{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-30_5_StR_435_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-30","aktenzeichen":"5 StR 435/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2286 0599 Tu\n5_StR 435/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafgache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz K EEE zus DEE,\ngeboren am BD. ED ir 1a,\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.November 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt iin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ii»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten Heinz KiEEE>\nwird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom\n14.April 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen Blutschande verurteilt\nist, und im Gesamtstrafausspruch einschließlich der\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nN\n- 2.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Blutschande\nund wegen Beihilfe zur Abtreibung zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahre und vier Monaten Zuchthaus verurteilt. Es hat\nihm weiter die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\ndrei Jahren äberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der\nAngeklagte wegen Blutschande verurteilt worden ist. Im\nübrigen ist die Revision unbegründet.\n\n1.) Der Angeklagte sieht einen Verfahrensverstoß darin,\ndaß die Strafkammer ein vergleichendes erbbiologisches Gutachten, wie es von einem Sachverständigen in der Hauptverhandlung erstattet worden ist, zur Grundlage ihrer Feststellung über die Vaterschaft des Angeklagten gemacht hat.\nDieses Gutachten, so wird in der Revision vorgetragen,\nergebe nur eine Wahrscheinlichkeit, aber keinen sicheren\nNachweis der Vaterschaft des Angeklagten.\n\nDer Auffassung der Revision, das Gutachten sei kein\nbrauchbares Erkenntnismittel, kann nicht gefolgt werden.\nEine wissenschaftliche Erkenntnismethode ist nicht schon\ndeshalb ein unbrauchbares Beweismittel, weil sie auf\nwertender Kombination gewisser tatsächlicher Merkmale und\nauf Grundsätzen der Wahrscheinlichkeit beruht (vgl Fränkel\nin der Anm zu IM § 261 StPO Nr 13). Der Bundesgerichtshof\nhat daher in der im angefochtenen Urteil angeführten Entscheidung (NJW 1954,83 = BGHSt 5,34 = IM aa0) ausgesprochen,\ndaß auch in \"Einmannfällen\" die erbkundliche Vergleichung\nje nach Lage des Falles ausreichen kann, die Vaterschaft\neines bestimmten Mannes zu erweisen oder auszuschließen.\nGrundsätzlich ist daher gegen die Verwendung des - übrigens\nvon einem führenden Wissenschaftler auf diesem Gebiete -\nerstatteten Gutachtens nichts einzuwenden. Wie sich aus\nseiner #iedergabe in den Urteilsgründen ergibt, handelt es\n\n- 3 -\n\nsich auch um einen Fall, der auf Grund einer ganzen Reihe\nvon Merkmalen, von denen allein fünfzehn aufgezählt werden,\neine recht genaue Beurteilung zuließ. \"ienn der Tatrichter\nsich in einem solchen Falle von der kichtigkeit des Sachverständigengutachtens überzeugt und es als brauchbares\nErkenntnisnmittel ansieht, so kann hierin kein Rechtsverstoß liegen.\n\n2.) Der Sachverständige hat den Wahrscheinlichkeitsgrad der Vaterschaft des Angeklagten Heinz Kein\nmit \"99%\" bezeichnet. Die Strafkammer sagt, \"dieser wohl-\n\"begründeten Auffassung des Sachverständigen\" schließe sie\nsich an.\n\nDieser Satz könnte, für sich betrachtet, den Verdacht aufkommen lassen, daß hier eine Verletzung der\nRechtegrundsätze der freien Beweiswürdigung vorliege.\nHiernach komt es für die Verurteilung darauf an, ob ein\nSachverhalt für den Tatrichter zweifelsfrei feststeht.\nNur denn kann und muß er den Angeklagten bestrafen. Hat\ner selbst nur den geringsten Zweifel an der Schuld, so\nmuß er den Angeklagten freisprechen. Tienn die Strafkammer\ndaher mit dem wiedergegebenen Satze sagen wollte, sie sei\nnur zu \"99% überzeugt, so würde dieses einen Rechtsfehler offenbaren.\n\nDie weiteren Ausführungen zu Ciesem Punkte erhellen\njedoch, daß die Strafkammer von der Vaterschaft des Angeklagten auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen\n‘ und ihres eigenen Eindruckes von der in der Hauptverhandlung \"in die Augen springenden\" Ähnlichkeit des Angeklagten und seiner mitangeklagten Tochter voll und ganz überzeugt war. Daß sich die Strafkammer eben mit Rücksicht\nauf das Schlußergebnis des Sachverständigen bewußt gewesen sein wird, daß nicht jede theoretische Möglichkeit\neines gegenteiligen Tatbestandes ausgeschlossen war, ist\nebenfalls kein Rechtsfehler. Nicht darauf, ob an sich\nein Zweifel möglich äs%, kommt es an, sondern ob die\n\nlo\n\n- 4-\n\nStrafkammer eigene Zweifel gehabt hat (vgl zu den Ausführungen dieses gesamten Absatzes BGH IM Nr 6 und 14 zu\n§ 261 StPo).