{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-30_5_StR_554_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-30","aktenzeichen":"5 StR 554/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ER 554/54 2286 062 32?\n\nImNamen diäes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Zimmermannsgesellen Hans 7 (EEEEEENE>\nsus BET,\ndort geboren an DB. ED EE,\n\n2.) die Ehefrau Hilde W EEE zch. TED gesch. Schü\naus Ben TEE,\ngeboren am Wi. ED EB in EEE,\n\nwegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.November 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Knffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwai: in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Hans WEN»\nund Hilde WED wird das Urteil des Landgerichts in\nLübeck vom 12.Mai 1954 in folgendem Umfange aufgehoben:\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch,\nsoweit die Beschwerdeführer \"wegen Abgabe\neirer falschen eidesstattlichen Versicherung\"\nverurteilt worden sind. Von diesem Vorwurf\nwerder die Angeklagten freigesprochen;\n\n2.) im übrigen in den Strafaussprüchen\nsamt den Feststellungen hierzu.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nHans WERE wirä verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen in den Fällen der vorsätzlich falschen uneidlichen Aussagen und über\ndie Bildung einer neuen Gesamtstrafe in Bezug\nauf den Angeklagten Hans VD an das Land-\n“gericht zurückverwiesen. Dieses wird auch über\ndie insoweit entstandenen Kosten der Rechtsmittel\nzu befinden haben,\n\nDie Kosten des Verfahrens in den Fällen der\nFreisprechung werden der lLandeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n‘Rz\n\n- 3.\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte Hans TE ist \"wegen vorsätzlich\nfalscher uneidlicher Aussage und Abgabe einer falschen\neidesstattlichen Versicherung\" - unter Einbeziehung anderer\nrechtskräftiger Strafen - zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die\nbürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von zwei\nJahren aberkannt worden.\n\nGegen seine Ehefrau Hilde WB ist wegen der\n\n. gleichen Vergehen auf eine Gefängnisstrafe von acht\n\nMonaten (und zwar, wie die Imtscheidungsgründe ergeben,\nals Gesamtstrafe) erkannt worden.\n\nDie Revision des Shemannes hat teilweise Erfolg; die\nRevision der Ehefrau greift im Umfange der Binlegung durch.\n\nLe\n\nVerfahrensbeschwerde;\n\nDie vom Beschwerdeführer Gans VD vozgebrachte\nVerfahrensrüge bleibt erfolglos, weil die ihr zugrunde\nliegenden Tatsachen nicht zur Gewißheit des Revisionsgerichts feststehen.\n\nNach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift ist dem\nBeschwerdeführer \"seine polizciliche Aussage vom 4.Juli\n1951 (B1.7 R.d.A.) vorgehalten'worden. Das war unter allen\nUmständen zulässig. Für die Frage einer etwaigen Verwertung\nseiner damaligen Aussage komnt es daher nur darauf an, ob\nder Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, vor\nder polizei entsprechende Erklärungen abgegeben zu haben.\nWar dies der Fall (- oder wurde anderweitiger Beweis hierfür erbracht -), so konnten seine damaligen Bekundungen\nauch gegen ihn verwandt werden, weil sie Gegenstand der\neigenen Einlassung in der Hauptverhandlung waren. Die\nUrteilsgründe bieten aber keinen inhalt dafür, daß der\n\n-4-\n\n- A -\n\nAngeklagte in der Hauptverhandlung bestritten hat, vor der\nPolizei dem Protokoll entsprechende Aussagen gemacht zu\nhaben (und die Revision beruft sich insoweit auch nicht\nauf andere Beweisunterlagen), so daß der behauptete Verfahrensverstoß nicht feststeht,\n\nB.\nSachbeachwerden:\nI.\n\nBeide Revisionen.rügen - im Ergebnis mit Recht -\ndie unrichtige Anwendung der Vorschrift des § 156 StGB.\nAuf die hierzu im einzelnen vorgetragenen Begründungen der\nRechtsmittel kommt es allerdings nicht an. Die allgemeine\nSachrüge aber gibt Anlaß, folgendes zu berücksichtigen:\n\nEine falsche Versicherung an Eidea Statt ist nach\ndem Gesetz nur strafbar, wenn sie vor einer zur Abnahme\nzuständigen Behörde abgegeben wurde.