dezember 1953 bis zum 29.März 1954 - also\nnach Begehung der jetzt abgeurteilten Diebstähle -— verbüßt.\n\n4. Durch Urteil des ämtsgerichts in Hamburg\nvom 29.0ktober 1953 ist der Angeklagte mit\nvier M:naten Gefängnis bestraft worden\n(das Urteil sagt nicht, weshalb), die er\nab 30.März 1954 verbüßte und die in die jetzt\nverhängte Strafe einbezogen worden ist.\n\n2.) a) Die Revision trägt vor, die an erster Stelle\naufgeführte, durch das StFG 1949 erlassene Strafe könne\nnicht als rückfallbegrüniend angesehen werden. Sie sei’\nnicht im Sinne von § 245 StGB er las se n worden. Hierfür komme \"nur .die.endgültige und vollständige Aufhebung\nund Beseitigung der Strafe im Gnadenwege oder durch Richterspruch\" in Frage, nicht aber die Straffreiheit \"auf Grund\neines allgemeinen Gesetzes!.\n\n-4A-\n\nStr\n\n-b-\n\nDiese Ansicht ist allerdings nicht richtig.\nEs ist für die Anwendbarkeit der §§ 244, 245 StGB\ngleichgültig, ob die Vorstrafe durch einen besonderen\nGnadenerlaß oder ein Straffreiheitsgesetz erlassen\nist. Das hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach\nausgesprochen (vgl z.B. BGH 1 StR 673/52 vom 284441953\nunter Hinweis auf RG HRR 1940 Nr 583).\n\nb) Rückfalldiebstahl liegt aber nach den bisherigen Feststellungen aus anderen Gründen nicht vor.\nDie erste der aufgeführten Strafen ist frühestens\nan 31.Dezember 1949 erlassen worden, Die der nächsten,\nunter 2. aufgeführten Verurteilung vom 17.März 1950\nzugrunde liegende Tat ist jedoch schon vcerher, nämlich\nin der Zeit vom Mai bis August 1949, begangen worden.\nAuch die unter 3. und 4. aufgezählten Strafen scheiden\naus. Sie sind nach Begehung der jetzt abgeurteilten\ntaten verbüßt.\n\n5.\n\nSonach sind die Rückfallvoraussetzungen nicht\ndargetan. Die Strafkammer ist möglicherweise von\neinem falschen Strafrahmen ausgegangen. Die auf das\nStrafmaß beschränkte Revision ist daher begründet.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/5-str-589-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/5-str-589-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.879606+00:00"}}