{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-30_5_StR_430_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-30","aktenzeichen":"5 StR 430/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 430 2286 075 Its\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Händler Hermenn H EEE aus midi,\ndort geboren an DB. im,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.November 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 5.März 1954\nsamt den Feststellungen aufgehoben,\n\n‘ Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n“= Von Rechts wegen -\n\n577\n\n-2-\n\n‚gründ e:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nzu einem Jahre und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Er\nhat dieses Urteil mit der Revision angefochten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nSoweit die Revision vorbringt, es habe geprüft werden\nmüssen, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB, mindestens\ndes Absatzes 2 dieser Bestimmung, vorliegen, könnte hierin\neine Verfahrensrüge, nämlich diejenige der Verletzung des\n§ 244 Abs 2 StPO gesehen werden. Ob wirklich eine solche\nBeanstandung erhoben werden soll, kann dahingestellt bleiben. Sie würde nicht in einer dem § 344 Abs 2 StPO entsprechenden Form erhoben worden sein (vgl hierzu BGHSt\n2,168). Im übrigen führt die weitere Rüge, das Landgericht\nhabe das sachliche Recht nicht richtig angewendet, zur Aufhebung des angefcchtenen Urteils.\n\nII.\n\nDer Angeklagte hat am 2.0ktober 1953 die Wohnung der\n‘Familie N aufgesucht, um dort zu fragen, ob Altmaterial\nzu verkaufen sei. Er traf nur die 14 Jahre alte Schülerin\nGrete NEM an, die ihm sagte, ihre Eltern seien nicht zu\nH.use. Nachdem der Angeklagte Grete nach ihrem Alter gefragt hatte, forderte er sie auf, ihre Handarbeit wegzulegen. Als sie dieses nicht tat, griff ihr der Angeklagte\nmit einer Hand unter den Rock und faßte ihr in der Gegend\ndes Geschlechtsteils an den Schlüpfer. Grete MB wollte\n‚sich das nicht gefallen lassen und sagte \"nein\". Der Angeklagte, der das gehört hatte, trug sie jedoch zum Sofa\nund zng ihr drt, indem er sie gleichzeitig am Arm festhielt, den Schlüpfer aus. Als er sich, halb auf dem Mädchen\nliegend, anschickte, den Geschlechtsverkehr auszuführen,\nwurde er durch den Bäcker gestört, der vor der Tür mit seinem\n\n-3-\n\nFERBEE\nnn\n\n-3-\n\nWagen hielt. Der Angeklagte ließ von dem Mädchen ab, das\nseinen Schlüpfer wieder anzog und dann vor das Haus ging,\n\num die ihm aufgetragenen Einkäufe zu erledigen. Als Grete\nMB in die Küche zurückkan, erschien auch der Angeklagte\nerneut. Grete MW, die mit dem Wiedererscheinen des Angeklagten nicht gerechnet hatte, kam in ihrer Angst seiner\nAufforderung, sich den Schlüpfer auszuziehen, nach. Der\nAngeklagte zog sie dann an sich, setzte sie auf seinen\n\nSchoß und vollzog mit ihr im Sitzen den Geschlechtsverkehr, _\n\nDas Landgericht hat den gesamten Vorgang vor und nach\ndem Erscheinen des Bäckers als eine einzige Handlung des\nAngeklagten aufgefaßt, durch die er den Tatbestand des\n§ 177 StGB erfüllt habe. Er habe - so ist im Urteil ausgeführt - Grete ME mit Gewalt zum außerehelichen Geschlechtsverkehr genötigt. Denn diese sei nicht damit einverstanden gewesen, daß der Angeklagte sie geschlechtlich\nmißbrauchte. Sie habe sich seinem Verlangen auch nicht\netwa widerspruchsics und nicht ohne jeden Widerstand gefügt. Allerdings habe sie seinem Vorhaben keinen körper-\n\n. lichen Widerstand entgegengesetzt, sich als: nicht hand-\n\ngreiflich gewehrt.\n\n1.) Die Revision ist der Auffassung, daß nach den\nFeststellungen des Landgerichts in Urteil das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung nicht ausreichend dargetan sei.\nOb dieses der Fall ist, läßt sich nicht einheitlich für\nden gesamten Vorfall beantworten. Es ist vielmehr zu unterscheiden für die Zeit vor und nach dem lirscheinen des\nBäckers.\n\na) Vor dem Erscheinen des Bäckers hatte der Angeklagte\nGewalt angewendet. Unter Gewalt im Sinne des § 177 StGB ist\ndie unter Anwendung körperlicher Kraft erfolgende Einwirkung\nauf einen anderen zur Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder bestimmt erwarteten Widerstandes zu verstehen (vgl RGSt 64,113/1147). Eine solche Gewalt wird\nschon dann angewendet, wenn in irgendeiner Weise körperlich®\n\n„Ar\n\n‚ | se,\n\n-Ah-\n\n| Kraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten\n\n: Widerstandes eingesetzt wird. \\in bestimmtes Maß von Jewalt\nist nicht erforderlich, insbesondere nicht ein solches,\ndessen sich die Angegriffene nicht mit Erfolg erwehren\nkönnte (vgl RG JW 1935,2734; 1938, 789,2734).