{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-12-14_5_StR_582_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-12-14","aktenzeichen":"5 StR 582/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"#7\n2285 059\n\n5_ StR 582/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser und technischen Angestellten Iothar R >\n\naus BEE, geboren am BD ED in 22a Sc,\n\nwegen Verschleppung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Dezember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr,.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schridt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 1.Juni 1954 wird\n\nverworfen.\n\nDem Beschwerdeführer wird die nach dem 1.Tuni\n1954 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe\nangerechnet, soweit sie drei Monate übersteict.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2 98e\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist \"wegen Verschleppung zu einer\nZuchthausstrafe von fünf Jahren\" verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\n1.) Die verfahrensrechtliche Beanstandung ist\nunzulässig erhoben. Denn sie gibt das Beweismittel nicht\ngenau an und teilt nicht mit, aus welchem Grunde sich\ndem Tetrichter \"ein Nachschlagen in der Tagespresse\"\nhätte aufdrängen sollen. Nach allgemeiner Erfahrung jedenfalls konnte die Strafkammer nicht vermuten, daß Nachrichten über politische Bestrafungen im sowjetisch besetzten Gebiet an die Westberliner Tagespresse gelangen\nwürden. Im übrigen konnte die Verteidigung in der Revisionsverhandlung noch nicht einmal die Ostberliner Tageszeitung benennen.\n\n2.) Soweit die Revision die Urteilsfeststellungen\nunrichtig wiedergibt und an diese Unrichtigkeiten Rechtsfolgerungen knüpft, bedürfen ihre Ausführungen keiner\nnäheren Zrörterung. Es sei lediglich darauf hingewiesen,\ndaß von einem \"beabsichtigten Einbruch\" im angefochtenen\nUrteil keine Rede ist.\n\n3.) Die Darlegungen des Landgerichts zur äußeren\nund inneren Tatseite des § 2 des Berliner Gesetzes zum\nSchutze der persönlichen Freiheit lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. |\n\na) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die\nAnnahme wendet, er habe den Verletzten \"durch List\"\n veranlaßt, in den Ostsektor zu gehen, stützt er seine\nAuffassung auf einen anderen Sachverhalt, als ihn das\nUrteil wiedergibt.\n\nb) Mit Recht hat die Strafkammer auch die Gefahr\n\n- 3.\n\n- 3.\n\n- und nur auf diese kommt es an - einer rechtsstaatwidrigen Verfolgung bejaht. Zumindest für politische\nVerfahren ist dies im Bereich des sowjetisch besetzten\nGebietes ganz allgemein zu bejahen, wie sowohl der\nBundesgerichtshof als auch das Kammergericht stets\nentschieden haben.\n\n4.) Ds auch in der Straffrage keine Rechtsmängel\nzu erkennen sind, war die Revision entsprechend dem\nAntrage des Oberbundesenwalts in vollem Umfange zu .\nverwerfen.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/5-str-582-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/5-str-582-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.268445+00:00"}}