{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-30_5_StR_280_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-30","aktenzeichen":"5 StR 280/54","doktyp":null,"leitsatz":"ı Betrifft ein Berichtigungsbeschluß nicht\nzweifelsfrei eine offensichtliche Unstimmigkeit der äußeren Fassung der Urteilsgründe,\nberührt er vielmehr möglicherweise deren\nsachlichen Inhalt, so kann dadurch eine Lücke\nin den Feststellungen entstehen und das Urteil auf die Sachbeschwerde aufzuheben sein.","text_plain":"2286 098 rc\n\nfür das Nachschlagewerk!\nfür die Amtliche Sammlung! (Nur zu Nr II 1,2)\n\nGesetz: StPO §§ 267 Abs 1, 268\n\nRechtssatz:ı Betrifft ein Berichtigungsbeschluß nicht\nzweifelsfrei eine offensichtliche Unstimmigkeit der äußeren Fassung der Urteilsgründe,\nberührt er vielmehr möglicherweise deren\nsachlichen Inhalt, so kann dadurch eine Lücke\nin den Feststellungen entstehen und das Urteil auf die Sachbeschwerde aufzuheben sein.\n\nAktenzeichen: 5 StR 280/54\nUrteil des BGH vom 30.November 1954 LG Hamburg\n\nu le\n\n5_StR 280/54\nes volkes\n\nIn der Strafsach®\ngegen\n\nden Kaufmann Karl Friedrich T «RED .us 0 7\ndort geboren np iitn Ei.\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sicmer\nBundesrichter Dr.3örker\nals beisitzende Richter;\n\nOberstaatsanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg yom 10.Februar 1954 nebst\nden Feststellungen aufgehoben»\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de® Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechte wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer ingeklagte wurde in dem Rechtsstreit der Firma\nKU gegen den Ingenieur Pb aus NEE als Zeuge\nüber die Behauptung Ku vernommen, FEED habe diesem\neinen Posten Betoneisen nicht als Vermittler des Angeklagten, sondern im eigenen Namen verkauft und habe seinerseits das Betoneisen vom Angeklagten gekauft.\n\nEr sagte am 6.0Oktober 1952 vor dem Amtsgericht in\nHamburg aus, er habe bei einer Zusammenkunft in Bremen-Ferge mit PEEEEED auf dessen Vorschlag vereinbart, daß\ndieser von ihm in Zukunft iı eigenen Namen kaufen sollte.\nSchon vorher sei er mit PB dahin übereingekommen,\ndaß dieser nur \"komplette Sendungen von 25 t\" abnehmen\nsollte.\n\nDiese Angaben bestätigte er bei einer zweiten, diesmal eidlichen Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht in\nHamburg am 16.Februar 1953. Auf Vorhalt des Richters wiederholte er, POEEEEED sei in dem streitigen Geschäft \"keineswegs lediglich nur als Vermittler\" zwischen ihm und Ki»\ntätig gewesen. Er, der damalige Zeuge und jetzige Angeklagte,\nhabe \"mit KB überhaupt nichts zu tun\" gehabt. Ihm gegenüber sei nur PEN \"in eigener Person und für eigene\n\"Rechnung\" Käufer gewesen.\n\nDas Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe in\nallen hier wiedergegebenen Punkten bewußt unwahr ausgesagt.\n-Es verurteilt ihn wegen Meineides zu einem Jahre und sechs\nMonaten Gefängnis und zu den in § 161 Abs 1 StGB vorgeschriebenen Nebenstrafen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\n- 3.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind allerdings unbegründet,\n\n1.) Die Rüge, der Beschluß über die Eröffnung des\nHauptverfahrens sei in der Hauptverhandlung nicht verlesen\nworden, wird. durch die Sitzungsniederschrift widerlegt,\nderen Inhalt nach § 274 StPO allein maßgebend ist. Auf die\nBehauptungen, wit denen der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat versucht hat, dieser Beschwerde zum ärfolge zu verhelfen, kann der Senat schon. deshalb nicht ein-.