{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-12-07_5_StR_566_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-12-07","aktenzeichen":"5 StR 566/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2286 070 Ya\n5_StR 566/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlachter Hans S cn iD aus Hei\ngeboren an M.EED ED ir 1 Lr:. m»\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Dezember 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 21.Juli 1954 wird\nverworfen.\n\nJedoch wird das Urteil dahin ergänzt, daß\nhinter den Worten \"Hehlerei in drei Fällen\" das\nWort \"(wahlfeststellung)\" zu setzen ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2950\n- 2\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall, wegen Betruges, Unterschlagung und\nwegen Hehlerei in drei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu ‚einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus\nverurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren\naberkannt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.\nSie rügt Verletzung des § 244 StPO und des sachlichen\nStrafrechts. Sie ist im Ergebnis unbegründet.\n\nI.\n\nZu Unrecht rügt die Revision, die Strafkammer hätte\neinen weiteren Sachverständigen zur Prüfung der Frage\nheranziehen müssen, ob der Angeklagte bei seinen Taten\nvoll zurechnungsfähig war. Der Verteidiger hatte in der\nHauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt.\nDiesen Antrag hat die Strafkammer mit folgender Begründung\nabgelehnt;\n\n\"Der Antrag des Angeklagten auf Einholung\neines weiteren Gutachtens - dahin ist ein\nAntrag auf Einholung eines Obergutachtens\nzu verstehen - wird abgelehnt, weil die\nTatsache, die dieses Gutachten bewerten\nsoll, nämlich daß der Angeklagte geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des\n§ 51 StGB ist, durch das Gutachten des vom\nGericht bestellten Gutachters Dr.Schmidt\nbereits widerlegt ist, weil die Sachkunde\ndes gerichtlichen Gutachters nicht zweifelhaft ist, weil sein Gutachten nicht von\nfalschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, weil das Gutachten Widersprüche nicht\nenthält und weil nicht dargelegt ist, daß\n\n- 3.\n\nein anderer Sachverständiger über\nForschungsmittel verfügen würde, die\ndenen des gerichtlichen Gutachters\nDr.Schmidt überlegen wären,\n\nGegen diese Begründung ist nichts cinzuwenden. Die\n\n\"Strafkammer setzt sich im Urteil mit der Zurechnungs-\n\nfähigkeit des Angeklagten ausführlick auseinander. Sie\ngeht debei auch darauf ein, daß der in einem früheren\nVerfahren gehörte Sachverständige dazu gekommen ist, den\n\n‘ Angeklagten für vermindert zurechnungsfähig zu erklären.\n\nSie führt aus: Möge der Angeklagte, wie er bisher an-\n\n' gegeben habe, wenigstens einmal verschüttet gewesen sein,\n\nso stehe doch fest, daß diese Verschüttung keine Hirnleistungsschwäche oder einen sonstigen Hirnschaden hervorgerufen habe. Schon im Jahre 1927 sei anläß}ich einer\nBeobachtung in Langenhorn durch Dr.ilidemann die Anwendbarkeit des § 51 StGB auf den Angeklagten verneint worden,\nda lediglich eine ps;chopathische Minderwertigkeit, nicht\naber ein krankhafter Befund hebe erhoben werden können.\nNur ein Gutachter, Prof.Koopmann, habe im Jahre 1949 gemeint, \"milde messend\" könne man wohl dazu konmen, für\nden Angeklagten zur Zeit der damaligen Tat die Voraussetzungen des Abs 2 des § 51 StGB anzunehmen. Nähere\nAnhaltspunkte für die Anwendung Gieses milden Maßes habe\n\nger Gutachter aber nicht spezifizieren können. Auch er\n\nhabe aber eingeräumt, daß der Angerlaste an sich die\nvolle Einsicht für das Unrecht und Ungescetzliche seiner\n\n., Tat gehabt habe und nach dem Grad seiner Intelligenz auch\n\nüber die Fähigkeit verfügt kaben müsse, nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gericht sei unter Zugrundelegung\nder überzeugenden Ausführungen des sachverständigen\nPsychiaters Dr.Schmidt und auf Grund der eigenen Beurteilung des Angeklagten Guvon üherzeugt, daß er voll zurechnungsfähig sei. Lediglich der Brag zun Verbrechen könne\nnicht eine verninderte Zurechzungsfähigkeit im Sinne des\n§ 51 Abs 2 StGB begründen, da danı jeder gefährliche Ge-\n\n-4-\n\nı\n\nsd\n-A-\n\nwohnheitsverbrecher gleichzeitig als nicht voll zurechnungsfähig angesehen werden müßte.