{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-11-23_5_StR_267_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-11-23","aktenzeichen":"5 StR 267/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5.85tR 267/54 2286 063 u\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Baumeister Ernst H MED zus Hedi,\ngeboren am M.ED WE in DI / Harz,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 23.November 1954 in der Sitzung vom\n\n3.Dezember 1954, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 2.März 1954,\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2,\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, ein selbständiger Bauunternehner,\nließ sich von Ende 1950 bis August 1952 von Wohnungsuchenden Baukostenzuschüsse zur Errichtung von Wohnungen\nauf vier ihm gehörigen Grundstücken in Hab zahlen.\nDabei gab er in vielen Fällen unrichtige Erklärungen über\ndie Finanzierung der Bauten ab und versprach deren baldige Fertigstellung. Mit den auf diese Weise erhaltenen\nGeldern deckte er alte Schulden ab. auf den zwei Trümmergrundstücken BO@WlWWstraSe und Siiillestrase\nwurden die Bauarbeiten niemals in Angriff genommen. Auf\nden beiden anderen, ursprünglich unbebauten Grundstücken\n‚Am WO ED und TO traSe GP waren die Häuser\nerst im Januar 1953 teilweise fertiggestellt. am 15.April\n1953 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des\nAngeklagten eröffnet.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahre und drei Monaten\nGefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet\nund ihn im übrigen freigesprochen.\n\nSeine Revision rügt Verletzung der §§ 244, 260, 261,\n267 StPO und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nI.\n\nWas zur Begründung der Verfahrensbeschwerde vorgetragen wird, betrifft, soweit nicht unzulässig die\nBeweiswürdigung angegriffen wird und neue Tatsachen\nbehauptet werden, die Anwendung des sachlichen Rechts.\nAuf diesem Gebiete enthält das Urteil einen Fehler, der\ndazu nötigt, es aufzuheben.\n\n1.) Soweit der Angeklagte Baukostenzuschüsse zur\nVerwendung auf seinen Grundstücken An WED EB und\nTe 5traße @ erhalten hat, stellt das Landgericht\nfest, er habe seit dem 1.Juni 1952 damit gerechnet, daß\ner die versprochenen Wohnungen nicht werde bauen können.\n\n- 3 -\n\n- 53.\n\nDenn zu diesem Zeitpunkt habe er wirtschaftlich völlig\nam Boden gelegen und mit seinen Gläubigern ein Stillhalteabkommen abschließen wollen. Das Landgericht nimmt\ndaher für die Zeit nach dem 1.Juni 1952 den bedingten\nVorsatz des Angeklagten an, die Wohnungsuchenden, die\nihm Baukostenzuschüsse gaben, an Vermögen zu schädigen.\nFür die Zeit vorher kann das Landgericht diesen Vorsatz\nnicht feststellen, soweit es sich um: die Grundstücke .\n...Am WO ED un FOstr22e WB handelt. Es\nspricht den Angeklagten daher z.B. in dem Falle Anneliese\n„Sch (UA S 14 Nr 37) frei, in den er am 29.Mai 1952\neinen Baukostenzuschuß von 3800 DM. erhielt.. un\n\nPu: \"Dieser tatsächlichen Beurteilung durch die Strafkammer: widerspricht: es, daB sie den Angeklagten \"indem\nFalle DEEMD-OEEB (U S 0 Nr 22) verurteilt. Über'ihn\nstellt: sie folgendes fest: EEE ee\n\nüper Pollzeibeante Jürgen Du hatte, einen. Yiet-Yertrag mit dem Angeklagten über die \"Sohnung (am WRBD-\n® 4.Stock links. In diesen Vertrag trat am 30.Juli\n1553 der Bürovörsteher därl od» in ie _) ein. Bei\nVertragsabschluß erklärte der Angeklagte, die Wohnung\nsei .spätestens im Oktober 1952 bezugsfertig. Als Baukostenzuschuß wurde ein Betrag von 1500 DM vereinbart.\n+000-DM zahlte OB an ED zurück.\"\n\nDer Angeklagte hatte also schon früher, möglicherweise vor dem 1.Juni 1952, 1000 DM Baukostenzuschuß\nvon BED erhalten. Ob OB am 30.7uli 1952 oder später\nweitere 500 DM an den Angeklagten gezahlt hat, geht aus\nden Feststellungen nicht hervor. Der vom Landgericht auch\nin diesem Falle angenommene vollendete Betrug ist daher\nnicht. ausreichend dargetan. Nach den biskerigen Feststellungen ‚kommt ' höchstens Versuch in Betracht. nn\n\n«\n\nautgchöbän. werden.’ Denn das landgericht hat eine einzige\nfortgesetzte Handlung angenommen. Ob dies rechtlich zu\n\n-4-\n\n5%\n-4-\n\nbilligen ist (vgl 3GHSt 1,313/315/), kann unerörtert bleiben. Der Schuldspruch ist jedenfalls unteilbar, d.h. er\nkann nicht teilweise bestehenbleiben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem antrage des Oberbundesanwalts.\nII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hins\n\n1.) Der Fall Br@@® (UA S 15 Nr 42), den das. Landgericht bei ten Fivtvarträgenüber das Grundstück\nFemmEEEBsStrase @ behandelt, gehört zu den Vorgängen,\ndie das Haus SlllBstraße WB betreffen. Denn für eine\nversprochene Wohnung in diesem Hause hatte Bre® 3800 DM\nBaukostenzuschuß gezahlt. Auf das Grundstück Fraunhoferstraße 15 bezog sich zwar der spätere Mietvertrag vom\nEnde 1952. Es ist, aber bisher nicht festgestellt, daß\nBreD aus Anlaß dieses Vertrages einen neuen Baukostenzuschuß an den Angeklagten entrichtet hat.\n\n2.) Bei der abermaligen Prüfung der Frage, ob der\nAngeklagte ernsthaft gewillt war, die Häuser auf den\nbeiden Trümmergrundstücken innerhalb absehbarer Zeit\nwieder aufzubauen, wird das Landgericht seine \"etwaigen\nBemühungen um eine Finanzierung\" (vgl UA S 17) näher\nuntersuchen müssen. Es wird sich empfehlen, die Ent-\n\nwicklung seiner wirtschaftlichen Lage und die .Vorstellungen, die er von ihr jeweils bei der Annahme der\nBaukostenzuschüsse hatte, noch eingehender zu erörtern.\n\nNach den bisherigen Feststellungen sind im Konkursverfahren auf die nicht bevorrechtigten Forderungen\nHundertsätze entfallen, die nicht gering sind. Dies könnte,\nzumal die Konkursmasse zum Teil aus wahrscheinlich schwer\nverwertbaren Trümmergrundstücken bestand, dafür sprechen,\ndaß die Überschuldung nicht allzu hoch war, jedenfalls\nvom Angeklagten möglicherweise verkannt worden ist. In den\nBilanzen von 1950/51 und vom 28.Januar 1953 wird die\n\n-5-\n\n\"gehend Leihgelder verschaffen wollte, indem er _\n\n-5.-\n\nBewertung der Grundstücke eine große Rolle gespielt\n\nhaben. Da sie in der Regel zweifelhaft ist, wird zu\nprüfen sein, ob etwa der Angeklagte den wert seiner\nGrundstücke für höher hielt. Seine Erklärung, daß er Mitte\n1952 völlig abgewirtschaftet hatte (UA S 17), bezieht\nsich möglicherweise nur auf das Fehlen flüssiger Betriebsmittel, nicht auf die Überschuldung. Von Bedeutung kann\nsein, aus welchen Gründen der Angeklagte den um diese\nZeit: gefaßten Gedanken an ein Stillhalteäbkommen mit -\nseinen Gläubigern auf den Rat des Dr.Pohler wieder\n--Zallen ließ.\n\n. “Sollte sich nieht feststellen lassen, daß der über\nu 6ojährige und bisher nicht bestrafte Angeklagte: ‘es in\n\n\" Beinen’ Willen aufgenommen hatte, die 'Wohnungsuchenden\ne n ä & ultig umdie hingegebenen Beträge zu schädigen, so wird zu prüfen sein, ob er sich vorüber-\n\nkürzere Bauzeiten vorspiegelte, ‚und ob’ er in dieser\n\"Richtung den Geldgebern vorsätzlich einen Vermögensschaden zufügte, für den die Täuschung ursächlich war.\n\n3. ‚) Für den Bau auf dem Grunästück’ Fraunhoferstraße\n45 sind dem Angeklagten am 6. November 1952 Landesmittel\nbewilligt worden. Der Rohbau war im Janüar 1953 fertig.\n\"Das Haus-An EEE ED war bis zum ersten Stockwerk\nerrichtet. Der Angeklagte hat diese beiden Baüten also\nernsthaft betrieben. Es werden sich Feststellungen unter\nanderem darüber empfehlen, wann er mit den Bauten auf\n‘beiden Grundstücken begann, wie weit diese jeweils bei\n‘dem Empfang der Baukostenzuschüsse fortgeschritten waren,\nwie der Angeklagte die weiteren Gelder aufzubringen\n\n\"gedachte, wann er die Bewilligung von Landesmitteln bean-\n\n“tragte, ob er mit ihr rechnete und binnen welcher Frist.\n\n-6-\n\n3%\n\n-6-\n\n4.) Soweit der Angeklagte die Baukostenzuschüsse\nnicht schon in betrügerischer Weise erlangt hat, kann\ner sich, indem er die empfangenen Gelder für eigene\nZwecke ausgab, der Untreue nach § 266 (Treubruchstatbestand) schuldig gemacht haben (vgl BGH MDR 1954,\n495). Voraussetzung dafür ist unter anderem, daß er\nVermögensinteressen der Geldgeber wahrzunehmen hatte,\ndiese Verpflichtung zum wesentlichen Vertragsinhalt\ngehörte und er sich dessen bewußt war.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-23/5-str-267-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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