\ngehen, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Revisionsbegründungsfrist schriftlich vorgetragen worden sind\n(§§ 344, 345 StPO).\n\n2.) Diese Rüge hat den Senat jedoch auf folgenden\nMangel aufmerksam gemacht, der zwar nicht geltend gemacht,\naber von Amts wegen zu beachten ist.\n\nDer Eröffnungsbeschluß vom 7.Oktober 1953 (BI 40 d.A.),\ndessen Fassung der sogenannten Formel der Anklageschrift\nentnommen ist, wirft dem Angeklagten nur vor, \"am 16.Februar 1953 in Hamburg vor Gericht vorsätzlich falsch geschworen\nzu haben\". Es fehlen alle näheren Angaben darüber, vor welchem Gericht, in welchem Verfahren und in welcher Eigenschaft (Zeuge, Sachverständiger oder Partei) der Angeklagte\nden Meineid geleistet haben und in welchen Punkten seine\neidliche Aussage falsch sein soll. Ein solcher Eröffnungsbeschluß entspricht nicht dem § 207 Abs 1 StPO und wäre,\nfür sich allein betrachtet, keine geeignete Grundlage für\ndas gerichtliche Verfahren, insbesondere für die Hauptverhandlung (BGHSt 5, 225/227; vgl für die Anklageschrift\nBGH NIW 1954,360).\n\nDadurch, daß der Bröftnungsbeschluß so nichtseagend\nist, wird es sich erklären, wenn in der Hauptverhandlung,\nwie die Revision vorträgt, die Frage aufgeworfen werden\nkonnte, ob er’ überhaupt verlesen worden war. ‚Jedenfalls\n1äßt die unvollständige Fassung des Beschlusses gerichtliche Gepflogenheiten vermuten, bei denen zwei wichtige\n\n- 4 -\n\nSTG\n“4.\n\nDinge verkannt werden; die Verantwortung. ie das Gericht\nmit der Eröffnung des Hauptverfahrens übernimmt, und die\nBedeutung, die der Inhalt dieser Entscheidung für das\ngerichtliche Verfahren, auch für die Verteidigung des\nAngeklagten hat. Diese Besorgnis besteht besonders deshalb,\nweil der Senat nicht selten auf solche formelhaften Eröffnungsbeschlüsse stößt, diese also anscheinend bei\neinigen Gerichten. für ausreichend gehalten werden. Er\nweist daher auch im vorliegenden Falle auf den Fehler\n\nhin.\n\nDieser führt hier allerdings nicht zur Einstellung\ndes Verfahrens; denn der sachliche Inhalt der Anschuldigung war wenigstens aus den Angaben zuerkennen, die die\nAnklageschrifi über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen enthält. Die Anklageschrift, die dem Angeklagten\nzugestellt worden ist, kann im Notfalle zur Ergänzung des\nEröffnungsbeschlusses herangezogen werden.\n\n3.) Ein Verstoß gegen den § 55 Abs 2 StPO 1äßt sich\nnich+ feststellen.\n\na) Diese Vorschrift verpflichtet den Vorsitzenden\nnicht, den Zeugen stets vor dessen Vernehmung zur Sache\ndarüber zu belehren, daß er die Auskunft auf solche Fragen\nverweigern dürfe, doren Beantwortung ihm die Gefahr einer\nstrafgerichtlichen Verfoigung zuziehen würde (§ 55 Abs 1\nStPO). Dieser Hinweis ist in der Regel erst dann erforderlich, wenu der Zeuge im Begriff steht, sich über solche\nPunkte zu äußern, bei. denen die Voraussetzungen des § 55\nAbs 1 StPO erfüllt sind oder sein können. Ob dies der Fall\nist, het der Vorsitzende und im Falle des § 238 Abs 2 StPO\ndas Gericht zu entscheiden. Die tatsächliche Beurteilung\ndurch den Tatrichter bindet dar Revisionsgericht. Es kann\ndie Entscheidung nur rechtlich nachprüfen.