{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-12-14_5_StR_416_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-12-14","aktenzeichen":"5 StR 416/54","doktyp":null,"leitsatz":"Über die Zuziehung von Sachverständigen,\nwenn es sich um die Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen handelt.","text_plain":"Für des Nachschlagewerk!\nFür die Antliche Sammlung!\n\nGesetz: StPO § 244 Abs II bis IV\n\nRechtssatz: Über die Zuziehung von Sachverständigen,\nwenn es sich um die Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen handelt.\n\nAktenzeichen; 5 StR 416/54\nUrteil des BGH vom 14.Dezenber 1954 Gr.Strafk. b.d. AG Celle\n\n5 StR 416/54\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich 5 ED zus ce,\ngeboren aD iD ED in an (TE. ),\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlungen vom 28.September, 30. September und 10.November 1954\nin der Sitzung vom 14.Dezember 1954, an denen teilgenommen\nhabens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\n_ Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstantsanwalt EEE an 28.9., 30.9. und 14.12.1954,\nBundesanwalt Dr. an 10.11.1954\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär WW an 28.9., 30.9. und 10.11.1954,\nJustizangestellte > am 14.12.1954\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle\nvom 25.Mai 1954, soweit es den Angeklagten verurteilt,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird im Rahmen der Aufhebung zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.\n\n- Von Kechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründejz3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie\nstellt fest, der Angeklagte habe im September 1953 die\nTjährige Sigrid MW auf den Arm genommen, fest an sich\ngedrückt, auf den Mund geküßt, dabei seine Zunge in den\nMund des Kindes gesteckt und sie darin hin und her bewegt.\n\n‘Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nI»\nDie Verfahrensbeschwerde ist begründet.\n\nDer Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, einen\nSachverständigen über die Glaubwürdigkeit Sigrid MD\nund ihrer ebenfalls als Zeuginnen vernommenen Schwestern,\nder 13Y2jährigen Hildegard ie und der fast 15jährigen\nElfriede IB, zu hören.\n\nDas Landgericht hat diesem Antrage nicht entsprochen.\nEs hat den Angeklagten im Falle Hildegard ME freigesprochen und das Verfahren im Falle Elfriede Mi»\neingestellt.\n\nSoweit es sich um die 7jährige Sigrid ME handelt,\nführt die Strafkammer u.a. aus, bei einem so kleinen Kinde\n(7 Jahre) könne auch ein Sachverständiger nur mit den\ngleichen Mitteln und Erkenntnissen wie das Gericht selbst\nsich ein Urteil bilden, nämlich mit einer gewissen Erfahrung\nim Umgang mit kleinen Kindern.\n\nFerner meint das Urteil, bei älteren Kindern, insbesondere solchen, die sich im Pubertätsalter befinden,\nkönnte es im Einzelfall anders liegen. Es stützt dann\nseine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Sigrid Mestars\nauf die Bekundungen der Elfriede MW, setzt sich aber\ndabei nicht damit auseinander, daß Elfriede MW zur\nZeit der Tat 14 Jahre alt, also gerade im Pubertätsalter\nwar.\n\n- 3; -\n\n- 5; .-\n\nDiese Ausführungen sind rechtlich bedenklich.\n\n1.) Die Strafkammer geht bei der Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit der Sigrid UWD von einem angeblichen\nErfahrungssatz aus, dessen Gegenteil richtig ist. Es\ntrifft zwar zu, daß Kinderaussagen nicht häufiger unglaubwürdig sind als die Aussagen von Erwachsenen, daß\nvielmehr Kinder oft sogar die besten Zeugen sind. Hierum\nhandelt es sich aber nicht. Der Grund, weshalb zur Prüfung\nder Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen öfter Sachverständige hinzugezogen werden müssen, liegt darin, daß die\nFrage, ob ein kind glaubwürdig ist, sich schwerer beurteilen läßt, als die gleiche Frage beim erwachsenen\nZeugen. Zur Beurteilung von Kinderaussagen müssen in\ngeeigneten Fällen Sachverständige gerade deshalb hinzugezogen werden, weil ihnen Erkenntnismittel zu Gebote\nstehen, die das Gericht