\n\nDiese Ausführungen ergeben, daß die Strafkammer auf\nGrund eingehender Prüfung mit dem jetzt gehörten Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß bei dem Angeklagten zur Zeit der jetzt abgeurteilten Taten weder eine\nkrankhafte Störung der Geistestätigkeit noch eine Geistesschwäche vorgelegen habe, sondern nur ein nicht auf Krankheit beruhender Hang zum Verbrechen. Die Strafkammer hat\ndabei auch die Ausführungen des in dem früheren Verfahren\ngehörten Sachverständigen gewürdigt und ist der Überzeugung, daß dessen damaliges Gutachten auf einer Verkennung der Vorschrift des § 51 StGB beruhe. Bei dieser\nSachlage war die Ablehnung der Hinzuziehung eines weiteren\nSachverständigen mit den im Beschluß angegebenen Gründen\nnicht rechtsirrig.\n\nII.\n\n1.) Hinsichtlich der Schuldsprüche bestehen keine\nrechtlichen Bedenken. Für äie Fälle der Hehlerei ist\njedoch folgendes zu bemerken:\n\nAus den Ausführungen der Strafkammer ergibt sich,\ndaß hier eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und\n. Hehlerei getroffen wird. Die Strafkammer geht in allen\n3 Fällen davon aus, daß sie dem Angeklagten einen Diebstahl nicht nachweisen könne, daß er aber, für den Fall,\ndaß er nicht selbst Dieb sei, jedenfalls gehehlt habe, Daß\n‘eine derartige Wahlfeststellung zulässig ist, ist allgemein\nanerkannt. Es besteht auch im vorliegenden Fall kein Bedenken, daß die Strafkammer die Strafe dem § 259 StGB entnommen hat. Denn wäre der Angeklagte Dieb, so wäre er nach\nden zu den übrigen Diebstahlsfällen getroffenen Feststellungen rückfälliger Dieb. Der Rückfalldiebstahl als\n. Verbrechen wiegt grundsätzlich schwerer als die einfache\nHehlerei.\n\n-5%\n\nMit Rücksicht darauf, daß für etwaige spätere Verurteilungen wegen Hehlerei nur eine vorangegangene\nHehlerei, nicht ein vcorangegangener Diebstahl rückfallbegründend ist, ist es aber criorderiich, daß im Urteilsspruch zum Ausdruck gebracht wird, daß es sich hier um\neine Wahlfeststellung handele. Bei einer wahlfeststellung\nzwischen Diebstahl und Hehlerei karı im Fall einer\nspäteren Hehlerei die jetzige Verusteilung nicht als\nrückfallbegründend angesehen werden.\n\n2.) Die Begründung, die die Strafkammer für die\nSicherungsverwahrung gibt, entspricht: zwar äußerlich\nnicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung in aller\nRegel für die Bejahung der Voraussetzungen.der §§ 20a,\n42e StGB aufgestellt hat:(vgl u.a. BEHSt 1,94). Bei der\nGesamtwürdigung der Taten eines Angeklagten ist in der\nRegel insbesondere eine kurze Darlegung der in den\nfrüheren Urteilen festgestellten Sachverhalte nicht zu\n entbehren (5 StR 966/52 vom 30.4.1953).\n\n“. Im vorliugenden Fall sagt das Urteil noch nicht\neinmal ausdrücklich, ob der § 2Vc Abs 1 oder der § 20a\n‚ Abs 2 StGB angewandt werden so!l; die Strafkammer meint\nnur, die Gesamtwürdigung siler vom Anzaklagten begangenen\nTaten ergäbe, daß men bei ihu von einem ?esteingewurzel-\n.ten Hang zur Verbrechensbegahung ausgehun müsse. An-\n„ schließend wird lediglich auf die einzelnen Verurteilun-\n‚gen des Angeklagten hingewiesen, sowlc insbesondere betont, daß er seit 1920 laufend Straftaten begangen habe,\ndaß er stets nach der Strafverbüfung binnen kürzester\nFrist wieder straffällig geworden sei und daß hohe Strafen,\nja sogar die bereits einmal angeordnete Sicherungsverwahrung keinen Eindruck auf tn gemacht hätten.