\n\nb) Der Zevge File ist erst nach der Vernehmung\ndes Zeugen FAEB unä rauch der Verlesung der Aussage des\nZeugen VW narh § 55 Abs 2 StPO belehrt worden, ehe er\n\n-5.\n\n-5.\n\nweiter zur Sache auesagte. Es besteht kein Anhaltspunkt\ndafür, daß dieses Verfahren rechtlich fehlerhaft war. Der\nVorsitzende war nicht genötigt, von vornherein die im\nSchriftsatz vom 22.Oktober 1953 dargelegte tatsächliche\nAuffassung des Verteidigers zu teilen, PWEEB könne sich\nstrafbar gemacht haben.\n\nDer Senat braucht daher nicht zu der herrschenden\nRechtsprechung Stellung zu nehmen, nach der eine Verletzung\ndes § 55 Abs 2 StPO die Rechte des Angeklagten nicht berührt, die Revision also nicht rechtfertigen kann (BGHSt\n1,39).\n\n4.) In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der\nVerteidiger sich bemüht, eine Verletzung des § 60 Nr 3 3tr0\ndarzutun. Die tatsächlichen Grundlagen einer solchen Rüge\ngehen Jedoch aus den Revisionsbegründungsschriften nicht\nhervor (§§ 344, 345 StPO). Sie kann daher nicht mehr vorgebracht werden. Sie wäre auch unbegründet, weil der Zeuge\nPD jedenfalls nicht verdächtig gewesen sein kann,\nsich an dem Meineid, der Gegenstand der Untersuchung war,\nin strafbarer Weise beteiligt zu haben.\n\nII.\nDie Sachbeschweräe dringt jedoch durch.\n\n1.) Die Urteiisgrünle enthalten folgende Sätze\n(UA S 3):\n\n\"PO erklärte sich durch Schreiben\nvom 29,März 1952 mit dem Vorschlag des\nAngeklagten einverstanden, Nach seinen\nWillen sollten die Geschäfte jedoch derart\nabgewickelt werden, daß er zunächst den\nAngeklagten von dem Auftrage des Kunden\nverständigen unä dieser dann den Auftrag\ndem Kunden bestätigen sollte.\"\n\nDie Strafkanmer hat den zweiten Satz auf Antrag des\nVerteidigers durch Beschluß vom 7.April 1954 \"berichtigt\"\n\n-6-\n\nII\n6.\n\nund ihm folgende Fassung gegeben:\n\n\"Nach seinem Wiilen sollten die Geschäfte\njedoch derart abgewickelt werden, daß er\nzunächst den Angeklagten von dem Auftrage\ndes Kunden verständigen und dieser dann\nden Auftrag den Kunden aber nicht bestätigen\nsollte.\"\n\na) Dies war nicht zulässig. Die Urteilsgründe dürfen\nnur dann durch Beschluß berichtigt werden, wenn sie offenbare Schreibfehler oder ähnliche äußere Unstimmigkeiten\nenthalten; diese müssen ohne weiteres als ein bloßes Versehen erkennbar sein, das beim Niederschreiben der Gründe\nunterlaufen ist (BGHSt 2,248). Der Fehler muß mit anderen\nWorten schon ohne die Berichtigung offensichtlich sein;\ndiese muß die sachlichen Feststellungen unberührt lassen\n(BGHSt 3,245/247/; BGH NIW 1954,730).\n\nSo liegt es hier nicht, Die ursprüngliche Fassung des\nzweiten Satzes ist nicht ersichtlich unvollständig, sondern\nergibt einen Sinn. Weder ihr selbst noch dem sprachlichen\nund sachlichen Zusammenhange des Urteils ist ohne weiteres\nzu entnehmen, daß in diesem Satz ein Wort oder mehrere\n‚Wörter fehlen müßten. Er gibt auch nicht etwa den Wortlaut\neiner dem Revisionsgericht vorliegenden Urkunde wörtlich\nund teilweise unrichtig wieder (BGH NJW 1952,797). Der\nBeschluß vom 7.April 1954, der übrigens selbst mindestens\nnicht ausdrücklich von einem Schreibfehler spricht, enthält daher nicht zweifelsfrei nur eine zulässige äußere\nBerichtigung, sondern möglicherweise eine unzulässige sach-\n\nliche Änderung der Urteilsgründe.