{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-12-14_5_StR_610_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-12-14","aktenzeichen":"5 StR 610/54","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 610/54 2285 058 N\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauingenieur Gerhard z EEE zu: EEE,\ngeboren an D.CEED ED in LCD (Sem) ,\n\nwegen Verschleppung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EP in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EBD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellie i>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 6. Juli 1954\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Verschleppung\nund wegen Diebstahls verurteilt wird,\n\n2.) aufgehoben\n\na) samt den Feststellungen im Strafausspruch wegen Verschleppung,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch und soweit auf\nEhrenrechtsverlust erkanntworden ist.\n\n-2-\n\nIm übrigen wird die Revisi\"n verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung — auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n=. IR\n\nsründe;z\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verschleppung in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer\nGesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Ihn\nsind die bürgerlichen Ehrenrechte für sechs Jahre ab -\nerkannt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDie Verfahrensrügen sind verspätet (§ 345 Abs 1 StGB) angebracht worden. Das Gesuch, den Angeklagten insoweit in\nden vorigen Stand einzusetzen, hat der Senat durch Beschluß vom 3.Dezember 1954 abgelehnt. Die verfahrensrechtlichen Beschwerden sind daher unbeachtlich. Die Sachrlge\nhat nur teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verurteilung wegen Verschleppung.\nDie Anwendung des § 2 Abs 1 u, 2 des Berliner Gesetzes\nzum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951\n(GVBl S 417) ist frei von Rechtsirrtun.\n\n1.) Was die Revision hierzu vorträgt, ist unbegründet.\nDer von 1'ar behauptete Widerspruch ist nich+ vorhanden. Der\nangeklagte hat nach der Überzeugung des Landgerichts die\nBrüder WB in den Ostsektor gelockt mit der Absicht, sie\ndort festnehmen zu lassen (UA S 12). Dem stehen die Feststellungen auf Seite 4 UA nicht entgegen. Es heißt dort\nnicht, wie die Revision behauptet, es könne dem Angeklagten\nnicht nachgewiesen werden, \"daß er die Brüder in den Ostsektor hinübergel :okt habe\", Im Urteil steht vielmehr, daß\ndie Brüder Wugk nicht nachweislich \"in Unkenntnis\nder Sektorengrenze in den Ostsektor hinübergelockt\" seien. Der \"oichtsinn der Brüder WEB schließe\nnicht aus, daß sie das Opfer einer List geworden sind.\n\n-4-\n\nDiese ilegt hisr carin, daß ihnen ein harmıloser Zweck\nvorgespiegelt wurde.\n\n2.) Auf die aligemeins Sachrüge wai: jedach folgendes\nzu berücksichtigen:\n\nDer Angeklagte hat beide Brüder Wg gemeinsam in\nden Ostsektor gelockt und zu gleicher Zeit festnehmen\nlassen. Die Strafkammer sieht kierin zwei scolbständige\nHandlungen, weii der Angeklagte \"die Fraiheit und Unversehrtheit5 zweier Menschen angegriffen, d.h. zwei\nselbständig geschützte höchstparsönliche Rechtspüter\nverletzt hat\". Tas trifft zwar zu, besagt aber nichts,\nwenn - wie hier - wr e i ne Handlung vorliegt. Verletzt diese eirmalige Willensbetätigung dasselbe Strafgesetz zweimal, so ilegt nur eine ötrafsat vor (uogen.\ngleichartige Tateinheit). Für sie gilt 8 7?, nicht § 74\nStGB.\n\nDer dargslerto Mengel ist, soweit cr den Schuldspruch betrifft, durch entsprechenda Änderung des Urteils\nbehoben worden. Damit entfälit jedoch der Strafausspruch.\nDenn es sind jetzt nicht zwei Strafen festzusetzen, sondern nur eine Strafe. Es läßt sich trotz der Schwere der\nTat nich’: ausschließ.n, daß hierdurch ie Gesamtstrafe\nzu Ungunsten des Angeklagten in ihrer Höhe beeinflußt\nsein kann.\n\nIm übrigen schuint in dier«ı Zusammenhange folgender\nHinweis für die neue Entscheidung «ngebracht, Die Strafkammer verwendet es zum Nachteil des Angeklagten, daß die\nTatschwere Folgen für geine Opfer gehabt hat.\nEs ist nicht klar ersichtlich, auf welche Tatsachen diese\nAusführung verweict. Sollte daren gedacht sein, daß die\nBrüder WB \"sin jeder anscheinend zu vier Jehren Gefängnis verurteilt worden ist\" (TA S 5), sc wäre das bedenklich. Zım Nachteile des Angeklagten verwendete Tatsachen\nmüssen vnil erwieson sein. Sollte die Strafkammer aber die\nTatsache verwondet haben, daß Alec Drüder Tg pis heute\n(also nach zwei Jahr.a) nich* zurückgekehrt sind, so würde\n\n-5\n\n-5_ 33%\n\nkein Rechtsfehler vorliegen.\n\nII. Die Verurteilung wegen Diebstahls,\n\nDer Angeklagte hat sich nach der Verhaftung der Brüder\nWB ihrer Habseligkeiten bemächtigt. Die Annahme eines Diebstahls ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind keine\ndurchgreifenden Bedenken dagegen ersichtlich, daß der Angeklagte den Gewahrsam der Lagerleitung gebrochen habe. Die\nStrafkammer hat dieses zwar nicht näher dargelegt. Offensichtlich geht das Gericht aber davon aus, daß die Lagerleitung als Rauminhaber einen allgemeinen Gewahrsamswillen\ngehabt habe, der durch denjenigen der Brüder WED nur bis\nzu deren Verhaftung verdrängt worden sei. Das ist möglich.\n\nDa äie Einzelstrafe aus § 242 StGB (ein Jahr Gefängnis)\nerkennbar nicht durch die Höhe der Strafen wegen Verschleppung\nbeeinflußt ist, brauchte sie nicht aufgehoben zu werden.\n\nIII.\n\nMit der Aufhebung der Strafen wegen Verschleppung ist\njedoch der Gesamtstrafausspruch hinfällig gew.:rden. Mit ihn\nwar die Entscheidung über den Ehrenrechtsverlust aufzuheben,\nHierauf wird neben der Gesamtstrafe erkamt (RGSt 68,176).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSienmer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/5-str-610-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/5-str-610-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.285331+00:00"}}