\n\nNach diesen vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätzen, an denen auch heute noch festzuhalten ist, hatte\nder Angeklagte bereits Gewalt angewendet, bey:r er durch\ndas Erscheinen des Bäckers gestört wurde. Allerdings hat\ndas Mädchen ihm keinen tätlichen Widerstand geleistet, es\nhatte aber bestimmt erklärt, daß es mit seinem Vorhaben\nnicht einverstanden war, und der Angeklagte hatte dies\nauch erkannt. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist als\nAngriff gegen die Feststellungen der Strafkamer unbeachtlich.\n\nDer Angeklagte hat sonach zwar nicht den geleisteten,\nwohl aber den erwarteten Widerstand mit körperlicher Kraft\nbeseitigt, indem er Grete ME auf das Sofa trug, ihr den\nSchlüpfer auszog und dabei gleichzeitig ihren Arm festhielt. Da es bis zu diesem Zeitpunkt nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen war, lag bis dahin nur eine versuchte\n\nNotzucht vor.\n\nb) Der Revision ist zuzugeben, daß für den nun einsetzenden Tatabschnitt die Voraussetzungen des § 177 StGB\nnicht mehr einwandfrei festgestellt worden sind.\n\nZunächst erscheint es schon zweifelhaft, ob der Angeklagte nunmehr noch Gewalt angewendet hat. Mit Recht\nweist die Revisicn darauf hin, daß die Feststellung, daß\nder Angeklagte das Mädchen auf seinen Schoß zog, nicht ausreicht, um eine Gewalt im Sinne des § 177 StGB darzutun.\nHierdurch wurde unter Umständen eine körperliche Kraft\nnicht angewendet, um Widerstand zu brechen, sondern nur,\num mit dem Mädchen geschlechtlich zu verkehren.\n\n| Nun ist es allerdings denkbar, daß die frühere Gewaltanwendung noch fortwirkte, so daß das Opfer unter ihrem\n\n-5-\n\nrent\n\n-5-\n\n; Eindruck auch später keinen tätlichen Widerstand mehr\n\nleistete. Immerhin muß aber, falls eine v.llendete Notzucht vorliegen soll, der Widerstand bis zur Vallendung\nder rat vorhanden sein. Denn eine vor dem Geschlechtsverkehr einsetzende Einwilligung würde der Verurteilung\nwegen vollendeter Notzucht entgegenstehen, wenn sie auch\ndie Strafbarkeit des bereits vorliegenden Versuches nicht\nhindern würde (vgl BGH in 3 StR 50/52 vom 18.12.1952 bei\nDallinger in MDR 1953,147 im Anschluß an. RG DJ 1934,1155).\nWenn die Strafkammer hierzu nur sagt, es sei immer noch\nein, wenn auch schwacher, Tiderstand vorhanden gewesen,\nso ist dieses zum mindesten sehr knapp.\n\n2.) Selbst wenn man diese Feststellung aber als ausreichend ansehen würde, so liegt, was weiter erforderlich\nwäre, keine ausreichende Feststellung darüber vor, daß\nder Angeklagte sich der Fortdauer des Widerstandes bewußt war, nachdem das Mädchen ohne weiteres seiner Aufforderung nachkam, den Schlüpfer wieder auszuziehen,\n\nWenn es im Urteil (S 7 UA) hierzu heißt, der Angeklagte\nhabe \"selbst dann noch\" *den noch schwach vorhandenen\nWiderstand erkannt\", ss ist dies angesichts des Sachverhaltes zu formelhaft.\n\n3.) Somit ergeben die bisherigen Feststellungen\n\nnur, daß der Angeklagte sich der versuchten, nicht der\nvollendeten Ncotzucht schuldig gemacht hat. Selbst wenn\nman zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß sich hinsichtlich des zweiten Teiles der Handlung weitere Feststellungen nicht werden treffen lassen, kann der Senat das Urteil\nnicht von sich aus berichtigen, weil der Angeklagte auf\nden veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht hingewiesen worden ist (§ 265 StPO). Außerdem wird die Strafkammer - für den Fall, daß eben weitere Feststellungen\nnicht getroffen werden können - zu beachten haben, daß\nsich der Angeklagte neben einer versuchten Notzucht der\n\n-b-\n\n§ 1%\n\n-6 -\n\nBeteldigung sowchl des Mädchens als auch ihrer Eltern\nschuldig gemacht haben dürfte. Strafantrag hierfür ist\ngestellt. Zwar schließt grundsätzlich die Verurteilung\nnach § 177 StGB die Anwendbarkeit des § 1§ 5 StGB aus\n(vgl RGSt 65,337/3387). Dies gilt aber nur für den Teil\nder Handlung, der tatsächlich die Voraussetzungen der\nNotzucht oder des Versuches derselben erfüllt. Außerdem\nwürde hierdurch niemals die gleichzeitige Beleidigung\nder Eltern betroffen.\n\nSarstedt Dr,xoffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/5-str-430-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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