\n\n3.) Sonach sind die Feststellungen zum äußeren Tatbestand der Blutschande nicht zu beanstanden. Insoweit ist\naber der innere Tatbestand nicht frei von Bedenken.\n\nDas Landgericht hat eine Reihe von Umständen aufgeführt, die nach seiner Auffassung äartun, daß der Angeklagte keine rechten Zweifel an der Ehelichkeit seiner\nmitangeklagten Tochter Else gehabt habe. Die Strafkammer\nkommt zu dem Schluß, dor Angeklagte habe \"auf Grund der\nganzen Umstände von vornherein bewußt in Kauf genommen,\ndaß Else sein eheliches Kind sein könnte und diese in Kauf\ngenommene Möglichkeit auch innerlich rebilligt\".\n\na) Ein starkes Anzeichen für die Überzeugung des Angeklagten, daß Else Kuckelmann entgegen seiner jetzigen\nEinlassung sein Kind sei, sieht das Landgericht darin, daß\ner die Ehelichkeit nicht angefochten hat. Der Angeklagte\nhat hierzu erklärt, er sei sich nicht darüber im klaren\ngewesen, daß er die Ehelichkeit der Tochter habe anfechten\nmüssen. Das Landgericht erklärt dies für unglaubhaft, weil\n\"ganz allgemein und damit auch dem Angeklagten bekannt ist,\ndaß die Ehelichkeit eines während der Ehe geborenen Kindes\nnur durch eine Anfechtungsklage beseitigt werden kann\",\n\nTatsächlich gibt es jedoch einen derartigen allgemeinen\nErfahrungssatz nicht. Die Bestimmungen der §§ 1593, 1594 BGB\nsind nicht \"ganz allgemein! bekannt. Eine solche Kenntnis\nkann deshalb auch dem Angeklagten nicht mit dieser Begründung unterstellt werden. Seine Einlassung kann auf diese\nWeise nicht als von vornherein unglaubhaft abgetan werden.\n\nb) Da das Revisionsgericht nicht feststellen kann, ob\ndas Landgericht auch ohne den aufgezeigten Rechtsfehler\nvon der Schuld des Angeklagten überzeugt gewesen wäre, muß\ndas Urteil schon aus diesem Grunde insoweit aufgehoben\n\n.5-\n\n-5.-\n\nwerden, als der Angeklagte wegen Blutschande verurteilt\nworden ist.\n\nIm übrigen weist die Revision noch mit Recht darauf\nhin, daß auch der weitere Grund der Straikammer, der Angeklagte würde, wenn er nicht an die Ehelichkeit seiner\nTochter älse geglaubt hätte, dies in seinem 1934 geführten Ehescheidungsrechtsstreit vorgebracht haben, nicht\nganz unbedenklich ist. Wenigstens geht aus den Urteilsgründen nicht klar hervor, ob sich die Strafkamnmer\ndarüber klar gewesen ist, daß der Angeklagte in seinem\nScheidungsrechtsstreit nicht mit Erfolg als selbständigen\nEhescheidungsgrund hätte vortragen können, Else KEEEEE>\nsei außerehelich geboren. Wie das Urteil ergibt, war\nnämlich aus der Ehe des Angeklagten mit seiner ersten\nFrau noch 1930 ein Kind hervorgegangen, das inzwischen\nverstorben ist. Danach wäre wegen des nach der Geburt\nder Else wiederaufgenommenen Geschlechtsverkehrs ein zur\nGeburt der Tochter Else führender Fhebruch verziehen\ngewesen.\n\nOb in dieser Beziehung ein zur Aufhebung nötigender\nRechtsverstoß vorliegt, braucht jedoch nicht entschieden\nzu werden. Der Verteidiger hat ohnehin Gelegenheit, seinen\nVortrag zu diesem Punkte in der neuen Hauptverhandlung\nvor dem Landgericht zu wiederholen.\n\n4.) Soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Abtreibung verurteilt worden ist, hat die Überprüfung des\nUrteils keinen Rechtsfehler ersichtlich gemacht. Was die\nRevision hierzu vorträgt, ist als Angriff gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Strafkammer un-\n\nbeachtlich. Dies gilt auch für die Ausführungen über den\nInhalt der dem Angeklagten vorgehaltener polizeilichen |\nVernehmungsniederschrift. Im übrigen ergibt diese aber\nauch nichts dafür, daß der Angeklagte damals seine Kenntnis von der Schwangerschaft der Nitangeklagten Else KEEEBD-EB vor der Abtreibung bestritten hat.\n\nY\n\n2»\n\n-6 -\n\nSoweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Abtreibung\nverurteilt worden ist, erweist sich seine Revision somit\nals unbegründet. Dies gilt auch für die Strafhöhe (Einsatzstrafe drei Monate Gefängnis). Sie ist von der Verurteilung\nwegen Blutschande nicht beeinflußt.\n\nMit der Aufhebung des Schuldspruchs aus § 173 StGB\nentfiel jedoch die Gesamtstrafe und die Anordnung Über den\nEhrenrechtsverlust.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/5-str-435-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1593","ref_norm":"1593","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1594","ref_norm":"1594","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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