nicht haben kann. Das Revisionsgericht hat über diese Frage anläßlich dieses Falles eine\nReihe von medizinischen und psychologischen Sachverständigen sowie erfahrene Vorsitzende von Jugendschutzkammern\ngehört. Das Ergebnis dieser Anhörung ist folgendes:\n\nEs besteht allgemeine Übereinstimmung darüber, daß\ndem medizinischen, nach mancher Auffassung auch dem\npsychologischen Sachverständigen Erkenntnismittel zu\nGebote stehen, die das Gericht jedenfalls in der Hauptverhandlung nicht haben kann, und zwar auch bei 7jährigen\nKindern. Diese überlegenen Erkenntnismittel liegen hauptsächlich darin, daß der Sachverständige das Kind im. vertrauten Gespräch zu zweit oder höchstens zu dritt,\ngegebenenfalls wiederholt, zu hören pflegt, wobei\nmindestens häufig eine ganz andere innere Beziehung\nzwischen dem Kind und dem vernehmenden Sachverständigen\ngebildet werden kann, als bei der notwendig mehr förnlichen gerichtlichen Vernehmung. Das Kind ist also bei\nder Vernehmung gegenüber dem Sachverständigen in einer\nLage, die der seines täglichen Lebens wesentlich näher\nist, als bei der Vernehmung vor Gericht. Es gibt sich\n\n- 4»\n\n-4-\n\nnatürlicher und entspannter. Deshalb ist sein Verhalten\nfür die Beurteilung seiner Aussagetüchtigkeit ergiebiger.\n\nEs kommt hinzu, daß die Zeit, die der Sachverständige\naufwenden kann, wesentlich größer ist als die, die auch\ndem sorgfältigsten Strafkammervorsitzenden in der Hauptverhandlung zur Verfügung steht. Sie ermöglicht insbesondere eine längere Unterhaltung mit dem Kind auch\nüber Dinge, die äußerlich mit der Straftat nicht im Zusammenhang stehen, aber besonders aufschlußreich sind für\nseine Beobachtungsfähigkeit, seine Beeinflußbarkeit, seine\nPhantasie, seine etwaige leichte Bereitschaft zu Beschuldigungen anderer, seine sexuelle Aufgeklärtheit und anderes\nmehr.\n\nIn geeigneten Fällen hat der Sachverständige Gelegenheit, dem Kind bestimmte Aufgaben zu stellen oder es in\nLagen zu bringen, die erfahrungsgemäß besonders günstige\nGrundlagen für die Beurteilung seiner Aussagetüchtigkeit\nergeben können. Er kann, wenn sich die zunächst gewählte\nTageszeit als ungünstig für die Vernehmung gerade dieses\nKindes erweist, die Befragung zu einer anderen Tageszeit\nwiederholen. Er kann das Kind zur ersten Vernehmung überraschend abholen lassen, so daß Beeinflussungsmöglichkeiten\nweitgehend ausgeschaltet oder gemindert werden.\n\nSchließlich bildet die Möglichkeit körperlicher Untersuchungen eine wichtige zusätzliche Erkenntnisquelle für\nden Sachverständigen, wenn das auch im vorliegenden Fall\nnicht besonders wichtig sein wird.\n\nGeht der Sachverständige behutsam und geschickt vor,\nso besteht, infolge der geschilderten aufgelockerten Vernehmungsart, auch nicht die Gefahr, daß das Kind sich durch\nseine vor dem Sachverständigen gemachte Aussage vor der\nHauptverhandlung festgelegt fühlt.\n\nAndererseits entfällt gerade bei einem 7jährigen Kind\nder Hauptvorteil, den seine gerichtliche Vernehmung in der\nHauptverhandlung vor der Anhörung durch einen Sachverstän-\n\n-5 -\n\n-5-\n\ndigen hat, nämlich die in der feierlichen Form liegende\nbesondere #ahrheitsermahnung. in 7Tjähriges Kind wird in\nder Regel, wenn es durch diese Feierlichkeit Überhaupt\nbeeindruckt wird, nur eingeschüchtert, nicht aber besonders zur Tahrheit angehalten werden, da ihm notwendiger-\n\nweise das Verständnis für die Bedeutung dieser Umgebung\nfehlt.\n\nDeshalb können sich die ungünstigen Einflüsse der\ngerichtlichen Vernehmung gerade bei ihm stärker auswirken.\nHierzu gehört auch die manchmal nicht zu vermeidende\nlängere Wartezeit, die Lampenfieber erregen und leicht\nzu Gesprächen des Kindes mit den begleitenden Erwachsenen\n\nüber den Gegenstand der Vernehmung unmittelbar vor dieser\nführen kann.\n\nEntgegen den Ausführungen des Urteils entspricht es\nalso der Erfahrung, daß auch für die Vernehmung eines\n7jährigen Kindes dem Sachverständigen andere und bessere\nEerkenntnismittel zur Verfügung stehen als dem erkennenden\nGericht, wobei die Auswahl des Sachverständigen aus dem\nKreise anerkannter Psychiater oder Psychologen (nicht\n\nbloßer Pädagogen) im Einzelfall besonderer Sorgfalt bedarf.