{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-12-14_5_StR_455_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-12-14","aktenzeichen":"5 StR 455/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 2286 072 Jr\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Bernhard W EEE aus ze,\ndort geboren an Gin EB,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.Dezember 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 24.Mai 1954 im Strafausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen\naufgehoben,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an eine andere Jugendschutzkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n32\n- >.\n\nGründe:\n\nDer verheiratete Angeklagte, der in den Jahren 1928\nbis 1940 viermal wegen Vergehens nach § 183 St6B bestraft\nworden ist, verspürte im Dezember 1953 morgens auf dem\nWege zur Arbeit plötzlich eine geschlechtliche Erregung.\nEr ging durch den Hausflur eines fremden Grundstücks auf\nden Hof, entblößte sein Glied und begann, daran ZU reiben,\num sich zu befriedigen. In diesem Augenblick kam die\n1342jährige Hausbewohnerin Renate IB hinzu. Der Ange\nklagte rieb unter seinem geöffneten Mantel weiter an seinem\nsteifen Glied, täuschte dem Mädchen vor, dringend austreten zu müssen, und fragte nach einer Gelegenheit dazu.\nRenate ICMMD gab ihm zu verstehen, er dürfe seine Notdurft nicht im Hausflur oder auf dem Hofe verrichten,\nund riet ihm, an einer Wohnungstür zu klingeln oder den\nAbort des nahen S-Bahnhofs aufzusuchen. Als es bein\nAngeklagten zum Erguß des Samens kan, ließ er diesen auf\ndas Hofpflaster tropfen. Dann ging er auf die Straße\nzurück.\n\nDie Strafkammer hat den angeklagten wegen Erregung\nöffentlichen Ärgernisses zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon zwei Jahren aberkannt und die Vntersuchungshaft auf.\ndie Gefängnisstrafe angerechnet.. u\n\nDie Revision des Angeklägten. ist wirksam auf den\nStrafausspruch beschränkt worden, Sie rügt Verletzung der\nAufklärungspflicht und unrichtige. Anwendung des ‚geokliöhen\nRechts. Br\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\nI\n\nDie 'Verfahrensbeschwerde dringt: allerdings nicht\ndurch. Der Beschwerdeführer behauptet, der Sachverständige\nhabe sich bei seinen „usführungen in der Hauptverhandlüng'\nnur an den Akteninhalt gehalten, die Ergebnisse ger\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nHauptverhandlung nicht berücksichtigt, die Persönlichkeit. des Angeklagten nur allgemein beurteilt und sich\n:. nieht ‚darüber geäußert, wie dessen seelischer Zustand bei\n::.der Selbstbefriedigung und dem plötzlichen Erscheinen\n‘des.Mädchens ärztlich zu werten sei. Die Revision macht\ngeltend, die Strafkammer hätte den Sachverständigen gemäß\n. ‚den. „nregungen des Verteidigers zu einer Ergänzung seines\nGutachtens veranlassen müssen; dies sei jedoch unterblieben.\n\nDie Rüge einer Verletzung .der Aufklärungspflicht\nnach § 244 abs 2 StPO kann jedoch in der Regel nicht\ndarauf gestützt werden, ein Zeuge oder Sachverständiger\n“sei nicht genügend befragt worden (vgl BGHSt 4,126;\n\nOGHSt 3,59); denn das Revisionagericht kann diese Behauptung gewöhnlich nicht nachprüfen. So liegt es auch hier.\nDas Urteil. behandeit süsdrücklich die Zurechnungsfähigkeit des angeklagteii \"zur Zeit der Tat\" ‚(U 55).\n\nHält ein am Verfahren Beteiligter die Erklärungen\neiner: Auskunftsperson für 'ergänzungsbedürftig, so kann er\nnach $..240 .Abs 2 Satz 1 StPO selbst Fragen stellen, Weist\nder Vorsitzende diese nach: § 241 Abs 2 StPO zurück, so\nkann der Fragesteller eine Entscheidung des Gerichts\nnach § 242 StPO herbeiführen. Der Antrag und der Beschluß\n:des Gerichts sinä dann. nach § 273 Abs 1 StPO in die\n\ni Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Da der Beteiligte au?