{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-12-17_5_StR_567_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-12-17","aktenzeichen":"5 StR 567/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2286 100 a\n\n5 StR 567/54\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Notstandsarbeiter Herbert U EB aus zeiiiD,\ngeboren em. > EBD ir VeumiiiEEm Bezirk DEE,\n\nwegen Raubes usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der .\nSitzung vom 17.Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeanter der Geschäftstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision dds Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 16.Juli 1954 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nsu\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist - unter Einbeziehung einer\nrechtskräftigen Strafe - \"wegen Raubes in Tateinheit\nmit Verbrechen nach § 176 Abs I Ziff 1 StGB und versuchtem Verbrechen nach § 177 StGB\" zu einer Gesamt-Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des. Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Beanstandung des Beschwerdeführers, der Vorsitzende hätte über\ndas ihn betreffende Ablehnungsgesuch nicht mitentscheiden\ndürfen, weil das Gesuch zulässig gewesen sei, führt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nI\n\nNoch vor seiner Vernehmung hatte der Angeklagte\n.(persönlich) den Strafkammervorsitzenden \"wegen Besorgnis der Befangenheit\" mit folgender Begründung abgelehnt:\n\n\"Herr Dr.OMD war beisitzender Richter in der\nVerhandlung vom 22.1.1953. In dieser Verhandlung bin ich zu Unrecht bestraft worden.\n\nAus diesem Grunde bin ich überzeugt, daß das\nGericht in dieser Zusammensetzung kein gerechtes Urteil spricht.\n\nAußerdem lehnte er mein Tiederaufnahmegesuch mit nicht überzeugender Begründung\nab. . oo:\n\nIch bitte um ein Gericht mit neuträlen\nPersonen, die nicht schon voreingenommen in\ndie ‚Verhandlung schen.\"\n\n-3.\n\nDieses Ablehnungsgesuch hat die Strafkammer unter Mitwirkung\ndes abgelehnten Richters mit folgender Begründung als unzulässig verworfen:\n\n\"Die Tatsache, daß ein Richter an der Verhandlung\nin einer früheren Sache gegen den Angeklagten\nmitgewirkt hat, ist überhaupt kein Grund für\neine Richterablehnung. Mit dieser Begründung\nkönnte ein Angeklagter in Einzelrichtersachen\nden zuständigen Richter in der zweiten und jeder\nweiteren Sache gegen ihn ohne weiteres ablehnen,\nwas nicht zulässig sein kann. Es müßten darüber\nhinaus besondere Gründe vorgetragen werden, die\nin dem Angeklagten Zweifel an der Unvoreingenomnmenheit des Richters erwecken könnten. Da solche\nGründe nicht behauptet worden sind, ist sein\nGesuch unzulässig.\n\nAus dieser unzulässigen Begründung des Ablehnungsgesuchs hat die Kammer aber auch in Verbindung\nmit Zeitpunkt und Umständen der Anbringung des\n‚Gesuchs den Eindruck gewonnen, daß nicht die behauptete Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters, sondern das Streben nach\nVertagung der Grund für das Ablehnungsgesuoh ist.\n\nDen Angeklagten war der Umstand, auf den er das\nAblehnungsgesuch stützt, spätestens bei Beginn\nder Hauptverhandlung bekannt. Gleichwohl hat er\nzunächst mit Rücksicht auf das Ausbleiben der\nZeugin DB durch seinen Verteidiger eine Vertagung der heutigen Hauptverhandlung anregen\nlassen. Als “.orc Zeugin später schließlich verfügbar war, stützte er seine Vertagungsanregung\nnunmehr auf das Ausbleiben der Zeugin MED.\nErst als ihm bekanntgegeben wurde, daß noch mit\ndem Erscheinen der Zeugin MD zu rechnen sei,\nbrachte er das Ablehnungsgesuch an. Damit steht\nzur Gewißheit der Kanner fest, daß das Ablehnungsgesuch des Angeklagten allein der Verschleppung\ndienen soll, so daß es als unzulässig zu verwerfen war.\"\n\n-4-\n\n11,\n\nDieser Beschluß ist schon deshalt hinfällig, weil\nLandgerichtsrat Dr.O@P nicht befugt war, bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitzuwirken.\n\n1.) Nach § 29 StPO darf ein abgelehnter Richter vor\nErledigung des Ablehnungsgesuches nur solche Handlungen\nvornehmen, die keinen Aufschub gestatten: \"\n\nAus dieser Vorschrift ist nun allerdings nicht zu\nfolgern, daß dem abgelehnten Richter jede Prüfung des\nAblehnungsgesuches versagt sei. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat auch der erkennende Senat\nwiederholt entschieden, daß die Zurückweisung eines nicht\nernstlichgemeinten, sondern nur zur Verschleppung der Sache\nangebrachten Ablehnungsgesuches durch den Abgelehnten selbst\nnicht als grundsätzlich ausgeschlossen angesehen werden kann\n(vgl u.a. 5 StR 825/52 vom 21.1.1954). Denn die Vorschriften\nüber die Richterablehnung sind nur im Interesse der Erzielung eines unparteiischen Spruches in das Gesetz eingeführt worden. Der Schutz der Interessen des Angeklagten\nhat daher seine notwendige Grenze in dem wirklichen Vorhandensein jener Besorgnis zu finden. Hält der Angeklagte\nselbst den abgelehnten Richter nicht für befangen, sondern\ngibt er dies nur vor, um dem Fortgange des Verfahrens durch\nAusübung des Ablehnungsrechtes Hindernisse zu bereiten, sosind nur die Form und der Schein eines Ablehnungsgesuches -\nvorhanden; diese können aber den Eintritt der gesetzlichen -\nFolgen einer wirklichen Ablehnung nicht beanspruchen\n(vgl BGH aaO).