\n\nDas bedeutet nicht, daß bei einer solchen Kindervernehmung immer ein Sachverständiger zugezogen werden\nmuß. Es wird häufig so sein, daß nach der Lage des Falles\ndie dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel\nausreichen, besonders wenn die Kinderaussage nicht die\nHauptgrundlage der Verurteilung bildet oder wenn sie in\nanderen Umständen erhebliche Unterstützung findet. Ob\ngrundsätzlich nur dann ein Sachverständiger erforderlich\nist, wenn das Kind erkennbar besondere aus dem normalen\nErscheinungsbild seiner Altersstufe hervorstechende Eigenschaften aufweist (BGHSt 3,52), oder ob nicht vielmehr\ngerade solche. Abweichungen haufig erst mit Hilfe eines\nSachverständigen festgestellt werden können, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Fassung des Urteils ergibt,\n\n-.6-\n\n-6-\n\ndaß die Strafkammer hier von einem unrichtigen Erfahrungssatz ausgegangen ist und sich hierdurch in ihrer Entscheidung hat beeinflussen lassen, ob sie einen Sachverständigen\nvernehmen soll. Das zeigt sich auch darin, daß zunächst\n\ndie Ladung eines Sachverständigen zum Termin angeoränet\nworden war. Dieser Sachverständige hat dann gebeten, von\nseiner Vernehmung Abstand zu nehmen, weil er glaubte, gelegentlich einer früheren Anhörung als Sachverständiger\nvon der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger nicht richtig\nbehandelt worden zu sein. Er hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, daß eine vor der Vernehmung erfolgende Befragung des bereits durch die Polizei vernommenen Kindes\neher schädlich als nützlich sei. Offensichtlich durch diese\nAusführungen beeindruckt, ist die Strafkamner zu dem unrichtigen Erfahrungssatz gekommen, auf dem bei Lage der\nSache das Urteil beruhen kann.\n\nAus diesem Grunde mu3 das Urteil aufgehoben werden.\n\n2.) Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkamner\nauch noch folgendes zu beachten habens Wie die Akten (Bericht der weiblichen Kriminalpolizei vom 4.1.1954 - Bl 9\nd.A.) ergeben, hatte die Sigrid MED das zurückliegende\nErlebnis mit dem Angeklagten bei ihrer ersten polizeilichen .\nVernehmung bereits ziemlich vergessen und sich erst an\nihren Fall wieder erinnert, als der letzte Fall mit Elfriede\nim Familienkreis besprochen wurde. Das legt die Annahme .\nnahe, daß jedenfalls die polizeiliche Aussage der Sigrid\nbereits beeinflußt war von den Unterhaltungen im Familienkreis, die anläßlich des Falls Elfriede Mb gepflogen\nworden waren. Das erfordert eine besonders vorsichtige Be»\nurteilung der Aussage des Kindes.\n\n3.) Die Strafkammer wird auch zu erwägen haben, ob\nbezüglich der Elfriede MW, deren Aussage zur Stützung\nder Glaubwürdigkeit der Bekuudungen der Sigrid in Betracht\nkommt, die Vernehmung eines Sachverständigen erforderlich\nist. In dieser Beziehung sei darauf hingewiesen, daß bei\nden polizeilichen Vernehmungen anscheinend ein Widerspruch\n\n- T-\n\n- 1-\n\nzwischen den Aussagen der Elfriede und der Hildegard\nMOB in einem nicht unwesentlichen Punkte aufgetreten\nist. Während numlich Hildegard Mb bekundet hat,\nElfriede habe ihr davon, daf der Angeklagte auch bei ihr\nmit der Zunge im Mund herumgefahren sei, schon während\nihres gemeinschaftlichen Aufenthalts bei dem Angeklagten\nerzählt, und damit begründet, warum sie es abgelehnt\nhabe, eine Besorgung für den Angeklagten zu machen und\nElfriede mit ihm allein zu lassen, hat Elfriede bekundet,\nsie habe der Hildegard erst auf dem Nachhauseweg von\nihrem Erlebnis erzahlt, und beide hätten daraufhin beschlossen, die Sache ihrem Vater zu erzählen und nicht\nmehr zu dem Angeklagten zu gehen.