{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-30_5_StR_534_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-30","aktenzeichen":"5 StR 534/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2286 0FO Jar\n\n5 StR 534/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Gerhard 7 ED aus Hei:\nd»rt geb:ren m @. iD EB,\n\n2. den Geschäftsführer Ervin H i ED aus He,\ngeb;ren an DM. .ENED ED ir rw,\n\nwegen Vergehens gegen § 175 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.November 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte mn\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisicnen der Angeklagten T@> uni HI@EED\ngegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n12.Juli 1954 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen —\n\nGründez3\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten HI@EB wegen\nVergehens gegen § 175 StGB in vier Fällen, den Angeklagten\nJMD wegen Vergehens gegen $ +75 StGB in vier Fällen und\nwegen versuchten Verbrechens gegen § 175a Nr.3 StGB in\neinem Falle verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten\nbeanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Der Angeklagte J@WD erblickt einen Verfahrensverstoß darin, daß der Strafkammervorsitzende das Urteil\n\"zugleich\" für einen verhinderten Beisitzer unterschrieben\nhat. Die Unterschriften lauten.\n\n\"Dr. Hop Dr. Heiii> Kras\"\n\nzugleich für den durch\n\nUrlaub und Ortsabwesen-\n\nheit an der Unterschrift\n\nverhinderten LGRat IREED.\nDiese Form der Unterzeichnung genügt dem § 275 Abs.2 Satz 2\nStPO. Im allgemeinen empfiehlt es sich zwar, zu vermerken,\nder Richter sei aus dem und dem Grunde an der Unterschrift\nverhindert, und diesen Vermerk zu unterschreiben. Unterschreibt der Vorsitzende (oder der älteste beisitzende “\nRichter für den Vorsitzenden) nur einmal, und befindet\nsich unter seiner Unterschrift der Vermerk; \"Zugleich für\nden ...\", so kann unter Umständen zweifelhaft werden, ob\ndie Unterschrift diesen Vermerk deckt. Im vorliegenden Fall\nist ein solcher Zweifel jedoch nicht möglich, weil der Vorsitzende bei diesem Vermerk (wenn auch über ihm) eine zweite\nUnterschrift geleistet hat, und weil der Vermerk ersichtlich\nvon seiner eigenen Hand herrührt.\n\n2. Der Angeklagte HIER erblickt einen Verst:ßB gegen\n86 244 Abs.2, 267 Abs.3 StPO darin, daß nicht näher aufgeklärt und im Urteil nicht näher dargestellt sei, in welcher\n\n-3-\n\n- 3.\n\nWeise er (der Angeklagte) für den französischen Nachrichtendienst gearbeitet habe. Diese Rüge ist unbegründet,\nDie Strafkamer erblickt in der Tätigkeit des Angeklagten\nfür den französischen Nachrichtendiensi einen Strafschärfungsgrund. Wie eingehend die tatsächlichen Grundlagen solcher Strafzumessungsgründe ermittelt werden, ist\nim wesentlichen Sache des tatrichterlichen Ermessens. Der\nStrafkammer ist es für die Strafzumessung ersichtlich nur\nauf die Tatsache angekommen, daß der Angeklagte überhaupt\nfür einen fremden Nachrichtendienst gearbeitet hat, Einzelheiten, die nicht festgestellt sind, sind auch nicht gegen\nihn verwendet worden,\n\nII. Sachbeschwerde.\n\n1. Beide Angeklagten tragen vor, sie nätten sich im\nVerbotsirrtum befunden, weil sie die §§ 175, 175a Nr.3 StGB\nfür grundgesetzwidrig gehalten hätten. Das Urteil stellt\nfest, die Angeklagten hätten auf Grund ihrer Vorstrafen\ngewußt, daß sie Unrecht taten. Die Revisi‘nen führen aus,\ndamit sei der von ihnen behauptete Verbatsirrtum nicht\nwiderlegt. Es sei ihnen bekannt, daß Strafgerichte bereits\nden § 175 St@B für grundgesetzwidrig erklärt und deshalb\nauf Freispruch erkannt hätten. Ferner sei ihnen bekamnt,\ndaß ein Freund HI nauecns KB schon lange vor\nden hier abgeurteilten Taten eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht mit dem Äntrage erh.'ben habe, die\n88 175, 175a Nr.3 StGB für grundgesetzwidrig zu erklären.