{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-12-07_5_StR_474_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-12-07","aktenzeichen":"5 StR 474/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"L2}\n5 StR 474/54 2287 003\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Hermann K EEEED>\n\naus MUND Kr: . CE,\ngeboren am KO DB in GOEEEEEEED (OB: ),\n\nwegen Blutschande\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 7.Dezember 1954, an der 'teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr (iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kim wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 25.Juni 1954\nhinsichtlich dieses Angeklagten mit den Feststellungen\n\naufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nJu\n\n- 2a\n\nGründe:\n\nTu y u yF yr\n\nDie Strafkenmer hat den arngek!agten KB wegen\nBlutschande zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die\nStrafe zur Bewährung auszusetzen, hat sie abgelehnt.\n\nDie Revision des An ;ek’agten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie hat nur “eilweise Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Urteils vollzog der zur\nTatzeit 59 Jahre alte Angeklagte Zm Mai 1950 mit seiner\ndamals 34 Jahre alten Tochter, äüer Witwe Bertha DE»\ngeborenen KEEMp, üen Beischlaf, aus dem ein Kind hervor-\n\ngegangen ist. Er befand eich zur Tatzeit im Zustand rausch-\n\nbedingter erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit.\n\nDie Anwendung des § 173 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Das gilt auch\nfür die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte zur\nTatzeit nicht zurechnungsunfähig war. Insoweit erhebt\nauch die Revision keine besorderen Einwendungen.\n\nDer Strafausspruch lädt im Gegensatz zur Auffassung\nder Revision ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Nach\n§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO müssen Cie Gründe des Strafurteils die Umstände anführen, die für die Bemessung der\nStrafe bestimmend gewesen eind. Das ist hier geschehen.\nAusweislich der Urteilsgrürde hat die Strafkammer sich\nbei der Bemessung der Stra’e zugunsten des Angeklagten\ndurch die Erwägung bestimmen lassen, daß die \"bisherige\nUnbestraftheit\" des Angeklagten und der Zustand rauschbedingter erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit,\nin dem er sich zur Tatzeit befand, strafmildernd seien.\nDarüber, ob sie außerdem auch noch die in der Revisionsbegründung aufgeführten Umrtände als die Bemessung der\nStrafe bestimmende strafmildernde Umstände berücksichtigen wollte, hatte sie nach ihrem Ermessen zu entscheiden.\nDaß sie jene Umstände nicht in dicsen Sinne verwertet hat,\nkann aus Rechtsgründen nicht beaustandet werden.\n\n-— 3.\n\n- 3.\n\nZu durchgreifenden rechtlicher Bedenken geben aber\ndie Erwägungen Anlaß, die die Strafkammer ausweislich\nder Urteilsgründe veraniaßt haben, Strafaussetzung zur\nBewährung abzulehnen.\n\nIn den Urteilsgründen ist hierzu nur gesagtı\n\n\"Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung gemäß\n\n§ 23 StGB erschien bei dem Angeklagten Kin\nnicht gerechtfertigi; er hat sich, selbst Vater\nvieler Kinder, schwer vergangen, weil auch eine\nAusnutzung seines etwas entkenmten Zustandes infolge seiner Trunkenheit dırch seine Tochter nicht\nvorlag, diese vieimekr nach i':rer glaubhaften\nDarstellung ihm nur zögernd zu Willen war.\"\n\nDas ist keine Begründung, die es rechtfertigt,\nStrafaussetzung zur Bewährung abzulehnen. Die für die\nEntscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben sich\naus § 23 Abs 2 und 3 St@B. Hiernach kommt es, soweit\nkeiner der Ausnahmefälle des Abs 3 vorliegt, darauf an,\nob die Persönlichkeit des Verurteilten und sein Vorleben\nin Verbindung mit seinem Verhelten nach der Tat oder\neiner günstigen Verändem seiner Lebensumstände erwarten lassen, daß er unter/Sinwirkung einer Aussetzung in\nZukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen\nwird. Besteht diese Erwartung, so muß die Strafe zur\nBewährung ausgesetzt werden, sofern nicht einer der\nAusnahmefälle des § 23 Abs 3 StGB gegeben ist. Der bloße\nUmstand, daß der Angeklagte sich \"schwer vergangen\" hat,\nkann das Bestehen jener Erwartung weder ausschließen noch\nin Zweifel stellen. Er kann allenfalls für die Frage von\nBedeutung sein, ob das öffentliche Interesse aus dem\nGesichtspunkt des Vergeltungsbeäürfnisses die Vollstreckung der Strafe erfordert (vgl 3GC4St 6,128). Sollte\ndie Strafkammer der Schwere der Schuld Bedeutung in\ndiesem Sinne beimessen, so wird das näher auszuführen\n\n-4 -\n\nel\n- in\n\nsein. Andernfalls wird sie unter Berücksichtigung aller\n\nin § 23 Abs 2 StGB angeführten Gesichtspunkte prüfen\nmüssen, ob zu erwarten ist, daß der Angeklagte in Zukunft\nein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen werde.\n\nDie bisherige Unbestraftheit des Angeklagten, die Einmaligkeit der bereits mehr als vier Jahre zurückliegenden Tat\nund das Alter des inzwischen 64 Jahre alt gewordenen\nAngeklagten könnten dafür sprechen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSiener Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/5-str-474-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/5-str-474-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.665005+00:00"}}