{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-30_5_StR_546_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-30","aktenzeichen":"5 StR 546/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2286 061 I 22\n5 StR 546/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Rolf H (@EEEEEEEEEEEED\neus Hi, dort geboren an Win ED,\n\n2. die Shefrau Margarete I EEE ev. vEREEEEEED\naus Hi, geboren an DD. ED in OD (Harz),\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.November 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Rolf und\nMargarete HE wirä das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 11.Juni 1954 nebst den\nFeststellungen aufgehoben.\n\na) gegen den Angeklagten Rolf HEEEEEED\n- im Strafausspruch und hinsichtlich der\nSicherungsverwahrung,\nb) gegen die Angeklagte Margarete HEINE\nim Schuld- und Strafausspruch.\n\n- 2-\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten.\nRolf HE wirä verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die angeklagten Eheleute wegen\n(gemeinschaftlich begangenen) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und\nzwar den Mann zu fünf Jahren Zuchthaus, die Frau zu einem\nJahr drei Monaten Gefängnis; gegen den Mann ist die\nSicherungsverwahrung angeordnet worden. Die Revisionen\nbeider Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\nDie Angeklagten hatten, wie es ihre Gewohnheit war, an\n25. und 26.Februar 1954 den größeren Teil ihrer Arbeitslosenfürsorgeunterstützung vertrunken. Sie gingen dann\nnachmittags mit einer Flasche Yermut zur Post, um sich zu\nwärmen. Dort trafen sie einen Bekannten namens WEB,\ndem sie auch von dem Wermut anboten. Dann wurde der Angeklagte so laut, daß man sie hinauswies. Sie gingen nun\nzu dritt auf einen Friedhof, setzten sich auf eine Bank,\nleerten die Flasche Wermut und besorgten weitere hinzu.\nOhne deß WEB es merkte, regte der Angeklagte bei\nseiner Frau an, sie wollten ihm die Geldbörse wegnehmen.\nNach dem gemeinsamen Aufbruch riß der Angeklagte den\nVOREED auf dem Mittelweg des Friedhofs von hinten nieder\nund warf ihn zu Boden. Die Angeklagte wühlte in vo\"\nTaschen und zog seine Geldbörse heraus. Auch sein Schlüsselbund nahm sie an sich. WED stand auf und bat vergeblich,\nihm doch Geldbörse und Schlüsselbund wiederzugeben. Die\nAngeklagten entfernten sich nach verschiedenen Richtungen.\n\n'- Dabei legte die Frau das Schlüsselbund neben einen un-\n\ngeworfenen Grabstein, nahm den Inhalt der Geldbörse (2 DM\nin Kleingeld) an sich und warf die Geldbörse fort. Kurze\nZeit darauf traf sie ihren !ann und ging mit ihm zur Post.\nDort wurde der Angeklagte wieder laut und schlug seine\nFrau, so daß man die Polizei anrufen müßte. In diesen\n\n: Augenblick erstattete gerade TEE Anzeige. Dis Angeklag-\n'ten wurden festgenommen.\n\n-A-\n\nI.\n\nl. Soweit die Revision des angeklagten Ehemannes\nsich gegen den Schuläspruch richtet, ist sie offensichtlich. unbegründet. Der Tatbestand des Straßenraubes ist.\nzweifelsfrei gegeben. Die Körperverletzung steht in Tateinheit, nicht in Gesetzeseinheit mit dem Raub, weil sie\nüber die zur Wegnahme erforderliche Gewalt.hinausging. Es\nwar auch eine gefährliche Körperverletzung, weil sie\nmittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wurde.\nDie Anwendbarkeit des § 51 Abs.1 StGB schließt die Strafkanmer mit hinreichender Begründung aus.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht beatehenbleiben. Daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. sei, ist bisher nicht ausreichend dargetan.\n\nDer Angeklagte ist in einer Reihe von Fällen: vor- :\nbestraft. Das angefochtene Urteil sagt an einer Stelle\n(UA S.16), die Gesamtwürdigung \"aller Taten\" ergebe, daß\ner aus einem inneren Hange gehandelt habe und zu neuen\nRechtsbrüchen neige. Die Strafkammer fährt dann jedoch\nfort, die vor dem Kriege und während des Krieges be- :\n'gangenen Taten sollten nicht zu seinen Lasten herangezogen werden. Die nach dem Kriege begangenen Taten\nsind zum Teil mit Gefängnis unter sechs Monaten bestraft\nworden. Diese Taten kommen als Symptomtaten im Sinne.des\n.