{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-12-17_5_StR_585_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-12-17","aktenzeichen":"5 StR 585/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 585/54 Tur\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden selbständigen Konstrukteur Kurt Sch\n\naus DEE: (Tem),\ngeboren am EB :919 in Dei\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17.Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ginn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nvo Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 24.Mai 1954 wird\nverworfen. Die in dieser Sache nach dem 24.Mai 1954\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Nonate\nübersteigt, wird angerechnet.\n\nDer angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einem\nJahre und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Der Angeklagte\nbeanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde.,\n\n1.) Der Angeklagte hat vorgetragen, er sei von der\nVorsitzenden bei seinem letzten Worte unterbrochen und\ngezwungen worden, weitere Ausführungen zu unterlassen.\nHierin liege eine unzulässige Behinderung seiner Verteidigung und ein Verstoß gegen § 258 StPO.\n\na) Nach den dienstlichen Äußerungen der richterlichen Mitglieder der Strafkammer ist erwiesen, daß den\nAngeklagten zunächst das \"letzte Wort\" erteilt worden ist.\nEr hat hiervon Gebrauch gemacht, ist dann aber von der\nVorsitzenden unterbrochen worden. Nach den Äußerungen der\nrichterlichen Beisitzer ist weiter festzustellen, daß\ndie Vorsitzende bei der Unterbrechung zum Ausdruck gebracht hat, das letzte Wort sei \"weder für Rechtsausführungen noch für eine Wiederholung der Hauptverhandlung\nda\". Wenigstens muß nach den Außerungen der Beisitzer\nangenommen werden, daß die Belehrung der Vorsitzenden\nvom Angeklagten so aufgefaßt werden mußte, es sei nicht\nder Sinn des letzten Wortes, Rechtsausführungen zu machen\noder das Ergebnis der Beweisaufnahme nach der tatsächlichen Seite hin kritisch zu würdigen.\n\nES\n\nb) Das ist rechtlich fehlerhaft. $. 258 StPO will\ndem Angeklagten Gelegenheit geben, das Urteil’ bis zum\nSchluß der Hauptverhandlung noch zu beeinflussen. Er\ndarf hierbei sowohl zur tatsächlichen als auch zur rechtlichen Seite des Falles Stellung nehmen. Insbesondere’\ndarf dem Angeklagten selbst nicht verwehrt werden, auch\ndann Rechtsausführungen zu machen, wenn er durch einen\n\n- 3 -\n\nu\n\nRechtsanwalt verteidigt wird und dieser sich bereits in\nseinem Schlußvortrage über die Rechtslage geäußert hat.\n\nEs ist zwar anerkannten Rechtes, daß der Vorsitzende\ndas Recht hat, den angeklagten zu unterbrechen oder ihm\ndas Wort zu entziehen, wenn der Iingeklagte dieses mißbraucht. Der Vorsitzende kann auf diese Yeise fortwährende Wiederholungen und unnütze Weitschweifigkeiten\nunterbinden. Daß hier ein solcher Fall vorgelegen hat,\ngeht aus den dienstlichen Äußerungen der Strafkammer bisher nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Das ist\nindessen auch nicht entscheidend. Es würde nichts daran\nändern, daß der Angeklagte nicht durch einen zulässigen\nVorhalt, sondern aus einer rechtlich fehlerhaften Erwägung heraus von der Vorsitzenden unterbröchen worden\nist. Ob die Frage für die Entscheidung von Bedeutung sein\nkönnte, ob das Urteil auf dem festgestellten Verfahrensverstoß der Vorsitzenden beruht, kann dahingestellt\nbleiben. Die Verfahrensbeschwerde ‚dringt aus einen anderen Grunde nicht durch.\n\n.c) Es handelt sich nier um eine Anordnung der Vorsitzenden, nicht um eine Maßnahne des Gerichts. Aus An-\n\n° oränungen der Vorsitzenden, die alle Beteiligten unbean-\n\nstandet hingenommen haben, obwohl sie die Möglichkeit\nhatten, dagegen die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, kann regelmäßig ein Revisionsgrund nicht hergeleitet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen des Vorsitzenden in Bezug äuf $, 258 StPO (vel RG Goltd Archiv\n46,337 u. BGHSt 3,368/3697). Weder der Angeklagte noch\nsein’ Verteidiger haben im vorliegenden Falle die Entscheidung des Gerichts angerufen,\n\nDie Revision würde dennoch begründet sein, wenn die\nAnordnung der Vorsitzenden der Nichterteilung des letzten\nWortes an den Angeklagten gleichkäme- (s.3GH aa0).\nliegt es hier nicht. Nach dem Inhalte sämtlicher kunstlichen Äußerungen, der Sitzungsniederschrift und auch\n\n-4-\n\nSU\n- A-\n\ndem Vortrage des angeklagten ist diesem das Wort erteilt\nworden, er hat hiervon auch - nicht nur für einen unbe-\n\ndeutenden - Zeitraum Gebrauch gemacht. Wenn ihm das\nJort dann - allerdings mit einer rechtlich fehlerhaften\nBegründung -— entzogen worden ist, so steht dieses der\n\nNichterteilung nicht gleich. Es handelt sich vielmehr\n\num eine Anordnung der Vorsitzenden in Bezug auf das\nbereits erteilte und vom Angeklagten auch in Anspruch\ngenommene Wort. Er und sein Verteidiger haben hiergegen\nnicht die Entscheidung des Gerichts angerufen. Die Revision kann nicht auf einen Fehler bei der Anordnung\ngestützt werden.\n\n2.) Soweit der Angeklagte in der Revisionsbegründung vorträgt, er sei wegen Vollendung, nicht\nentsprechend der Anklage wegen Versuches bestraft\nworden, könnte hierin vielleicht die Rüge der Verletzung\ndes § 265 äbs 1 StPO gesehen werden. Diese wäre jedoch\nunbegründet. Der Angeklagte ist ausweislich der\nSitzungsniederschrift darauf hingewiesen worden, daß\n\n- 5 m\n\ner auch wegen vollendeten Sittlichkeitsverbrechens\nnach § 176 Abs 1 StGB verurteilt werden kann. Tr hat\nGelegenheit gehabt, sich auch insoweit zu verteidigen,\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil seinen\ngesamten Inhalte nach überprüft worden. Hierbei haben\nsich Rechtsfehler zum Nachteil des angeklagten nicht\n\nergeben. ilas die Revision im einzelnen hierzu vorträgt,\nist offensichtlich unbegründet.\n\nSarstedt Dr.Koffxka Schmidt\n\nDBiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/5-str-585-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/5-str-585-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.859165+00:00"}}