{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-12-17_5_StR_574_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-12-17","aktenzeichen":"5 StR 574/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 574/54 2286 077 2\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Walter 2 ED aus HE,\ngeboren an DD. eHEEEEEE> ED ::. ce bei\nDre»;\n\n2.) die Ehefrau Wilma 2 Em zer. CD au: Hm,\ndort geboren am U NED ED,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 5.3trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Walter und\nWilma ZB gegen das Urteil des Landgerichts\nin Hannover vom 13.April 1954 werden verworfen.\n\nJedoch wird das Urteil, soweit es den Angeklagten Walter ZUEWP betrifft, dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei (Tahlfeststellung) und wegen Betruges\nverurteilt wird.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n[7\n\n-2.\n\nGründesz\n\nDie Strafkammer hat den angeklagten Ehemann ZE>\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren\nZuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von fünf Jahren verurteilt, die angeklagte\nEhefrau ZB wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit\nmit fortgesetztem Betrug zu acht Monaten Gefängnis.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision\neingelegt. Sie ist nicht begründet.\n\nA. Revision des Angeklagten Walter e\n\nI.\n\nVerfahrensrechtlich rügt die Revision, die Strafkammer\nhabe § 58 StPO verletzt. Die Zeugen Tr@> und PD\nseien jeder in Anwesenheit des anderen vernommen worden.\nAuf eine Verletzung des § 538 StPO kann eine Revision niemals gestützt werden (vgl BGH 1 StR 322/53 vom 9.10.1953),\nganz abgesehen davon, daß es durch diese Vorschrift nicht\nverboten wird, einen bereits gehörten Zeugen gelegentlich\nder Vernehmung eines späteren Zeugen nochmals hervorzurufen und ihn zwischendurch im Saal zu belassen.\n\nII.\n\nAuch sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil im\nwesentlichen keine durchgreifenden Bedenken.\n\n1.) Die Strafkammer konnte nicht feststellen, daß der\nAngeklagte die veräußerten Fahrräder selbst gestohlen hat,\nsie konnte aber, wie die Ausführungen des Urteils ergeben,\ndie Möglichkeit, daß er dies getan habe, nicht ausschließen.\nDer Angeklagte kann aber nur entweder gestohlen oder gehehlt haben. Das Urteil trifft daher in Wahrheit eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei. Dies wäre zulässig, da die Strafkammer weitergehende Feststellungen\nnicht treffen konnte und das Urteil einwandfrei ihre Über-\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nzeugung ergibt, daß der Angeklagte, wenn er nicht gestohlen hat, jedenfalls gehehlt hat. Daß hier eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei in Betracht\nkam, und zwar auch zwischen Rückfalldiebstahl und Hehlerei,\nhatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Januar\n1954 in dieser Sache ausgesprochen, sö’ daß auch ohne Hinweis gemäß § 265 StPO jetzt eine solche Wahlfeststellung\nhätte getroffen werden können. Die.Strafkammer hat dies\nzwar nicht ausdrücklich getan. Da die Strafkammer sich\nnicht bewußt geworden ist, daß sie eine Wahlfeststellung\ntraf, sind ihr einige Irrtümer unterlaufen, die aber im\nErgebnis im wesentlichen unschädlich sind. -\n\na) Die Strafkammer mußte die Strafe derjenigen Bestimmung entnehmen, die nach Lage der Sache für den Angeklagten am günstigsten war. Zu diesem Punkt enthält\ndas Urteil keine Erörterungen, weil eben die Strafkammer\ndie Rechtslage insoweit nicht richtig erkannt hat. Trotzdem ist der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler nicht\nbeschwert.\n\naa) Die Strafkammer führt aus, daß der Angeklagte,\nwenn er gestohlen hätte, wegen Rückfalldiebstahls hätte\nbestraft werden müssen. Als rückfallbegründende Vor-\n“ verurteilungen führt die Strafkammer eine Verurteilung\nwegen Rückfalldiebstahls aus dem Jahre 1941 (Strafe verbüßt 1941 bis 1945) und zwei Hehlereiverurteilungen aus\ndem Jahre 1929 und 1931 an. Daß der Angeklagte den Diebstahl, dessentwegen er im Jahre 1941 verurteilt worden\nist, erst begangen hat, nachdem er eine der beiden erwähnten Hehlereistrafen ganz oder teilweise verbüßt hatte\noder ihm die Strafe erlassen war, sagt das Urteil nicht\nausdrücklich. Es liegt aber so nahe, daß das Revisionsgericht es für ausgeschlossen hält, die Strafkammer\nkönnte von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen für\nden Rückfall ausgegangen sein. |\n\nbb) Da sich aus den Strafzumessungsgründen ergibt,\ndaß angesichts des Vorlebens des Angeklagten und der .