{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-12-07_5_StR_298_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-12-07","aktenzeichen":"5 StR 298/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2287 002\n5 StR 298/54\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kriminalsekretär a.D. Ernst S t EREEEEEEED>\naus HOME, dort geboren an DB. GE,\n\nwegen Begünstigung im Amt u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Dezember 1954, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n23.4ärz 1954 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nLandeskasse zur last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\na_ I26\n\nGründej3\n\nl. Der Angeklagte war Leiter der Kriminalabteilung\nin FEB. Am 27.Dezember 1950 meldete der Polizist AD,\ner sei bei Ausübung seines Dienstes von dem Kellner Bu\nund anderen angerempelt und gestoßen worden; um diesen\nAngriff abzuwehren, habe er dem Bi einen Kinnhaksn versetzt. Der Angeklagte veranlaßte Ermittlungen, die am\n7.Februar 1951 beendet waren. In der Folgezeit verfügte\ner in der Akte lediglich Wiedervorlagetermine, Erst am\nl.März 1952 fertigte er den Schlußbericht an; darin kam\ner zu dem Ergebnis, nach den glaubhaften Angaben An\nhabe BEE sich des Widerstandes gegen die Staatsgewalt\nschuldig gemacht. Damit sandte der Angeklagte die Akte an\ndie Staatsanwaltschaft; diese stellte das Verfahren gegen\nBED mangels Tatverdachts ein.\n\nDie Anklage erblickt in dem Verhalten des Angeklagten\nden Versuch einer Begünstigung im Ante in Tateinheit mit\nvollendeter Urkundenunterdrückung im Amt. Das Landgericht\nhat den Angeklagten freigesprochen. Es verneint die versuchte Begünstigung im Amte, weil nicht zu erweisen sei,\ndaß der Angeklagte das Verhalten AB für strafbar gehalten habe. Auch eine Urkundenunterdrückung sei nicht\nerwiesen. Man könne dem Angeklagten nicht widerlegen, daß\ner die Sache nur deshalb habe liegen lassen, weil er sie\nmit seinem Vorgesetzten besprechen wollte. Die Akte sei\naber jederzeit greifbar gewesen. Sie sei nicht von ihrem\nordnungsmäßigen Aufbewahrungsort entfernt worden.\n\nGegen dies letztere wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie trägt vor, Urkunden\nkönnten auch durch Unterlassen beiseitegeschafft werden.\n\nDer Angeklagte sei nach § 163 Abs.3 StPO verpflichtet gewesen, die Akte ohne Verzug an die Staatsanwaltschaft zu\nübersenden. Dort sei nach Abschluß der polizeilichen Er-\n\nmittlungen der oränungsmäßige Aufbewahrungsort gewesen;\nnur dort hätten die Akten nunmehr zum Gebrauch bereitliegen\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nkönnen. Dem habe der Angeklagte sie durch sein Unterlassen entzogen und sie damit im Sinne des § 348 Abs.2\nStGB beiscitegeschafft.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Allerdings können Urkunden auch durch Unterlassen beiscitegeschafft werden,\ndann nämlich, wenn der bisher ordnungsmäßige Aufbewahrungsort zu einem ordnungswidrigen wird (wie in\ndem Fall RGSt 12,247/2487). Davon kann aber hier keine\nRede sein. Die Akte war ordnungsgemäß registriert und\njederzeit griffbereit; sie befand sich innerhalb. der\nGeschäftsräume an der Stelle, an der man sie zuerst gesucht haben würde. § 163 Abs.3 StPO bestimmt nur etwas\nüber den Geschäftsgang, nichts über den ordnungsmäßigen\nAufbewahrungsort für dis Akten. Eben diese Unterscheidung\nmachen auch alle von der Revision hierzu angeführten Entscheidungen (kGSt 25,127/1337; 72,193/197/; RG JW 1939,\n624 Nr.15). Mit Recht hat die Bundesanwaltschaft aus-\n‚geführts\n\n\"Die dem Angeklagten nach § 163 Abs.3 StPO\nobliegende Verpflichtung, die Emittlungsakten ohne Verzug der Staatsanwaltschaft\nzu übersenden, bezweckte aber nicht, die\nAkten an einen derartigen amtlichen Aufbewahrungsort zu bringen, sondern hatte\nallein zum Ziele, die weitere Bearbeitung\ndurch die Staatsanwaltschaft herbeizuführen,\nAmtlicher Aufbewahrungsort für die Akten\nwurde die Staatsanwaltschaft mithin erst\nin dem Augenblick, als diese in den Besitz\nder Akten zur Weiterführung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gelangt war.