\n\nEs kommt dabei zunächst auf die allgemeine Zuständigkeit an, die hier allerdings nicht zweifelhaft sein kann,\nweil die eidesstattlichen Versicherungen einem Zivilgericht vorgelegt wurden. Nach den Vorschriften der\n§§ 294, 377 Abs III u. v 2PO sind die Zivilgerichte\nzur Abnahme solcher Erklärungen befugt.\n\nDie Anwendung des- § 156. StGB setzt aber — wie das\nReichsgericht und der Bundesgerichtshof stets entschieden\nhaben - außerdem voraus, daß die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht,\n\n“ und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, dem\nGericht abgegeben werden. durfte und nicht rechtlich völlig\nwirkungslos war (so u.a.: BGH in NJW 19553,994). Diesen\n\"Grundsatz hat die Strafkammer such richtig erkannt, nur\nihrer rechtlichen Würdigung im einzelnen kann nicht beigetreten werden. .\n\n322\n-5-\n\n1.) Der Tatrichter vertritt hier - unter 3erufung\nauf eine Entscheidung des Zeichsgerichts (RGSt 70,266\n/26597) - die Auffassung, die eidesstattlichen Versicherungen seien \"nicht gänzlich ohne rechtliche Wirkung\" gewesen,\ndenn sie hätten \"anderen Zeugen vorgehalten werden\" oder\n\"Grundlage für eine Entschließung des Gerichts darüber\nsein\" können, \"ob die Angeklagten als Zeugen zu laden\nseien oder nicht\".\n\nAn dieser Auffassung des Reichsgerichts kann jedoch\n- wie der erkennende Senat bereits entschieden hat - nicht\nfestgehalten werden (vgl 3GHSt 5,69/727= NIW 1954,200).\nDenn sie würde darauf hinauslaufen, daß eine eidesstattliche Versicherung niemals \"rechtlich völlig wirkungslos\"\nwäre, weil Möglichkeiten der vom Reichsgericht angeführten\nArt immer bestehen. Überdies handelt es sich bei diesen\nUmständen auch nicht um \"rechtliche Wirkungen der eidesstattlichen Versicherung (im einzelnen vgl dazu die Gründe\nder oben angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs).\n\nDie im angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen\nüber die konkrete Zuständigkeit des Zivilgerichts gehen\nmithin fehl.\n\n2.) Es fragt sich nun, ob den eidesstattlithen Erklärungen hier möglicherweise aus anderen Gründen irgendwelche \"rechtliche Wirkung\" beigemessen werden kann. Auch\ndas ist im vorliegenden Falle zu verneinen.\n\na) Die Vorschrift des § 294 ZPO kann in diesem Zusammenhange nioht herangezogen werden. Sie bezieht sich\nnur auf die Fälle der freieren Formen der Beweisaufnahme,\nin denen das Gesetz eine “laubhaftmachung fordert (\"Wer...\nglaubhaft zu machen hat ...\"). Für das Zivilrechtsverfahren\n(in dessen Verlauf hier die eidesstattlichen Erklärungen\neingereicht wurden) ist eine dahingehende Forderung im\nGesetz aber nicht aufgestellt.\n\nb) Eine rechtliche Wirkung auf den Zivilrechtsstreit\nhätten die eidess“attlichen Versicherungen daher allenfells über die Vorschrift des §§ 377 Abs IV ZPO erzielen\nkönnen. Danach darf dor Zivilrichter solche Äußerungen von\nZeugen dann berücksichtigen, wenn die Sachlage, insbesondere\nder Inhalt der Bewsisfrage, eine schriftliche Erklärung der\nZeugen für ausreichend erscheinen läßt und die Parteien damit\neinverstanden si.nd.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urtells\nhatte diese Möglichkeit einer rechtlichen Wirkung der\neidesstattlichen Versicherungen hier jedoch ebenfalls von\n\nAnfang an auszuscheiden.\n\naa) Denn zunächst ist schon vom Grundsatze her bei der\nAnwendung des § 377 Abs IV ZPO größte Zurückhaltung geboten (vgl Stein-Jonas, Komm. 2.. Zivilprozeßordnung,\n17.Aufl., Bd I Anm V 1 zu § 377). Insbesondere in Scheidungsverfahren wird sioh der Richter fast nie mit einer eidesstattlichen Erklärung dss Zeugen begnügen können, sondern\ndiesen persönlich hören müssen (bei einen Ehebruchszeugen\ndürfte das sogar außer Truge stehen).\n\nbb) Selbst wenn jedoch unterstellt werden könnte, die\nSachlage ließe u.Zt. eine schriftliche Erklärung der Zeugen\nfür ausreichend erscheinen, so wäre immer noch die Zustimmung\nbeider Parteien erforderlich gewesen. Der Mangel eines solchen Einverständnisses der Gegenpartei lag aber hier auf der\n‘Hand. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatten\ndie üheleute REP den Eherechtsstreit mit größter Erbitte-\n\"mung geführt; die. Ehefrau RE hatte sich gerade deshalb\ndie eidesstattlichen Erklärungen geben lassen, weii alle\nihre bisherigen Zeugen vor Gericht. versagt hatten und sie\nsich nun gegenüber den Angeklagten irgendwie sichern wollte.\nEs kann unter diesen Umständen keinem Zweifel begegnen, daß\nsich der Ehemann RW nicht mit der Einreichung einer\neidessiattljichen Versicherung als Beweisuittel einverstanden\n\nerklärt hätte,\nBu J\n\nE\n\nsr\n\n- T-\n\nDie Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen konnte\ndaher im vorliegenden Falle keinerlei rechtliche Wirkung\nauslösen. Soweit es die zuletzt erwähnten Gesichtspunkte\nenlangt, räumt dies im übrigen auch die Strafkammer ein,\nindem sie darauf hinweist, \"die eidesstattliche Versicherung konnte zwar nicht die etwa erforderliche Vernehmung\nder Angeklagten als Zeugen ersetzen. ..\".\n\nDie Verurteilungen wegen Vergehens nach § 156 StGB\nwaren somit aufzuheben, weil es am äußeren Tatbestand fehlt.\nDa sich neue tatsächliche Erörterungen hierzu erübrigen,\nhatte das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs I StPO in der\nSache selbst zu entscheiden und die Angeklagten von dem\nVorwurf der Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen\nfreizusprechen.\n\nII.\n\n1.) Die 3eschwerdeführerin Eilde WW hat in ihrer\nRechtsmittelbegründung erklärt, \"daß der Tatbestand der\nfalschen uneidlichen Aussage zu Recht festgestellt\" worden\nsei. Auch aus dem Antrage ergibt sich, daß diese Revision\n‚nicht den Schuldspruch, sondern lediglich den Strafausspruch\nder Verurteilung nach § 153 StGB angreifen will.\n\nDie ohne Beschränkung eingelegte Rurision des Angeklagten Hans (> erhebt zu diesem Schuldspruch nur die allgemeine Sachrüge. Die Nachprüfung hierauf läßt aber keinen\nrechtlichen Hangel des Urteils bei der Schuldfeststellung\n“wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage erkennen.\n\n2.) Die Strafaussprüche jedoch konnten schon deshalb\nkeinen Bestand haben, weil die Höhe der Strafen durch die\nnunmehr aufgehobenen Verurteilungen wegen Abgabe falscher\neidesstattlicher Versicherungen beeinflußt sein kann.\n\nEs ergibt sich von selbst, daß auch die Gesamtstrafen\nwegfallen mußten.\n\n3.) Für die neue Hauptverhandlung über die Strafzumessung\nsei vorsorglich auf folgendes hingewiesen;\n\nN -8-\n\n-8-\n\na) Eine etwaige Anwendung der Bestimmung des § 157 3taB\nentfällt nicht schon deshalb, weil die Verurteilungen wegen\nAbgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen aufgehoben\nworden sind. :Das Landgericht wird vielmehr zu prüfen haben,\nob die Angeklagten etwa geglaubt hatten, sich. durch Abgabe\n.der eidesstattlichen Versicherungen strafbar gemacht zu\nhaben und nun später aus Furcht vor gerichtlicher Bestrafung\ndie Unwahrheit sagten.\n\nOb und inwieweit der Tatrichter dann von der Möglichkeit\neiner Strafmilderung nach § 157 StGB Gebrauch macht, unterliegt allerdings nur seinem pflichtgemäßen Ermessen. Ein\nrechtlich beachtlicher Ermessensfehler wäre nicht schon\n- wie die Revisionen meinen - darin zu finden, daß er wegen\nder wesentlichen Beweggründe des Handelns der Angeklagten\n‚eine Strafmilderung ablehnt (Gewinnsucht).\n\nb) Rechtlichn fehlerhaft wäre es aber, wenn das Landgericht die Strafen aus den anderen Urteilen wiederum mit\nder Begründung, es handele sich um Vorstrafen, strafschärfend\nverwerten würde. Denn das angefochtene Urteil ergibt, daß\ndiese Strafen erst nach Begehung der falschen uneidlichen\n‚Aussagen verhängt wurden;\n\n'. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer ‚Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/5-str-554-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/5-str-554-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.799024+00:00"}}