\n\n-$k-\n\nVerdi ee en Finde\n\n. auto un A hen\n\n4}\n-4-\n\nVielzahl der Sinzelakte (nach dem Urteil 167, in Wahrheit\n166 Zinzelakte) mildernde Umstände nicht in Betracht kamen,\nwar derselbe Strafrahmen (Zuchthaus von einem bis zehn\nJahren) zugrunde zu legen, gleichgültig, ob gewerbsmäßige\nHehlerei oder Rückfalldiebstahl angenommen wurde. Die\nStrafzumessungsgründe ergeben eindeutig, daß die Strafkammer bei Annahme eines Rückfalldiebstahls keinesfalls\n\nzu einer geringeren Strafe gekommen wäre als bei Zugrundelegung einer gewerbsmäßigen Hehlerei.\n\nb) Mit Rücksicht darauf, daß zwar Hehlerei, nicht\naber Diebstahl bei einer etwaigen späteren Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Hehlerei rückfallbegründend wäre,\nmuß aber aus dem Urteilstenor ersichtlich sein, daß die\n. Verurteilung auf Grund einer Wahlfeststellung erfolgt ist;\ninsoweit konnte das Revisionsgericht selbst die Berichtigung\nvornehmen.\n\n2.) Zu Unrecht rügt die Revision, das Urteil enthalte\nverschiedene :/idersprüche. Zinen solchen Widerspruch sieht\ndie Revision insbesondere in den Ausführungen, in denen\nsich das Urteil mit der Frage auseinandersetzt, ob der Angeklagte bei Ankauf eines Fahrrades von einem Unbekannten,\nder von ihm als Mb bezeichnet wurde, Hehlereivorsatz gehabt hat. Die Revision meint, das Urteil habe in\ndiesem Zusammenhang festgestellt, der Angeklagte habe, nachdem er einen Verkehrsschutzmann gefragt habe, ob das Rad\ngestohlen sei, von weiteren Nachforschungen Abstand genommen und nunmehr dem MD den redlichen Erwerb\ndes Rades geglaubt. Wie der Zusammenhang des Urteils ergibt, handelt es sich aber an dieser Stelle nicht um eine\nFeststellung der Strafkammer, sondern um eine Wiedergabe\nder Einlassung des Angeklagten, die die Strafkammer für\nwiderlegt hält.\n\n3.):. Den Hchlereivorsatz hat das Urteil mit zutreffender\nBegründung bejaht. Es enthält auch keinen Rechtsfehler, wenn\ndas Urteil, ohne !nsoweit die einzelnen Fälle zu unterscheiden, sagt, der Angeklagte habe, soweit er nicht positiv\n\n-5-\n\n- 5.\n\ngewußt habe, daß es sich um gestohlene Räder gehandelt\nhabe, jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt.\n\n4.) Richtig ist allerdings, daß in den Feststellungen\nzum Fall 63 ein offenbarer Fehler enthalten ist. Es heißt\ndort, daß der Angeklagte durch seine Ehefrau Mitte Februar\n1952 ein am 27.Februar 1952 entwendetes Fahrrad habe veräußern lassen. Dieser Fall scheidet also aus. Der Irrtum\ngefährdet aber den Bestand des Urteils nicht. Die Strafkammer hat zwischen sämtlichen Handlungen Fortsetzungszusammenhang angenommen. Es ist ausgeschlossen, daß sie\nbei Wegfall nur eines Falles zu einer anderen Strafzumessung gekommen wäre.\n\n5.) Die ‘Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges\nläßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die. Revision wendet\nsich insoweit nur \"unzulässig ‚gegen die Urteilsfeststellungen. Auch der Betrugsvorsatz ist einwandfrei begründet.\n\nAn diesem Vorsatz würde es auch nichts ändern, wenn der\nAngeklagte die Fahrräier selbst gestohlen hätte.\n\n6.) Auch gegen die Straizumessung bestehen keine. -\nrechtlichen Bedenken. Zin Vergleich mit dem früheren,\naufgehobenen Urteil in dieser Sache liegt schon deshalb\nvöllig neben der Sache, weil dieses Urteil eben mit den\n Peststellungen aufgehoben ist, diese früheren Feststellungen also nicht mehr bestehen.\n\n7.) Schließlich ist auch die Einziehung des Pkw\nbedenkenfrei. Daß dieser dem Angeklagten gehörte, stellt\naie Strafkammer ausdrücklich fest. In den Urteilsgründen\nheißt es zwar durch einen offenbaren Schreibfehler \"BMW\nMeisterklasse\", der Tenor bezeichnet aber den Kraftwagen\nrichtig als \"DK, Meisterklassen. .\n\nB. Die Revision der Angeklagten Wilma Zgggp\n\nist offensichtlich vurbegründet; die Einzelausführungen\nder Revisionsbegründung richten sich in unzulässiger\nWeise gegen die Feststellungen des Tatrichters.\n\nJr}\n-6 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/5-str-574-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/5-str-574-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.837844+00:00"}}