§ 20a StGB nicht in Betracht. Die Urteilsgründe lassen\nschon fraglich erscheinen, ob das Landgericht dies erkannt hat.\n\nFür die Anwendung des § 20a StGB kömmt nur folgendes\nin Betracht: Der Angeklagte ist en 7. Januar i947 wegen\nDiebstahls im Rückfall zu sechs Monaten Gefängnie, am\n24.Januar 1947 wegen neun einfacher und eines schweren\nFahrraddiebstahls zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt worden. Es wurde nachträglich eine Gesamtstrafe von drei Jahren neun Monaten Zuchthaus gebildet. _\nNach seiner Entlassung führte er sich etwa ein Jahr lang\n\n-5.-\n\nJsaı\n\n- 5b.\n\nstraffrei. Sodann brach er am 7.Dezember 1951 in eine\nGartenlaube ein und entwendete einen Anzug. Wegen dieses\nschweren Diebstahls im Rückfall wurde er zu einem Jahr\n\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt. Am 18.März 1953 wurde\n\ner entlassen und führte sich bis zu der jetzt abgeurteilten\nTat, also wieder fast ein Jahr, straffrei.\n\nDemnach liegen die förmlichen Voraussetzungen des\n§ 20a Abs.1 StGB allerdings vor: Der Angeklagte ist zweimal rechtskräftig zu Strafen von mehr als sechs Monaten\nverurteilt worden und hat nunmehr eine neue Freiheitsstrafe\nverwirkt. Das angefochtene Urteil enthält jedoch keine\nGesamtwürdigung der Taten, wie § 20a StGB sie erfordert.\nDie Gesamtwürdigung setzt voraus, daß die Taten im einzelnen dargestellt werden. Der Bundesgerichtshof weist immer\nwieder darauf hin, daß nicht die Strafen, sondern die Taten\ngewürdigt werden müssen. Dazu ist es in aller Regel erforderlich, im einzelnen festzustellen, wie es zu den Taten gekommen ist und wie sie begangen worden sind. Daran fehlt\nes hier völlig, soweit es sich um den am 7.Januar 1947 abgeurteilten Diebstahl handelt. Das Urteil sagt nicht einmal, was der Angeklagte gestohlen hat. Hinsichtlich der\nVerurteilung vom 24.Januar 1947 ist diese Feststellung\n- nur sie - allerdings getroffen. Unter den obwaltenden\nUmständen ist das allzu knapp. Wenn jemand’ - wie es vorkommt — \"immer wieder gerade Fahrräder stiehlt, so daß\nalle Symptomtaten Fahrraddiebstähle sind, kann allein diese\nFeststellung unter Umständen schon zu einer Gesamtwürdigung\nausreichen. Gerade eine solche Spezialisierung kann bezeichnend für den Hang und für die Gefährlichkeit eines\nGewohnheitsverbrechers sein. Anders jedoch, wenn e8 sich.\num verschiedenerlei Taten bLandelt. Alsdann gehören zu\neiner wirklichen Gesamtwürdigung weitere Einzelheiten, die\neine Beurteilung gestatten, ob es sich um Gewohnheitsoder um Gelegenheitstaten handelt. Auch ein Gewohnheitsverbrecher kann unter Umstänien Gelegenheitstaten begehen,\ndie dann als Symptomtaten für die Anwendung des § 20a StGB\nnicht in Betracht kommen.\n\n- 6 -\n\nDie Möglichkeit, daß es sich um eine Gelegenheitstat, etwa auch um eine Tat aus Not gehandelt habe, wird\ndurch die bisherigen Feststellungen insbesondere für den\nam 7.Dezamber 1951 tegangenen Binbruchsdiebstahl\nnicht ausgeschlossen. Hier fällt immerhin auf, daß die\nStrafkammer dem Angeklagten damals nicht nur mildernde\nUmstände zugebilligt, sondern auch die dadurch bedingte\nMindeststrafe nur um ein Geringes überschritten hat, obwohl es schon ‚sein dritter Rückfalldiebstahl war, und\nobwohl ihm früher mildernde Umstände versagt worden\nwaren. Das deutet darauf hin, daß dem Angeklagten erhebliche Strafmilderungsgründe zur Seite gestanden haben.\n\nNicht unbedenklich erscheint es nach den bisherigen\nFeststellungen aber auch, gerade die jetzt abgeurteilte\nTat als bezeichnend dafür anzusehen, daß der Angeklagte\nein gefähriicher Gewohnheitsverbrecher sei. Zunächst\nfällt die Begehungsweise dieser Tat aus dem Rahmen dessen.