\n\nFür die Frage der Mitwirkung des abgelehnten Richters\nkommt es mithin entscheidend darauf an, ob das Ablehnungs-\"\ngesuch ernsthaftgemeint oder nur zum Scheine,d.h. im wesentlichen zum Zwecke der Verschleppung, vorgebracht worden\nwar.\n\n-5.\n\n2.) Die Begrünäung des zurückweisenden Beschlusses\nbegegnet insoweit aber sowohl in rechtlicher als auch in\ntatsächlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.\n\na) Wie erwähnt, hält die Strafkammer es für \"unzulässige,\ndaß sich der Beschwerdeführer für seinen Antrag lediglich aui\n. die frühere richterliche Tätigkeit des Landgerichtsrats\nDr.OWEB berufen hatte (auf dieser Unzulässigkeitsannahme\nberuht 2.7. sogar dis Polgerung auf seine Verschleppungsebsicht). Nun ist dem Landgericht zwar einzuräumen, daß\nein mit der Begründung des Angeklagten vorgebrachter Ablehnungsamtrag im allgemeinen nicht durchdringen wird; Ausnahmen sind jedoch denkbar (vgl u.a. RGSt 59,409). Ein wie\ngeschehen begründetes Ablehnungsgesuch ist mithin im allgemeinen zwar unbegründet, nicht aber unzulässig. Der den\nAblehnungsamtrag verwerfende Beschluß ist mithin schon\nfehlerhaft, soweit er den “angel der Ernstlichkeit des Antrages aus der \"Unzulässigkeit\" folgert.\n\nEr ist es aber auch noch aus weiteren Gründen;\n\nDie Verwerfung aus dem Gesichtspunkte der Verschleppungsabsicht ist nur da gerechtfertigt, wo die Nichternstlichkeit\nder Ablehnung und die ausschließliche Absicht der Verschleppung keinem Zweifel unterliegen kann (vgl BGH aa0). Von\neiner zweifelsfreien, ausschließlichen Verschleppungsabsicht\nkann aber dann keine Rede sein, wenn ein Antragsteller. befürchtet, ein Gericht sei deshalb nicht mehr unbefangen,\nweil er vor ihm schon ein oder mehrere Male als Angeklagter\ngestanden hatte. Denn bei einem Laien wird ein solcher\nZweifel meist sehr nahelisgen, so daß ein entsprechendes\nAblehnungsgesuch von ihm im allgemeinen durchaus ernst gemeint und-keineswegs nur zum Scheine vorgebracht\nsein wird. Zu\n\nb) Auch die andere von der Strafkammer für ihre Auffassung angeführte Erwägung geht fehl.\n\n...6-\n\nya\n:-6—\n\nSchon im Grundsatze erscheint es überaus bedenklich,\nallein deshalb auf eine Verschleppungsabsicht zu folgern,\nweil ein Angeklagter von der ihn nach dem Verfahrensrecht\nzustehenden Befugnis, Vertagung zu beantragen, Gebrauch\nmacht. Dies hier um so mehr, als die Vertagungsamträge\nnicht vom Angeklagten selbst, sondern von seinem Verteidiger\nangebracht worden waren, gegen den hier also mittelbar ein\nVerschleppungsvorwurf erhoben wird.\n\nEntscheidend tritt noch hinzu, daß die Verhandlung im\nvorliegenden Falle dann auch tatsächlich wegen des Ausbleibens der Zeugin MED für einige Tage ausgesetzt werden\nmußte, die Berechtigung des Vertagungsamtrages der Verteidigung vem Gericht mithin sogar bestätigt wurde.\n\nNach alldem war Landgerichtsrat Dr.0@ - weil kein\nSonderfall eines ungzulässigen, nur zum Schein gestellten\nAblehnungsamtrages vorlag - nicht zur Mitwirkung bei der\nEntscheidung über dieses Gesuch berufen.\n\n3.) Die beschließende Strafkammer war daher unvorschriftsmäßig besetzt. Dann aber ist auch der Ablehnungsamtrag \"mit Unrecht\" im Sinne des § 338 Nr 3 StPO verworfen\n\n: worden. Denn das verfahrensrechtliche Unrecht, welches den\n\nProgeßbeteiligten in einem solchen Falle zugefügt wird,\n\nist von dem sachlichen Unrecht, das in der Nichtberücksichtigung eines gültigen Ablehnungsamtrages enthalten ist, im\nWesen nicht verschieden (vgl RGSt 49,9/127). Die Auswirkungen auf das Ansehen der :lechtspflege sind bei einem verfahrensrechtlichen Verstoß wie dem vorliegenden sogar viel\neinschneidender als bei sachlichrechtlichen Mängeln, weil\ndurch einen solchen VerfalrensverstoßB rechtsstaatliche\nGrundsätze verletzt werden.\n\nEs ist also ohne Bedeutung, ob das Ablehnungsgesuch\nsachlich gerechtfertigt war oder nicht, weil schon der\nabsolute Revisionsgrund des § 338 Nr 3 StPO zur Aufhebung des Urteils führen muß.\n\n-7T-\n\nAuf die anderen verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht mehr an,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka _ Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/5-str-567-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-17/5-str-567-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.815655+00:00"}}