\n\nDies sind neue Behauptunzen zum inneren Tatbestand,\ndie in der Revisionsinstanz auch im Zusamenhang mit dem\nVerbotsirrtum nicht beachtet werden können. Das Urteil\nstellt fest, daß die Angeklagten nicht im Verbetsirrtum\ngehandelt haben. Diese Feststellung ist unter den gegebenen Umständen ausreichend. Die Besorgnis, daß die Strafkammer dabei etwa den Begriff des Verbotsirrtuns verkannt\nhaben könnte, ist nicht gegeben. Dic deutsche Rechtsprechung\ngeht einhellig davon aus, daß § 175 StGB nicht gegen\n\n-4-\n\n-4-\n\nArt.2,3 GG verstößt. Das pflegt gerade H:m’sexuallen sehr\nwohl bekannt zu sein. Gewiß schließt die Kenntnis von einer\nentgegenstehenden Rechtsprechung den Verbotsirrtum nicht\nbegrifflich und nicht schlechthin aus. Das Bewußtsein,\nUnrecht zu tun, ist begrifflich nicht dasselbe wie die\nKenntnis, daß die Gerichte ein solches Verhalten zu bestrafen pflegen. Die Bekanntschaft mit einer solchen\nRechtsprechung legt aber das Unrechtsbewußtsein so überaus\nnahe, daß der Tatrichter, wenn er in solchen Fällen das\nUnrechtsbewußtsein ausdrücklich feststellt, dazu eine\nnähere Begründung in aller Regel nicht zu geben braucht.\n\n2. Der Angeklagte Hi meint, seine Tätigkeit für\nden französischen Nachrichtendienst hätte nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen. Richtig ist, daß\ndie Verwertung eines vor oder nach der Straftat liegenden\nVerhaltens nicht zur 3estrafung einer Gesinnung führen\ndarf, die in keinerlei Beziehung zu der Straftat steht\n(BGH NJW 1954,1416). So liegt es hier jedoch nicht. Zwischen\ngleichgeschlechtlicher Betätigung und der Spiunage sind\nsehr enge Beziehungen denkbar. Sie beruhen auf zwei Gründen. Erstens gibt es Nachrichtendienste, die Agenten dadurch anwerben, daß sie mit Enthüllungen über den 3etreffenden drohen. Einer derartigen Nötigung sind Homrsexuelle in\nbesonderem Maße ausgesetzt, weil sie stets einen, im Laufe\nder Zeit aber gewöhnlich viele Mitwisser haben, auf deren\nVserschwiegenheit im allgemeinen erfahrungsgemäß wenig Verlaß ist. Zweitens neigen Homosexuelle dazu, sich zu Geheimbünden zusammenzuschließen, dazu gelangen sie durch das\nBestreben, sich die Befriedigung ihres Triebes nach Möglichkeit zu. erleichtern. Solche Geheimbünde kommen dem\nBedürfnis jedes Nachrichtendienstes, ein möglichst enges\nNetz von Agenten zu haben, stark entgegen. Das Treiben der\nEomosexuellen bildet aus diesen Gründen eine gewisse Gefährdung für das Interesse jedes Staates, gewisse Dinge\nvor ausländischen Nachrichtendiensten geheimzuhalten.\nBleibt es nun nicht bei der bloßen Gefährdung, sondern\n\n-5-\n\n-5.-\n\n‘ist ein Homosexueller tatsächlich für einen fremden\nNachrichtendienst tätig geworden, so ist das aus diesen\nGründen ein Umstand, der bei der Strafzumessung zu\nseinen Ungunsten berücksichtigt werden kann.\n\nEs kommt in diesem Zusammenhange nicht darauf\nan, daß die Staatsangehörigkeit des Angeklagten Hilbert\nungeklärt ist. Ebensowenig spielen hier die Befugnisse\neine Rcelle, die fremde Staaten auf Grund des Besatzungsstatutes in Deutschland besitzen. Der Angeklagte wird\nnicht bestraft, weil er im Zusammenhang mit seiner\nNachrichtenbeschaffung etwas Verbatenes getan hätte,\nsondern er wird wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht\nbestraft. Strafschärfend kann nicht etwa nur das berücksichtigt werden, was verboten ist. Bei der Beurteilung des Maßes der Schuld und der Gefährlichkeit\neines Täters kann auch sonst sein übriges, strafrechtlich gleichgültiges Verhalten, wenn es nur in irgendeiner Beziehung zu der Tat steht, zu seinen Gunsten\noder zu seinen Ungunsten mitberücksichtigt werden.\nDie Ausführungen der Strafkamer hierüber sind nicht\nzu beanstanden.\n\n327\n\n-6-\n\n3. Auch im übrigen hat die rechtliche Nachprüfung\nkeinen Rechtsfehler aufgedeckt, durch den einer der\nAngeklagten beschwert wäre. -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/5-str-534-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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