\nheraus, was der Angeklagte sich sonst, hat zuschulden\nkommen lassen: Das’ angefochtene Urteil nennt. EB, in oo\nÜbereinstimmung nit dem psychiatrischen Sachverständigen, ”\nbezeichnenä für den Angeklagten, daß er bei seinen Straf-.\ntaten \"lieber im Hintergrund bleibt und von dort aus\nhinterhältig und klug berechnend seine Fäden zieht\". ‚Für\ndie vorliegende Tat, auf die sich diese Ausführungen in\nerster Linie beziehen sollen, trifft das schlechterdi.ngs\nnicht zu. Die Tat ist nicht \"klug berechnend\", sondern.\nausgesprochen töricht geplant und ‚durchgeführt worden. Br\nSelbst bei nur geringer Überlegung hätte der ‚Angeklagte wu\nsich leicht sagen können, daß erstens bei einen ‚Manne ,\nwie Wolters keine \"große Beute zu erwarten war, und daß\nzweitens die ‚gerade an diesen, mit ihm wohlbekannten,\nMannes begangene fat binnen kürzester Frist zu seiner,\ndes Angeklagten, Festnahme führen mußte, wie 08 dann\nauch geschehen ist. In dieser Weise konnte der Angeklagte auch nur jemandem gefährlich werden, der sich mit ihm\nin den öffentlichen Anlagen zum Trinken niederließ. Dem-\n\n- 1-\n\nJLL\n- 7-\n\ngemäß trägt dieser Raub alle Kennzeichen einer ausgesprochenen Gcelegenheitstat. Aus einen derartigen Hergang\nkann die: besondere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit,\nwie sie § 20a StGB voraussetzt, zumindest nicht unter dem\nGesichtspunkt hergeleitet werden, daß der Angeklagte \"klug\"!\nund \"berechnend\" sei.\n\nDie Strafkammer spricht von der Häufung der Delikte\nund ihrer sich ständig steigernden Schwere. Was die Häufung\nbetrifft, so kann dabei überschen worden sein, daß der Angeklagte sich zwischen den Symptomtaten: jeweils etwa ein\nJahr straffrcei geführt hat. Daß die Schwere der Taten sich\nständig gestLigert hätte, erscheint, soweit es sich um die\nSymptomtaten handelt, als eine formelhafte, den Tatsachen\nkaum entsprechende Wendung. Soweit die bisherigen Feststellungen überhaupt etwas davon erkennen lassen, war\njedenfalls der schwere Fahrraddicbstahl cin weit gröberer\nRechtsbruch als der später begangen> Einbruch in die\nGartenlaubc. Dem entspricht es, daß die spätere Strafe\nweit milder ausfiel als die frühere. Div gegenwärtig abgeurtcilte Tat läßt ebenfalls keine Steigerung des verbrecherischen Willens erkennen, zumal hier sowohl die\nFähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzuschen, als auch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht\nzu handeln, im Sinne des § 51 Abs.2 StGB erheblich vermindert war.\n\nIl.\n\nDie Revision der angeklagten Ehefrau ist in vollem\nUmfange begründet, Soweit sie als Mittäterin des schweren\nRaubes bestraft worden ist, sind die Urteilsausführungen\nallerdings frei von rechtlichen Bedenken. Dagegen tragen\ndie bisherigen Feststellungen ihre Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht. Ihr war \"keine eigene\nkörperliche Betätigung nachzuweisen\". Nach den Urteilsfeststellungen hat sie \"diese Mißhandlung auch gewollt\nund sich damit einverstanden erklärt, um dem Zeugen die\n\nGeldbörse wegnehmen zu können\",\n\n-8-\n\nDieser formelhaften Feststellung ist nicht zu entnehmen, daß die Angeklagte den Körperverletzungsvorsatz\ngehabt hat. Das Urteil läßt nicht erkennen, wie sich\nnach ihrer Vorstellung die gewaltsame Wegnahme abspielen\nsollte. Daß sie dies nach dem Niederwerfen, aber vor der\nTegnahme erkannte, reicht zwar für den inneren Tatbestand\ndes Raubes,nicht aber für den der Körperverletzung aus.\n\nDa der Schuldspruch nicht teilbar ist, mußte des-\n\"wegen das Urteil gegen die angeklagte Ehefrau in vollem\nUmfenge aufgehoben werden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/5-str-546-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/5-str-546-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.774853+00:00"}}