\ndiese Weise die Grundlagen für eine spätere Verfahrensbeschwerde nach § 338 Nr 8 StPO schaffen kann, besteht\nhier im aller Regel kein Anlaß, der Revision die Berufung auf die allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts\nzu gestatten. Diese Verfahrensrüge kommt vielmehr hauptsächlich in den Fällen in Betracht, in denen das Gesetz\nden Beteiligten des Verfahrens keine besonders ausgestalteten Antragsrechte oder sonstigen Rechtsbehelfe zur\nWahrung ihrer Rechte zur Verfügung stellt und das Gericht\nnach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden läßt,\n\n-4-\n\n127\n\n\"4-\n\nihm also keine andere Grenze als die allgemeine „ufklärungspflicht zieht.\n\nII.\nDie Sachbeschwerde ist jedoch gerechtfertigt.\n\n1.) Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend,\ndaß der Angeklagte \"jetzt erneut straffällig wurde und\nsein Treiben auch bei Erscheinen eines jugendlichen Mädchens fortgesetzt hat\" (UA S 9). Vorher erfüllte das\nunzüchtige Verhalten des Angeklagten jedoch noch nicht\nden Tatbestand des § 1§ 3 StGB; denn zu ihm gehört, daß\nmindestens eine andere Person anwesend ist. und Ärgernis\n.nimmt. Hierauf weist die Revision mit Recht hin. Das Landgericht hat möglicherweise nicht bedacht, daß die unzüch-\n. tige Handlung des Angeklagten erst durch das Hinzukommen\n: der Renate L@@P zu einem Vergehen nach § 1§ 3 StGB wurde,\nDiese Besorgnis 1äßt sich bei der Fassung des wiedergegebenen Satzes nicht ausschließen. Es wäre aber ‚rechtlich\nfehlerhaft, sollte das landgericht einen Umstand, der\nzur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes. erforderlich\n. War, strafschärfend berücksichtigt haben.\n\n2. y Die Strafkammer durfte allerdings zu Ungunsten\n\"des Angeklagten verwerten, daß die Person, der er ein\nÄrgernis gab, noch besonders. jung war. \"Auch seine - frei-\n\n“ lich ziemlich weit zurückliegenden‘ - Vorstrafen konnten\n\nzu seinem Nachteil herangezogen werden. Rechtmäßig ist\nschließlich der Strafzumessungsgrund, dem Angeklagten könne\nnur durch eine gewisse Härte zum Bewußtsein gebracht werden, daß er sich nicht wie ein Kind gehen lassen dürfe.\n\n3.) Die verhältnismäßig knappen Ausführungen des Landgerichts erwecken jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, Zweifel daran, ob die hervorgehobenen Strafschärfungsgründe ausreichend gegen die Besonderheiten des\nFalles abgewogen worden sind, die zugunsten des ängeklagten\nsprechen. Er hatte sich, wie die Feststellungen über den\n\n-5-\n\n-5-\n\nSachverhalt erkennen lassen, unbeobachtet selbst befrie.\ndigen wollen, war also nicht in der Weise vorgegangen,\ndie sogenannte Exhibitionisten kennzeichnet. Das plötz-\n\nliche Erscheinen des Mädchens war ihm vielmehr peinlich\n\nund machte ihn verlegen (Ui S 7). Das Urteil schildert\nihn als sabartige und neuropathische Persönlichkeit mit\neinen enthemmten Triebleben (Ua S 9). Für ihn war es\nschwierig, in jener Lage mit seinem unzüchtigen Treiben\neinzuhalten. Dies war, da die Strafe dem Maß der Schuld\nentsprechen muß, aus Rechtsgründen zu seinen Gunsten zu\nberücksichtigen. Ob die Strafkammer es getan hat, läßt\nsich dem Urteil nicht entnehmen. Es ist zwar grunäsätzlich weder nötig noch möglich, in den schriftlichen Strafzumessungsgründen über die \"bestimmenden Umstände\"\n(vet ‘§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO) hinaus alle Erwägungen des\nGerichts ausdrücklich. wiederzugeben. Aus. den Schweigen des’\nUrteils kann. daher in,der ‚Regel’ nicht gefolgert werden,\ndas ‘Gericht. habe bei der Pästsetzung der Strafe. Gesichtspunkte, -äie sich ‚aus ‚den Feststellungen über den Sach- -\nverhalt ergeben, außer. acht: gelassen. Hier handelt. es.\n\nsich aber um besonders. bedeutungsvölle Besonderheiten.\nIhre Nichterwähnung in Verbindung. mit der Höhe der Strafe\nrechtfertigt däher im vorliegenden Falle die 'Besorgnis,.\ndaß sie bei der Bemessung der. ‚Gefängnisstrafe und dem\nAusspruch des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte in\nrechtlich fehlerhafter Weise ‚heiseitegelansen‘ worden\n\nsein können. :\n\ndie Entscheidung entspricht dem Äntrage des Oberbundesanvialts. oo.\n\n133:\n\n-6-\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die\nSache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/5-str-455-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/5-str-455-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:46.246213+00:00"}}