{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-12-07_5_StR_506_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-12-07","aktenzeichen":"5 StR 506/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 506/54 2286 068 2,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Porzellanäreher Emil 7 ie aus DEE,\ngeboren am WS. .EES ED in TED (OD),\n\nwegen Verführung zur Unzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Dezember 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr .iiiD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 9.Juli 1954 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückvrerwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n34\n- 2.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens\nnach § 175a Nr 3 StGB zu fünf jfonaten Gefängnis verurteilt.\nDie Vollstreckung der Strafe ist gemäß §§ 23 £f StGB auf\ndie Dauer von drei Jahren ausgesetzt worden.\n\nDie Revisi:n des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nI.\n\nDer Angeklagte hat am $.April 1954 zwei etwa gleichaltrige Schüler, darunter den an W.@B 1939 geborenen\nHans-Henning FoiiB ‚a Ostbahnho? Berlins kennengelernt. z£r nahm beide mit nach Hause und ließ sie in einem\nBett neben dem seinen schlafen, Nachdem er am nächsten\nMorgen den anderen Jugendlichen zum Einholen fortgeschickt\nhatte, betastete der Angeklagte den Schüler Toiie an\nRücken, am Bauch und an den Oberschenkeln. \"Angeblich\nwollte er feststellen, ob Fol an ganzen Körper so\nmager sei\". Hierdurch gerieten sowohl FeiiED, als auch\n‚der Angeklagte in geschlechtliche Erregung. Fell\n‚zog auf Aufforderung des Angeklagten seine Badehose aus.\nAlsdann kam es zwischen beiden zur wechselseitigen Onanie.\nAm nächsten Tage kam Fo nochmals zum Angeklagten\nund verbrachte dort die Nacht. Anschließend kam es am Morgen\nerneut zur Unzucht des Angeklagten bei dem Jungen.\n\nDie Strafkaniner ist der Ansicht, der Angeklagte habe\nFe an ersten Morgen verführt, mit ihm Unzucht zu\ntreiben und.-sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen.\nkm.nächsten Morgen - so ist im Urteil ausgeführt - habe der\nAngeklagte den Jugendlichen nicht nochmals verführt, wohl.\naber den Tatbestand des § 175 StGB erfüllt. Das Verbrechen\n\ndes $. 175& Nr 3 StGB und das Ver;ehen nach § 175 StGB sieht\ndie Strafkammer als Teile einer fortgesetzten Handlung an,\n\n-3-\n\n- 3.\n\nso daß der Tatbestand des § 175a Nr 3 StGB den rechtlichen Charakter der Tat bestiune.\n\nII.\n\n1.) Die Revision meint, daß im Urteil insofern\nein Widerspruch enthalten sei, als zunächst. davon ausgegangen worden sei, daß der Angeklagte den Jugendlichen nur betastet habe, um festzustellen, ob er am\nganzen Körper so mager sei (UA S 2), während es später\nheiße, dies sei geschehen, um Foiiiin> in einen\nErregungszustand zu versetzen (UA S 3). Ob hier wirklich ein unlösbarer, zur Aufhebung des Urteils zwingender Widerspruch vorliegt, mag zweifelhaft sein.\n\nDie Frage kann unentschieden bleiben, weil das Urteil\naus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß. Indessen sei darauf hingewiesen, daß die Ausdrucksweise\n\nin den Urteilsgründen, der Angeklagte habe \"angeblich\"\nfeststellen wollen, ob Falkenhagen am ganzen Körper\n\nso mager sei, zweideutig ist (angeblich.\ngegenüber dem Jugendlichen oder gegenüber dem Gericht ?).\n\n2.) Im Ergebnis zutreffend macht die Revision\njedoch geltend, das Landgericht habe den Tatbestand der\nVerführung nicht ausreichend festgestellt. Es fehlt an\neiner Erörterung darüber, ob der Jugendliche dem Verhalten des Angeklagten zunächst innerlich widerstrebte,\nob er die Unzucht \"an sich nicht wollte\". Sollte er u\n\nvon Anfang an und ohne Einflußnahme anf gsinen Willen\nvon sich aus mit dem unzüichtigen Tun einverstanden gewesen sein, so wäre er nicht verführt worden. Das Urteil\nhat hierzu keins Feststellungen getroffen, auch nicht\ndarüber, . welche ‚Vorstellungen ‘der Angeklagte’ in dieser\nHinsicht gehabt hat. Nach dem Sachverhalt, insbesöndere\nnach der art, wie der Angeklag ste \"und Falkenhagen“ sich\n\n3Ly\n-4A-\n\nkennengelernt haben, läßt sich auch dem Urteilszusammenhange nichts zu diesem Punkte entnehmen,\n\nDas Urteil mußte daher aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSiemer Schmitt\n\nall","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/5-str-506-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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