\n\nb) Hieraus ergibt sich in vorliegenden Falle nicht\netwa, daß er zum Nachteil des Angeklagten völlig unbeachtet\nbleiben müßte.\n\nZwei der Richter, die den Beschluß unterzeichnet\nhaben, hatten auch bei dem Urteil mitgewirkt, Wie sie durch\n\nden Erlaß des Beschlusses zu erkennen gegeben haben,\n\n- 7-\n\n-1-\n\nhalten sie ihre Unterschriften unter dem Urteil (§ 275 Abs 2\nSatz 1 StPO) insoweit nicht mehr aufrecht, als diese die\nursprüngliche Fassung des nachträglich \"berichtigten\"\n\nSatzes deckten (vgl für den Fall des Widerrufs der Unterschrift unter dem Hauptverhandlungsprotnkoll BGHSt 4,364).\nDie Feststellung, die in jenem Satz enthalten war, ist\n\ndamit weggefallen.\n\nGleichwohl ist dieser Teil des Urteils nicht etwa für\ndas Revisionsgericht völlig bedeutungslos geworden. Abgesehen davon, daß statt des dritten erkennenden Richters\nein anderer den Beschluß mitunterschrieben hat, ist nunmehr weder festgestellt, daß der Angeklagte nach dem Willen\nPO üen Kunden die Aufträge bestätigen sollte, noch\nist eine gegenteilige Feststellung getroffen. Das Urteil\nenthält alsn jetzt an dieser Stelle eine Unklarheit.\n\nDas Revisionsgericht kann diese Lücke nicht durch\neigene Feststellungen schließen, Nimmt der Vorsitzende oder\nder Urkundsbeante nachträglich seine Unterschrift unter dem\nProtokoll zurück, scweit es einen bestimmten Vorgang betrifft, sn beurkundet es zwar diesen Teil der Hauptverhandlung nicht mehr mit ausschließlicher Beweiskraft nach\n§ 274 StPO, und das Revisionsgericht hat sich selbst eine\nÜberzeugung von dem Hergarg zu bilden (BGHSt 4,364). Im\nvorliegenden Falle aber betrifft der Mangel nicht die\nSitzungsniederschrift, sondern die Urteilsgründe. Ihre\nFeststellungen über die Tat kann das Revisionsgericht\nnicht ergänzen. Der Senat darf daher nicht etwa auf die\nbei den Akten licgende Urschrift des Briefes vom 29.März\n1952 zurückgreifen. Sie enthält im übrigen gerade an der\nhier in Betracht kommenden Stelle ein kaum lesbares Wort,\ndas vielleicht, aber keineswegs sicher \"nicht\" bedeuten\nsoll.\n\n2.) Bei der sachlichen Unklarheit, an der die Urteilsgründe demnach leiden, kaun die angefochtene Entscheidung\nnicht bestehenbleiben. Denn die Feststellung, die eidliche\n\n..\n\nKA7A\n-B +\n\nZeugenavssage des Angeklagten vom 16.Febmuar 1952 sei\nbewußt falsch, beruht zu einem erheblichen Teil gerade\nauf dem Inhalt des gesamten Schriftwechsels. Das Urteil\nmuß daher auf die Sachrüge aufgehoben werden, wie der\nOberbundesanwalt beantragt hat.\n\nDer Senat verweist. die Sache nach § 354 Abs 2 Satg 2\nStPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurück.\n\n3.) Auf die Einwendungen, die die schriftlichen\nRevisinsbegründungen im einzelnen vortragen, braucht der\nSenat nicht mehr einzugehen, Sie liegen zum größten Teil\nunzulässig auf tatsächlichem Gebiet. Die neue Hauptverhandlung wird dem Verteidiger Gelegenheit, sie vor dem\nTatrichtser geltend zu machen, und der Strafkammer Anlaß\ngeben, sie zu prüfen. Dabei wird vor allem zu untersuchen\nsein, inwieweit der Angeklagte in dem Rechtsstreit als\nZeuge über Tatsachen oder etwa über rechtliche Schlußfolgerungen gehört worden ist. Dafür kann von