{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-12-07_5_StR_514_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-12-07","aktenzeichen":"5 StR 514/54","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2286 069 72,\n\nStR 514\n5 ARs 55/54\nES\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden z.2t. arbeitslosen Elektroingenieur\n\nRichard u EEE zu: za,\ngeboren am DD ED ir (05),\n\nwegen versuchten Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\n“ des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 7.Dezember 1954\n\nbeschlossen;\n\nI. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gegenüber\nder Versäumung der Revisionsbegründungsfrist\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\nwahrt.\nII. Der Beschluß vom 17.September 1954\nbleibt aufrechterhalten.\n\nDi\n\n7\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in\nBerlin von 30.10.1953 zu einer Zuchthausstrafe verurteilt\nworden. Seine hiergegen eingelegte Revision ist von dem\nerkennenden Senat durch Urteil vom 23.2.1954 zum Teil verworfen worden. Dabei sind die Verfahrensrügen, die der Angeklagte in einer zu Protokoll des Urkundsbeamten der\nGeschäftsstelle erklärten Revisionsrechtfertigung vom\n30.12.1953 geltend gemacht hatte, als unzulässig nicht\nberücksichtigt worden, weil dem Angeklagten das Urteil\nzu Händen seines Verteidigers bereits am 16.11.1953 zugestellt, die erwähnte Revisionsrechtfertigung also nicht\nin der Frist des § 345 StPO bei Gericht angebracht worden\nwar.\n\nDas Urteil des Senats vom 23.2.1954 ist dem Angeklagten am 20.3.1954 zugestellt worden. Am 31.3.1954 hat er\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Dieser\nAntrag ist durch Beschluß vom 17.9.1954 als unzulässig\nverworfen worden, weil die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsamtrages am 27.3.1954 abgelaufen war.\n\nDer Angeklagte hat nunmehr beantragt, ihm gegen die\nVersäumung der Wiedereinsetzungsfrist die Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zu gewähren.\n\nDiesen Antrage war stattzugeben. Durch dienstliche\nAäußerung des Urkundsbeamten ist glaubhaft gemacht, daB\nder Angeklagte vor dem 27.3.1954 von dem Urkundsbeanten\ndie Aufnahme des Wiedereinsetzungsamtrages verlangt hat,\ndieser sich aber erst nach dem 27.3.1954 dazu bereit erklärt hat, ohne den in Haft befindlichen Angeklagten\n\ndarauf aufmerksam zu machen, daß er einen Wiedereinsetzungs-\n\nantrag auch selbst stellen könne.\n\nIm Ergebnis ist aber trotzdem der Beschluß vom 17.9.\n1954 zu Recht ergangen. Der Antrag des Angeklagten, ihn\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\ngegen die Versäumung der Revisiconsbegründungsfrist in\nden vorigen Stand wiedereinzusetzen, war aus anderen\nGründen unzulässig. Der Angeklagte ha; diesen Antrag gestellt, nachdem bereits ein Urteil des Revisionsgerichts\nergangen war, das in der Sache selbst entschieden hatte,\nnicht etwa nur die Revision des Angeklagten als unzulässig\nverworfen hatte, wenn auch einzelne r.gen dabei als unzulässig bezeichnet worden sind. Der Antrag des Angeklagten ist darauf 'gestützt, daß er ohne sein Verschulden\neinzelne Verfahrensrügen nicht rechtzeiti.g habe vorbringen können. Es ist schon bestritten und zweifelhaft,\nob überhaupt jemals ein Wiedereinsetzungsamtrag sich\ndarauf stützen kann, daß einzelne Rügen während. einer\nRevisionsbegründungsfrist nicht hätten vorgebracht\n\nwerden können, wenn die Begründungsschri?+ als solche\nrechtzeitig eingegangen ist (vgl dazu BGHSt 1,44). Die\nFrage kann aber hier dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls kann eine Wiedereinsetzung wegen Tersäumung einzelner Verfahrensrügen nicht mehr erfolgen, wenn das Revisionsgericht bereits ein Sachurteil eriassen hat. Das\nergibt sich aus dem allgemeinen Bedürfnis der Strafrechtspflege danach, daß Sachurteile der letzten Instanz grundsätzlich endgültig sind und nur dann zur Aufhebung gebracht werden können, wenn das Gesetz ausdrücklich eine\nderartige Aufhebungsmöglichkeit vorsieht.\n\nDas Ergebnis ist im vorliegenden Fall für den Angeklagten auch nicht unbillig. Auch wenn er die nachträglich erhobene Verfahrensrüge rechtzeitig erhoben hätte,\nhätte sie nicht durchdringen können. Hit seiner Revisionsbegründung vom 30.12.1953 hatte der Angeklagte\ngerügt, die Strafkammer habe den geladenen Zeugen Dieter,\nder zur Zeit der Hauptverhandlung auf einer Ferienreise\nwar, nicht vernommen, sondern sich statt dessen mit der\nAussage von dessen Ehefrau begnügt, ie nur vom Hörensagen etwas habe bekunden können. Der Angeklagte sieht\nhierin eine Verletzung des § 250 StPO. Eine solche liest\n\n4»\n\nm\n\n-4-\n\naber nicht vor. Abgesehen davon, daß die Vernehmung\nvon Zeugen vom Hörensagen nicht grundsätzlich unzulässig ist und nicht gegen § 250 StPO, sondern\nallenfalls gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht\nverstößt, ergeben die Ermittlungsakten, daß die vernommene Zeugin Frau DEE bei dem Vorfall auch zugegen gewesen ist. Auch wenn sie nicht alle einzelnen\nBeobachtungen selbst gemacht hat, sondern, wie der\nAngeklagte behauptet, eine bestimmte Tatsache nur\nvon ihrem Mann gehört hat, so war bei der Sachlage\ndas Gericht nicht verpflichtet, ohne einen ausdrücklichen Beweisamtrag den Zeugen Harry DB zu vernehmen. Auch wenn nur Harry DIEB den Bolzenschneider unter dem Zeitungspapier gesehen haben\nsollte, so ist doch seine Ehefrau in der Nähe gewesen, beide zusammen haben anschließend an den\nVorfall den Angeklagten befragt, so daß es auf der\nHand liegt, daß Harry DEE alle Einzelheiten unmittelbar nach dem Vorfall seiner Ehefrau erzählt\n‚hat. Bei dieser Sachlage drängte nichts dazu, ohne\nbesonderen Beweisamtrag den Zeugen Harry DEED zu\nvernehmen.\n\nDie übrigen Ausführungen des Angeklagten in\nder nachträglichen Revisionsbegründung richten sich,\n\n-5.-\n\nsoweit sie den Diebstahl betreffen (die Verurteilung\nwegen Hehlerei ist ohnehin aufgehoben), nur gegen die\nFeststellungen der Strafkamner.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/5-str-514-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/5-str-514-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.704016+00:00"}}