\n\n:Indessen ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils, daß die Strafkammer den § 2Ca Abs 1 StGB hat anwenden wollen, da sie ja davon ausgeht, daß die Gesamtwürdigung aller Taten darauf schlic$en lasse, daß der\n\n-6 -\n\n-6.-\n\nAngeklagte ein Gewohnheitsverbrecher sei, sie also\nsämtliche Taten zugrunde legen will, die die formalen\nVoraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB erfüllen.\n\nDie Strafkammer durfte im vorliegenden Fall, auch\n‚ohne die Taten des Angeklagten im einzelnen zu beschreiben, ausnahmsweise sowohl darauf schließen, daß\ner ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei; als auch\nderauf, daß er nach erfolgter Strafverbißung immer noch\nals gefährlich anzusehen sein wird.\n\nBei der großen Zahl der Verurteilungen des Angeklagten handelt es sich ganz überwiegend um Eigentums- und\nVermögensdelikte, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug.\n\nBereits 1928 wurde er u.a. wegen 5 Fahrradunterschlagungen verurteilt, 1930 wegen eines Fahrraddiebstahls, 1931\nebenfalls wegen eines Fahrraddiebstahles, 1939 wegen 12\nFahrraddiebstählen und 1949 ebenfalls wegen eines Fahrraddiebstahle. Dazwischen liegen gehr erhebliche Verurteilungen\nwegen anderer Diebstahle-, Unterschlagungs- und Betrugstaten. Die Straftaten des Angeklagten beginnen im Jahre 1920.\nMit der einzigen kurzen Pause von 1933 bis 1936 (am 13. August\n1933 war der Angeklagte aus der Strafhaft entlassen worden,\nam 12.Februar 1936 erfolgte die nächste Verurteilung) hat\n‘ der Angeklagte seit dieser Zeit jeweils nach Entlassung\naus der Strafhaft sofort wieder Straftaten begangen. Er ist\nerstmals am 26.August 1939 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu 4 Jahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung\nverurteilt worden. Weiter ist er nochmals am 8.Mai 1946\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu 3 Jahren Züchthaus verurteilt worden, ohne daß auch hier die Sicherungsverwahrung ausgesprochen wurde. Von dieser Strafe ist ihm\nfür einen Rest Bewährungsfrist bewilligt worden, trotzdem\nwurde er kurz nach der Ertlassung wieder straffällig und\nwurde dann nochmals am l.August 1949 als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher verurteilt. Diesmal wurde nicht die\n\n- 17 -\n\n-T-\n\nSicherungsverwahrung, sondern wegen der verminderten\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet.\n\nBei den jetzigen Taten handelt es sich um solche\nvon nicht unerheblicher Schwere. Sowohl die Unterschlagung als auch der schwere Kkückfalldiebstahl und\ndie 3 Hehlereifälle betreffen Fahrräder; daß der Angeklagte auch in früheren Jahren sich schon mehrfach\nfremde Fahrräder zugeeignet hatte, 1.3t bereits ausgeführt. Bei dieser Sachlage genügen die Ausführungen\nder Strafkammer, um die Voraussetzungen der §§ 20a,\n42e StGB zu bejahen.\n\n3.) Die Revision meint ferner, gegen den Angeklagten hätte deshalb nicht auf Sicherungsverwahrung\nerkannt werden dürfen, weil durch Urteil vom 1. August\n1949 seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden und’ dieses Urteil noch in\nKraft sei, da die erfolgte Entlassung nach § 42h 'StGB\nnur bedingt sei. Diese Ausführungen sind unrichtig.\nOb die durch ein früheres Strafurteil angeoränöte\nAnstaltsunterbringung durchgeführt, werden wird, ist\nfür den in einem späteren Strafverfahren urteilenden\nRichter ungewiß. Auf den Vollzug der früher angeordneten Maßregel hat er keinen Einfluß (vgl BayObL6St\n1953,220). Der Angeklagte ist, wie das Urteil ergibt, überdies deshalb aus der Heil- oder Pflegeanstalt entlassen worden, weil er weder heil- noch\npflegebedürftig ist. Deshalb steht die frühere Unter-\n\n- 8 -\n\nbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt der Anordnung einer Sicherungsverwahrung nicht entgegen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/5-str-566-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/5-str-566-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.723766+00:00"}}