{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-12-14_5_StR_622_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-12-14","aktenzeichen":"5 StR 622/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2285 056 ee“\n\n5 StR 622/54\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlachtergesellen Friedheln N iEEEEEED\naus AED ao iD 11,\ngeboren an BD ED in au@B/schi.,\n\n- Sachbezeichnung: TED u.a. -\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.Dezember 1954, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom\n9,September 1954 dahin geändert, daß die Kosten\nder Revision gegen das Urteil vom 5.Januar 1954\nder landeskasse zur Last fallen.\n\nDie Kosten des vorliegenden Rechtsmittels hat\ndie Iandeskasse zu tragen. Ihr werden auch die notwendigen Auslagen auferlegt, die dem Angeklagten\ndurch dieses Rechtsmittel entstanden sind.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n.— mn I\n\n.2.\n\neründes\n\nDas Landgericht hatte len Angeklagten an 5.Januar 1954\nwegen Diebstahls in vier Fällen als Mittäter zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahre und vier Monaten Gefängnis\nverurteilt. Er legte Revision ein und machte mit der\nSachbeschwerde geltard, es liege nicht Mittäterschaft,\nsondern nur B=ihilfe vor. Der Senat hob am 15.Juni 1954\ndas Urteil vom 5.Januar 1954 mit den Feststellungen auf\nund verwies dic Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das\nLandgericht zurück, weii die Annahme der Mittäterschaft\nrechtlich nicht einwandfrei begründet worden war.\n\nDas Landgericht hat der Angeklagten nunmehr wegen\nBeihilfe zum Diebstahl in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Mönaten Gefängnis verurteilt. Es hat ihm\ndie Kosten des Verfahrens auferlegt, die Gebühr für die\nRevision jedoch unter Hınweis auf § 473 StPO um ein\nDrittel ermäßigt.\n\nGegen diesen Teil der Kostenentscheidung richtet\nsich die jetzige Revision des Angeklagten.\n\nDas Rechtsrittei ist begründet.\n\nMit der Revision gegen das erste Urteil hatte der\nAngeklagte nicht erstrebt, in einer neuen Verhandlung\nfreigesprochen, sondern nur, als Gehilfe zu einer geringeren Strafe verurteilt zu werden. Dies hat er erreicht.\n\nDieser Fall muß ebenso beurteilt werden, wie wenn\nein Rechtsmittel auf einen abtrennbaren Teil eines\nUrteils beschränkt worden war, in diesem Punkte zur Aufhebung des Urteils geführt hat und in der neuen Verhandlung eine Entscheidung nach den anträgen des Beschwerdeführers ergeht (vgl RGSt 63,311). Eine solche förmliche\nBeschränkung der Revision war hier nicht möglich, weil\ndie Frage der Mittäterschaft oder Beihilfe zum unteilbaren\n\n- 3.\n\nSchuläspruch gehörte, Der Beschwerdeführer mußte daher\ndas erste Urteil im vollen Umfange anfechten. Der Inhalt\nseiner damaligen Revisionsbegründung ließ jedoch deutlich erkennen, daß es ihm nur darum ging, als Gehilfe\nmilder bestraft zu werden.\n\nSein Rechtsmittel ist daher im Ergebnis nicht teilweise, sondern ganz von Erfolg gewesen. Es liegt kein\nFall des § 473 Abs 1 Satz 3 StPO vor. Die Kosten der\nfrüheren Revision sind daher der Landeskasse aufzuerlegen. Diese Entscheidung kann der „enat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO selbst treffen.\n\nDie Kosten des jetzigen Rechtsmittels fallen ebenfalls der Landeskasse zur Lest. Ihr werden auch die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch die\nDurchführung dieser Revision entstanden sind, in entsprechender Anwendung des § 467 Abs 2 Satz 2 StPO\nauferlegt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/5-str-622-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/5-str-622-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.305104+00:00"}}