Bedeutung\n‚sein, ab der Schriftwechsel dem Gericht vorlag oder der\nAngeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge jedenfalls davon ausging, die Briefe seien dem Gericht bekannt. Es wird\nsich weiter fragen, ob die schriftlichen und mündlichen\nVereinbarungen zwischen dem Angeklagten und PB nicht\nvielleicht doch so viele Unklarheiten aufwiesen, daß der\nAngeklagte bei der Eidesleistung der Auffassung gewesen\nsein könnte, er stelle Pe mit Recht nicht als seinen\n\"Vermittler, sondern als Eigenhändler hin und sage auch im\nübrigen die Wahrheit.\n\nIn diesem Zusammenhange wird besonders auf folgendes hingewiesen. Das angefochtene Urteil geht auf Grund\nder Aussage des Zeugen WeilB davon aus, der Angeklagte\nmöge am 9.April 1952 zu PEEMEED gesagt haben: \"Wenn\nSie weiter Eisen von mir haben wollen, schicken Sie mir\nvorher das Geld oder bringen Sie das tere Geld bei der Abnahme mit. In Zukunft will ich nur noch mit Ihnen zu tun\nhaben.!! Das Landgericht sagt, Weil habe den Sinn\ndieser Sätze falsch verstanden, weil er die bisherigen\n\n-9-\n\n-9-\n\nAkbmachungen zwischen dem Angeklägten und Pi nicht\ngekannt und auch dieses Gespräch nur teilweise mit angehört habe. Diese letztere Erwägung würde aber voraussetzen, daß die Strafkammer genauer feststellte, wie\nsich die angeführten Bemerkungen in den Zusammenhang\njenes Gesprächs einfügten. Zuch genügt zur Verurteilung\nnicht die Feststellung, \"daß die vom Angeklagten behauptete Vereinbarung zwischen ihm und PB am 9.April\n1952 nicht getroffen worden ist\" (UA S 11). Vielmehr\nmüßte dargelegt werden, daß der Angeklagte auch nicht\ngeglaubt hat, PB stimme seinen Worten in dem Sinne\nzu, daß er nunmehr selbst Käufer sein wolle. Schließlich\nbedarf es einer Auseinandersetzung nicht nur mit der in\nUrteil wiedergegebenen Behauptung des Angeklagten, es\nsei (erst) am 9.April 1952 zu einer Änderung der Vertragsbeziehungen gekommen. Vielmehr nötigt die Tatsache,\ndaß der Angeklagte schon in seinem Schreiben vom 4, und\n5.April 1952 PO als Käufer bezeichnet hat (UA S 3),\nzu einer Erörterung der Frage, ob der Angeklagte nicht\ngeglaubt hat, die bereits für einen Einzelfall gegebene\nKäuferstellung PB nunmehr auf das ganze Vertragsverhältnis auszudehnen.\n\nDas Landgericht erwägt, der Angeklagte habe gewußt, daß Pe kein Eigenkapital hatte (UA S 9);\nes sei nicht anzunehmen, daß er mit einem nicht zahlungsfähigen Käufer habe abschließen wollen. Damit kann jedoch\ndie Darstellung des Angeklagten deshalb nicht widerlegt\nwerden, weil dieser Ja nur gegen vorherige oder gleichzeitige Barzahlung liefern wollte. Wenn Pop, wie der\nAngeklagte ihm sagte, das Geld vorher schickte oder bei\nder Abnahme mitbhachte, ist unerfindlich, weshalb der\n\n- 10 -\n\nSTe\n- 10 -\n\nAngeklagte nicht an ihn selbst verkaufen sollte. Die\nStrafkammer wird auch eingehender prüfen müssen, ob die\nursprüngliche, im Schreiben vom 28.März 1952 zum Ausdruck gekommene Ablehnung des Angeklagten nicht dadurch\nfür die spätere Zeit an Beweiswert verliert, daß der\n\nAngeklagte schon am 4. und 5.April Cıoh an Peuiiib\nverkaufte.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/5-str-280-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-30/5-str-280-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.677316+00:00"}}