{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-23_5_StR_281_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-23","aktenzeichen":"5 StR 281/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2286 054 It}\n\n5 StR 281/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kunstgewerbler Karl-Wilhelm Sc ı EB au: HERE,\ngeboren an D. ED Ei ir vw a... vB:\n\nwegen Unzucht mit Männern (§ 175 StGB) und Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.November 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n‘ des Landgerichts in Hamburg vom 15.März 1954 insoweit\nsamt den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben,\nals eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB)\nabgelehnt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n377\n- 2.\n\nGründe;z3:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Männern (Vergehen gegen § 175 StGB) in zwei Fällen und\nwegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie vom Verteidiger hilfsweise beantragte Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB hat das Landgericht\nmit folgender Begründung abgelehnt:\n\n\"Eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung erschien angesichts der Persönlichkeit des Täters nicht gerechtfertigt.\"\n\nDer Verteidiger hat die zunächst allgemein eingelegte\nRevision zulässigerweise im Schuldspruch auf die Verurteilung wegen Beleidigung beschränkt und den Strafausspruch nur noch insoweit angefochten, als die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Nur in diesem Umfange ist das Rechtsmittel begründet.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Beleidigung einmal darin gesehen, daß der Angeklagte dem damals 15 Jahre alten Lehrling M@ bei einer Rangelei absichtlich an den Geschlechtsteil gegriffen hat. Die Revision hat zu diesem Punkte keine\nEinzelheiten vorgetragen, sie ist insoweit auch offensichtlich unbegründet.\n\nDie Strafkammer sieht den Tatbestand der Beleidigung\nweiter dadurch als erfüllt an, daß der Angeklagte mit dessen\nEinverständnis mehrere Nacktaufnahmen von Mg in den verschiedensten Stellungen gemacht und hierbei das Glied des\nJungen ergriffen und in eine andere Stellung gelegt hat.\nAuch in diesem Falle ist ein Rechtsirrtum der Strafkamner\nnicht ersichtlich.\n\n- 3 -\n\nInsbesondere kann der Revision nicht darin zugestimmt werden, daß das Urteil sich nicht ausreichend\nmit dem Einverständnis des 15jährigen auseinandersetze.\nDieses sei, so sagt das Urteil, unbeachtlich gewesen,\nweil von einem 15 Jahre alten Jungen noch nicht erwartet\nwerden könne, daß er sich über die Bedeutung der Ehre\nund ihrer Verietzung ausreichend im klaren sei. Die Revision meint, diese allgemeine Grundsatzfeststellung\nreiche nicht aus, es habe vielmehr festgestellt werden\nmüssen, daß dieser Junge nicht das notwendige Verständnis\ngehabt habe. Abgesehen davon, daß bei einem unverdorbenen\nJungen von 15 Jahren wohl in der Tat die Bewertungsfähigkeit hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten\nfehlen dürfte, kann hier von einer beachtlichen Einwilligung schon deshalb nicht die Rede sein, weil der\nAngeklagte den Jungen über den Zweck der Aufnahmen getäuscht hatte.\n\nAuch die Angriffe der Revision gegen die Peststellungen zum inneren Tatbestand sind unbegründet. Die\nStrafkammer ist ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte sei sich des ehrverletzenden\nCharakters seines Tuns bewußt gewesen. Die Revision\nbemängelt es, wenn die Strafkammer in diesem Zusamnenhange zu Ungunsten des Angeklagten bewertet hat, daß\ner sich bemüht habe, den Vorgängen einen harmlosen Anstrich zu geben (Vorspiegelung, die Aufnahmen sollten\nals Vorlage für einen Bildhauer dienen). Ein solcher\nSchluß -— so führt die Revision aus - sei nicht zwingend.\nDas ist jedoch nicht erforderlich. Ein Rechtsfehler\nwürde nur vorliegen, wenn aus dem Verhalten des Angeklagten überhaupt nicht auf ein Bewußtsein der Ehrenkränkung geschlossen werden könnte. Das ist aber nicht\nder Fall.\n\nDie Revision des Angeklagten ist somit, was den\nSchuldspruch wegen Beleidigung in zwei Fällen anbetrifft:\n\n4»\n\n513\n\n-4-\n\nunbegründet. Auch im Strafausspruch hierzu sind Bedenken nicht ersichtlich, mit Ausnahme der allgemein\nangegriffenen Ablehnung, die gesamte Strafe zur Bewährung auszusetzen.\n\nII.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen\n§ 175 StGB in zwei Fällen verurteilt worden ist, hat\ner seine Revision zulässigerweise auf die Nichtanwendung des § 23 StGB beschränkt. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgeführt hat, kann die\nFrage, ob die Strafe nach § 23 StGB zur Bewährung\nausgesetzt werden soll, von der Straffrage im übrigen\ngetrennt werden (vgl BGH NJW 1953,1838/18397).\n\nMit Recht beanstandet die Revision die Begründung,\nmit der die Strafkammer den Antrag des Angeklagten\nauf Gewährung einer bedingten Strafaussetzung beschieden hat, als zu formelhaft. Aus ihr ist nicht\nzu ersehen, ob die Strafkammer bei Ausübung ihres\nErmessens in rechtlich einwandfreier Weise vorgegangen ist. Es genügt nicht, nur den Wortlaut des\nGesetzes anzugeben. Es müssen vielmehr die einzelnen\ntatsächlichen Umstände angegeben werden, die das\nLandgericht bestimmt haben, von der Möglichkeit des\n§ 23 StGB keinen Gebrauch zu machen. Wenn die Straf-\n\n-5.\n\nkammer dieses, wie hier, unterlassen hat, so liegt\ndarin ein Verstoß gegen § 267 Abs 3 Satz 3 StPO und\ngleichzeitig ein Verstoß gegen das sachliche Strafrecht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/5-str-281-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/5-str-281-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:43.053035+00:00"}}