\"\n\n2. Am 8.Juli 1951 wurden die Rentner HUB und\nDOEEEEED zur Wache gebracht, weil sie im Verdacht standen,\ngegen das Rennwett- und Lottoriegesetz verstoßen zu haben.\nDie Geläbeträge, die sie bei sich hatten, wurden ihnen\n\n-4-\n\nA\n\n..\nu Rune\n\nJsLL\n-Ah.--\n\nabgenommen und asservisrt. Der Angeklagte vernahm HP,\nließ später auch DEE vernehmen und machte einen Vermerk, der auf weiter: Beobachtung der Verdächtigen abzielte.\nEnde Juli 1951 ließ er sich die beiden Geldbeträge zur Einzahlung bei der Gerichtskasse aushändigen. Im September,\nOktober und November 1951 machte er in beiden Akten noch Vermerke über die Ergebnisse der weiteren Beobachtung von HU\nund DEE. Am 7.November verfügte er die Absendung des\nVorganges DIEB an die Staatsanwaltschaft; am 8.November\nzahlte er den in dieser Sache beschlagnahmten Betrag bei\n\nder Gerichtskasse ein. Am 30.November beanstandete der\nKontrollbeamte MP, daß in beiden Sachen die Einzahlungsbelege fehlten. Der Angeklagte erklärte, beide Quittungen\nbefänden sich bei den Ermittlungsakten; dies traf nur für\nden Fall DEEP zu. Am 1.Dezember stellte der \"Zeuge\nGEB\" Gen Angaklagten wegen des fehlenden Betrages in\n\nder Sache HUB zur Rede; am 3.Dezember zahlte der Angeklagte diesen Betrag wieder bei der Asservatenkasse ein. Am\n12.Dezember gab er die Sache HD zur Staatsanwaltschaft;\nam Tage darauf wurde das Geld bei der Gerichtskasse eingezahlt.\n\nDie Anklage wirfs dem Angeklagten in diesen beiden\nFällen Urkundenunterdrückung im Amt in Tateinheit mit Amtsunterschlagung vor. Die Strafkammer hat ihn auch hier freigesprochen. Sie verneint die Urkundenunterdrückung mit der\ngleichen Begründung wie im Falle AEwm/EED. Was den Vorwurf der Amtsunterschlagung betrifft, so halt das Landgericht\nnicht für erwiesen, daß der Angeklagte sich die Geldbeträge\nhabe zusignen wollen; es könne ihm nicht widerlegt werden,\ndaß er sie nur aus Nachlässigkeit so lange behalten habe.\n\nAuch hier hat der Angeklagt., entgegen der Ansicht der\nRevision, die akten nicht im Sinne des § 348 Abs.2 StGB beiseitegeschafft. Sie befanden sich innerhalb der Dienststelle\nStets an dem dafür bestiumten Ort und waren jederzeit greifbar.\n\nAuch hinsicht!ich der !ntsunterschlagung läßt der Freispruch sich nicht aus Rechtsgründen beanstanden. Die Meinung\n\n- 5 -\n\n-5-\n\nder Revision, die Schutzbehauptungen des Angeklagten trügen\n\"offensichtlich den Stempel der Unglaubwürdigkeit\", greift\nauf das Gebiet der tatsächlichen Peststellungen über, das\ndem Revisionsgericht verschlossen ist.\n\n3, Von der Anklage des Meineides hat die Strafkammer\nden Angeklagten freigesprochen, weil sich weder die Fragen\ndes Richters, die der Angeklagte als Zeuge zu beantworten\nhatte, noch seine Antworten mit Sicherheit haben feststellen lassen. Die Revision macht zu diesem Fall keine\nbesonderen Ausführungen. Auf die allgemeine Sachrüge, die\nin der Revisionseinlegungsschrift enthalten ist, hat der\nSenat das Urteil auch insoweit nachgeprüft; ein Rechtsfehler hat sich dabei nicht ergeben.\n\nNach alledem war die Revision entsprechend dem Antrage\ndes Oberbundesanwalts zu verwerfen.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/5-str-298-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-07/5-str-298-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:45.644086+00:00"}}