\n\nSchließlich fällt auf, daß der Vater der Kinder,\nFranz MED, bekundet hat, er habe, nachdem Sigrid ihm\nim September 1953 erzählt habe, was der Angeklagte mit\nihr getan habe, der Sigrid verboten, weiter zu dem Angeklagten zu gehen, im übrigen aber nichts unternommen,\nweil er noch weitere Beweise habe sammeln wollen. Daß er\netwa auch der Elfriede und der Hildegard verboten hätte,\nzum Angeklagten zu gehen, ergibt die Aussage nicht. Dies,\nin Verbindung mit der Erklärung des Franz Ueii>, er\nhabe noch weitere Beweise sammeln wollen, läßt jedenfalls\ndie Unterstellung der Verteidigung, der Vater habe seine\nbeiden anderen Kinder als Lockspitzel zu dem Angeklagten\n\n‚geschickt, nicht als von vornherein völlig abwegig er-\n\nscheinen. Die Strafkammer wird dieser Frage nachzugehen\nhaben.\n\nII.\n\nSachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil nur\ninsofern Bedenken, als die Strafkammer es abgelehnt hat,\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß\n§ 23 StGB zu gewähren. Das Urteil führt hierzu aus, die\nPersönlichkeit des Angeklagten lasse nicht erwarten, daß\ner sich in Zukunft straffrei und geordnet führen werde.\n\n-8-\n\n-8-\n\nEr sei uneinsichtig und schon einmal wegen Sittlichkeitsverbrechens bestraft. Im übrigen erfordere wegen der\nHäufigkeit der Sittlichkeitsdelikte das öffentliche\nInteresse die Vollstreckung der Strafe.\n\n‘Diese sehr knappe, fast formelhafte Begründung\nreicht nicht aus.\n\na) Das Urteil 1äßt nicht erkennen, welchen Tatsachen das Gericht entnimmt, der Angeklagte sei\nuneinsichtig. Es läßt sich nicht ausschließen, daß\ndazu nur sein Leugnen herangezogen worden ist. Aus\ndieser Art der Verteidigung kann jedoch nicht ohne\nweiteres auf mangelnde Einsicht geschlossen werden.\nDie frühere einschlägige Bestrafung ist allerdings\nfür die Würdigung des Vorlebens im Sinne des § 23\nAbs 2 StGB von Bedeutung. Der Hinweis auf sie trägt\naber allein die Entscheidung der Strafkammer nicht,\nzumal die Vorstrafe sehr lange zurückliegt. Das\nUrteil läßt eine gründliche Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Lebensumstände\nvermissen. Abgesehen von der Schilderung seines\näußeren Werdeganges am Anfang der Urteilsgründe ist\nnicht erkennbar, daß das Gericht sich bemüht hätte,\nsich ein Bild von dem Charakter und der jetzigen\nUmwelt des Angeklagten zu verschaffen. Feststellungen\nhierüber sind nicht getroffen. Außer der Ehefrau des\nAngeklagten ist kein Zeuge vernommen worden, von dem\nanzunehmen ist, daß er Über diese Fragen Auskunft\ngeben konnte.\n\nb) Auch die weitere Erwägung, das Öffentliche\nInteresse erfordere die Vollstreckung der Strafe,\nist nicht frei von Rechtsirrtum. Der Senat tritt\nzwar grundsätzlich für eine nachdrückliche Bestrafung\n\n‘oO\ni\n\nder Unzucht mit Kindern ein (vgl 5 StR 616/53 vom\n19.1.1954, JR 1954,227) und behält, diesen Standpunkt bei. Es ist aber mit dem Gesetz nicht vereinbar, für bestimmte Arten strafbarer Handlungen\nein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung\ngrundsätzlich und ohne Prüfung des Sinzelfalles\n\nzu bejahen und sie damit von der Möglichkeit einer\nStrafaussetzung schlechthin auszuschließen (vgl\nBGH NJW 1954,1087 und JZ 1954,516). Das scheint\n\ndie Strafkammer, wie die Revision mit Recht geltend\nmacht, tun zu wollen; denn sie beruft sich nur ganz\nallgemein auf die \"Häufigkeit der Sittlichkeitsdelikte\", Eine gemeingefährliche Zunahme bestimmter\nStraftaten kann zwar als Grund dafür dienen, im\nRahmen des § 23 StGB ein öffentliches Interesse\n\nan der Vollstreckung der Strafe anzunehmen. Dabei\ndarf aber nicht völlig von der Würdigung des einzelnen Falles und seiner etwaigen Besonderheiten abgesehen werden. An ihr fehlt es hier. Sie war um\n\nso mehr erforderlich, als es sich um eine verhältnismäßig recht milde Form der Unzucht mit einem\nKinde handelt. Es geht nicht an, in einem solchen\nFalle ein überwiegendes üffentliches Interesse an\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nder Strafvollstreckung nur mit dem Hinweis auf die\nHäufigkeit von Sittlichkeitsverbrechen an Kindern\n\nzu begründen, die in aller Regel viel gröberer Art\nsind.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-14/5-str-416-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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